(1) 1Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Umweltschaden gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Umweltschadensgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. 2Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. 3Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.

 

(2) Die zuständige Behörde soll die voraussichtlichen Kosten ihrer Maßnahmen unter Fristsetzung im Voraus vom Verantwortlichen verlangen.

 

(3) Wird auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.

 

(4) 1Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. 2Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. 3Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.

 

(5) Der Verantwortliche hat die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen

 

1.

durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder

 

2.

auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen ist, die nicht durch die eigene Tätigkeit des Verantwortlichen veranlasst wurden. 2Die Erstattung seiner Kosten kann er bei der Behörde beantragen, welche die Verfügung oder Anweisung erlassen hat. 3Der Anspruch verjährt in fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen.

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