Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung, § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Entbindung, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Schülerinnen und Studentinnen im Anwendungsbereich des MuSchG dürfen bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangen. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden (§ 3 Abs. 3 MuSchG). Beim Tod des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 4 MuSchG).

 
Praxis-Beispiel

8-wöchiges Beschäftigungsverbot

Ist der Geburtstermin auf den 29. April errechnet worden, und kommt das Kind tatsächlich am 19. April zur Welt, sind an das 8-wöchige Beschäftigungsverbot (bis 14. Juni) noch die fehlenden 10 Tage aus dem 6-wöchigen Beschäftigungsverbot vor dem errechneten Geburtstermin hinzuzurechnen. Somit dauert das Beschäftigungsverbot nach der Geburt bis zum 24. Juni.

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