(1) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien[1] [Bis 01.07.2021: genehmigungsbedürftigen] Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. 2Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. 3Sie oder er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. 4Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. 5Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde in Textform[2] [Bis 31.12.2023: schriftlich] mitzuteilen. 6Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, hat [Bis 31.12.2023: der oder] [3] die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich in Textform[4] [Bis 31.12.2023: schriftlich] mitzuteilen.

 

(2) 1Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Beauftragung von Unternehmen nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. 2Die Beseitigung von nicht verfahrensfreien[5] [Bis 01.07.2021: genehmigungsbedürftige Beseitigung von] Anlagen [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: gemäß § 62 Absatz 1] [6] darf nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

 

(3) 1Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin oder als Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, der oder die die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. 2Im Übrigen findet § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [Bis 31.12.2023: vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist,] [7] entsprechende Anwendung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 02.07.2021.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 02.07.2021.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden vom 02.07.2021 bis 31.12.2023.
[7] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 31.12.2023.

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