In neuen Lkw und Bussen hat der so genannte Digital-Tachograf das bisherige Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) mit der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der gefahrenen Geschwindigkeiten auf Diagrammscheiben abgelöst. Nutzfahrzeuge bis 3,5 t zul.

Gesamtmasse sind davon - wie bisher - aber noch nicht berührt (hier genügt das "Tageskontrollblatt"). Es wäre sinnvoll, diese Geräte durch eine Novelle der europäischen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten künftig auch für Nutzfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse von 2,8 t bis 3,5 t vorzuschreiben.

Dies wäre ein wichtiger Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit, zur Objektivierung und Begrenzung der tatsächlichen Lenk- und Ruhezeiten, zur Stressreduzierung für das Fahrpersonal und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

Sicherheitsbewusste Unternehmen lassen schon länger ihre Transporter mit Kontrollgeräten ausrüsten.

Bei Gespannbetrieb gilt zu beachten, dass Fahrzeuge bis 3,5 t zul. Gesamtmasse, die einen Anhänger mitführen und die zul. Gesamtmasse des Gespanns 3,5 t überschreiten, mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen, welches beim Gespannbetrieb benutzt werden muss.

Zur Erinnerung: Die Fahrpersonalverordnung besagt, dass "Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger (...) mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (...) Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten (...) einzuhalten (haben)." Lediglich die Wahl des Dokumentationsmittels ist freigestellt (Kontrollgerät oder Tageskontrollblatt).

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