Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen können.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen