4.2.4.1

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person, welche die Aufsicht führt und weisungsbefugt ist, einzusetzen.

Der oder die Aufsichtsführende wird in der Regel durch den Betreiber des Behälters, Silos oder engen Raumes eingesetzt. Sind mehrere Unternehmen an den Arbeiten beteiligt, sollte eine genaue Abstimmung darüber erfolgen, wer als Aufsichtsführende bzw. Aufsichtsführender fungiert.

 

4.2.4.2

Der oder die Aufsichtsführende kann im Auftrag der Unternehmerin oder des Unternehmers den Erlaubnisschein nach Abschnitt 4.1.6.1 ausstellen. Er hat die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen zu überwachen.

Die erforderlichen Kontrollen sind vor Beginn und während der Arbeiten in angemessenen Zeitabständen durchzuführen. Die Zeitabstände sind abhängig von:

  • dem Gefährdungspotenzial,
  • der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter,
  • der Art der getroffenen Schutzmaßnahmen.

Der oder die Aufsichtführende muss sich nicht ständig in unmittelbarer Nähe der Arbeiten aufhalten, jedoch kurzfristig verfügbar sein.

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