Der Einhaltung des Datenschutzes beim Einsatz von Schulgesundheitsfachkräften kommt eine zentrale Bedeutung zu. Abgesehen von den engen juristischen Vorgaben bildet die Einhaltung des Datenschutzes eine entscheidende Vertrauensgrundlage für Schülerinnen, Schüler und Eltern.
Perspektivisch ist es sinnvoll, für den Einsatz von Schulgesundheitsfachkräften eine landesgesetzliche Grundlage zu schaffen, die - je nach organisatorischer Anbindung - im ÖGD-Recht oder Schulrecht anzusiedeln ist. Bis eine landesgesetzliche Grundlage vorhanden ist, gelten die nachfolgenden Rahmenbedingungen, deren landesgesetzliche Ausgestaltung zu beachten ist.
Die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Darin heißt es:
(1) | Personenbezogene Daten müssen
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(2) | Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können ("Rechenschaftspflicht"). |
Diese Grundsätze sind durch den Anstellungsträger im Rahmen eines Datenschutzkonzeptes zu konkretisieren und durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten vor Ort zu überwachen. Ein exemplarischer Überblick über ein solches Datenschutzkonzept ist der Anlage zu entnehmen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs.1 DSGVO besonders schutzwürdig sind. Solange für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Schulgesundheitsfachkräfte keine gesetzliche Grundlage vorliegt, dürfen solche Daten grundsätzlich nur dann erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorliegt. Bei älteren Schülerinnen und Schülern müssen diese selbst eine Erklärung abgeben.
Mit der Einverständniserklärung wird bestätigt, dass Gesundheitsdaten erhoben, verarbeitet und genutzt werden können. Die Rahmenbedingungen und der Zweck werden dargestellt, ebenso die Rechte der Unterzeichnenden auf Widerruf und Einsichtnahme (Art. 7 Abs. 3, 13-15 DSGVO).
Mit dem Datenschutzkonzept sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten (Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Verfügbarkeitskontrolle) zu klären (Art. 32 DSGVO).
Ein Verarbeitungsverzeichnis ist Teil des Datenschutzkonzeptes (Art. 30 DSGVO).
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