3.1.1.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fußböden im Aufstellungsbereich der Trockner aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

  In den meisten Fällen wird ein Umkreis von 2,5 m um den Trockner ausreichend sein.

3.1.1.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fußböden in der Nähe von betriebsmäßig zugänglichen Öffnungen der Trockner, die zur Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre mit einer technischen Lüftung und mit zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen ausgerüstet sind, elektrostatisch ableitfähig sind, wenn das beschichtete Gut oder freiwerdende Lösemitteldämpfe durch Entladungen statischer Elektrizität entzündet werden können.

 

Dies wird z.B. erreicht, wenn Fußböden im Abstand von 1 m um die betriebsmäßig zugänglichen Öffnungen elektrostatisch leitfähig sind.

Siehe auch Abschnitt 3.6.2 der BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

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