5.1 Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG und § 2 Abs. 5 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" darf der Arbeitgeber die Kosten für erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen nicht auf die Versicherten übertragen. Wenn ein Mitarbeiter Fußschutz tragen muss, so hat der Unternehmer auch die Kosten hierfür zu übernehmen.

 
Praxis-Tipp

Zusammenarbeit mit Händler

Je nach Unternehmensgröße kann es sinnvoll sein, die Ausstattung der Mitarbeiter mit Fußschutz nicht über ein eigenes Lager abzuwickeln, sondern ein Abkommen mit einem ortsansässigen Händler zu treffen. Dies reduziert die Kosten für die interne Lagerhaltung (Material, Räumlichkeiten, Personal). Die Mitarbeiter haben so die Möglichkeit, sich z. B. mithilfe eines Berechtigungsscheins, aus dem die Mindestanforderungen an den Fußschutz hervorgehen müssen, beim Vertragspartner aus einer großen Palette einen Schuh nach ihren individuellen Bedürfnissen (und gemäß den betrieblichen Vorgaben) selbst auszusuchen. Dadurch wird i. d. R. eine deutliche Akzeptanzsteigerung im Hinblick auf die Bereitschaft zum Tragen von Fußschutz erzielt. Auf dem Berechtigungsschein kann ebenfalls eine Betragsobergrenze vermerkt sein, bis zu der das Unternehmen die Kosten übernimmt. Übersteigt der ausgesuchte Fußschutz diesen Betrag, muss der Mitarbeiter die Differenz direkt beim Vertragspartner selbst bezahlen.

 
Praxis-Tipp

Orthopädischer Fußschutz

Bei orthopädischem Fußschutz kann die Kostenübernahme auch durch eine der nachfolgenden Organisationen erfolgen. Dies ist im Einzelfall zu überprüfen:

  • Gesetzliche Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaften (BG) oder Gemeindeunfallversicherer (GUV));
  • Hauptfürsorgestellen;
  • Gesetzliche Rentenversicherung (Landesversicherungsanstalten (LVA) oder Bundesversicherungsanstalt (BVA));
  • Bundesagentur für Arbeit;
  • Träger der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben;
  • Träger der Sozialhilfe.

Näheres zur Übernahme von Kosten finden Sie im Anhang 2 Punkt 5 der DGUV-R 112-191.

5.2 Gebrauchsdauer

Die Gebrauchsdauer von Fußschutz hängt von der Beanspruchung und Pflege ab. Ist die Schutzfunktion z. B. bei abgelaufenen Profilen, freiliegenden Zehenkappen oder aufgegangenen Schaftnähten nicht mehr gewährleistet, so müssen sie der Benutzung entzogen werden. Es kann aber auch aus hygienischen Gründen erforderlich sein, Fußschutz auszutauschen.

 
Praxis-Tipp

Bereitstellung weiterer Schuhe

In vielen Firmen hat es sich positiv ausgewirkt, den Mitarbeitern mehr als ein Paar Schuhe zur Verfügung zu stellen. Die Schuhe haben so z. B. die Möglichkeit, zwischen den Tragezyklen ausreichend zu trocknen. Um die Mitarbeiter mit in die Verantwortung zu nehmen, kann die Bereitstellung weiterer Schuhpaare unter einer Kostenbeteiligung der Mitarbeiter erfolgen. Wer selbst etwas zahlen muss, geht sorgsamer mit den Schuhen um.

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