4.2.5.1

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen mindestens einen Sicherungsposten einzusetzen. Dieser hat mit den im Behälter oder engen Raum tätigen Personen ständige Verbindung zu halten.

Der Sicherungsposten muss zuverlässig sein und über die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten verfügen.

Hierzu gehören in Abhängigkeit von den getroffenen Schutzmaßnahmen z. B.:

  • Kenntnisse über die zu benutzenden persönlichen Schutzausrüstungen
  • Zuverlässigkeit,
  • die Fähigkeit, Gefahren zu erkennen
  • ausreichende Hör- und Sehfähigkeit
  • ausreichende körperliche Belastbarkeit

Ständige Verbindung besteht in der Regel bei einer Sichtverbindung. Ist Sichtverbindung nicht möglich, kann eine ständige Verbindung auch über andere Mittel, z. B. Sprechverbindung, Personen-Notsignal-Anlagen oder Signalleinen, aufrechterhalten werden.

Eine Personen-Notsignal-Anlage darf nur als Maßnahme der ständigen Verbindung eingesetzt werden. Sie darf einen Sicherungsposten nicht ersetzen.

Siehe auch DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" und DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen"

 

4.2.5.2

Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Er muss mit den festgelegten Notfall- und Rettungsmaßnahmen nach Abschnitt 6 vertraut sein (siehe auch Abschnitt 6.2.2).

 

4.2.5.3

Sicherungsposten sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt worden ist, dass

  • keine Gefährdungen durch Stoffe oder Einrichtungen bestehen und
  • die sich in den Behältern, Silos oder engen Räumen befindenden Personen diese ohne fremde Hilfe verlassen und jederzeit Hilfe anfordern können und kein Sauerstoffmangel auftreten kann.

Gefährdungen durch Stoffe oder Einrichtungen können nicht auftreten, wenn insbesondere die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 getroffen wurden und über die auszuführenden Arbeiten Erfahrungen vorliegen.

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