3.10.5.1 Es sollten Vereinbarungen getroffen und aufrechterhalten werden, die sicherstellen, dass für Kontraktoren und ihre Arbeitnehmer die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Organisation oder zumindest äquivalente Anforderungen gelten.

3.10.5.2 Vereinbarungen für vor Ort tätige Kontraktoren sollten

  1. einschließen, dass in die Verfahren zur Bewertung und Auswahl von Kontraktoren Arbeitsschutzkriterien aufgenommen werden;
  2. vor der Arbeitsaufnahme eine wirksame laufende Kommunikation und Koordination zwischen den zuständigen Ebenen der Organisation und dem Kontraktor einrichten. Festlegungen bezüglich der Mitteilung über Gefährdungen und der Maßnahmen zu ihrer Verhütung und Beherrschung sollten aufgenommen werden;
  3. Vereinbarungen umfassen zur Berichterstattung über bei den Arbeitnehmern des Kontraktors auftretende arbeitsbedingte Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Vorfälle/Beinaheunfälle, solange diese Arbeiten für die Organisation durchführen;
  4. Kontraktoren oder deren Arbeitnehmer über relevante Sicherheitsfragen und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz in Kenntnis setzen und sie entsprechend schulen, bevor die Arbeit aufgenommen wird sowie nach Bedarf während der Arbeiten;
  5. regelmäßig die Arbeitsschutzleistung der Aktivitäten des Kontraktors vor Ort erfassen;
  6. sicherstellen, dass die Arbeitsschutzverfahren und -vereinbarungen vor Ort von dem/den Kontraktor(en) eingehalten werden.

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