Auch in Kleinbetrieben ab einem Beschäftigtem muss der Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Mit der DGUV Vorschrift 2 werden die bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften seit dem Jahr 2005 geltenden Regelungen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kleiner Betriebe auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eingeführt. Bei diesen Unfallversicherungsträgern gelten die Regelungen für Betriebe mit einer Größe von bis zu 10 Beschäftigten bereits ab dem Jahr 2011, die Regelungen zur alternativen Betreuungsform treten zum 1.1.2013 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" für alle Unfallversicherungsträger der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand vollständig harmonisiert.

4.1 Regelbetreuung der Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten

Zum Umfang der Betreuung finden sich genaue Angaben in der Anlage 1 DGUV Vorschrift 2. Die Regelbetreuung für Betriebe mit durchschnittlich bis zu 10 Mitarbeitern umfasst die Grundbetreuung und die anlassbezogene Betreuung.

4.1.1 Grundbetreuung

Zur Grundbetreuung gehört im Wesentlichen die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dies umfasst auch die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle sowie die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an sich ändernde Gegebenheiten.

Die Aufgaben der Grundbetreuung müssen in regelmäßigen Intervallen oder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse wiederholt werden. Wie oft das anfällt, ergibt sich aus der Einstufung des Betriebs in die Betreuungsgruppe, die der zuständige Unfallversicherungsträger auf der Grundlage des Gefahrenpotenzials, der Branchenstruktur sowie der Größe und Struktur der Betriebsarten vorgenommen hat:

 
Gruppe I nach max. 1 Jahr,
Gruppe II nach max. 3 Jahren,
Gruppe III nach max. 5 Jahren.

Der Betreuungsumfang ist nicht mehr von der Anzahl der Beschäftigten abhängig, sondern von den tatsächlich im Betrieb existierenden Gefährdungen.

4.1.2 Anlassbezogene Betreuung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sein Unternehmen bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Als Gründe für die anlassbezogene Betreuung nennt die Anlage 1 z. B. die Planung und Errichtung von Betriebsanlagen, grundlegende Änderungen bei Arbeitsverfahren sowie die Einführung neuer Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die das Gefährdungspotenzial erhöhen. Besondere Anlässe, die einen zusätzlichen Betreuungsbedarf auslösen, sind auch die Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, die Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Außerdem ist das zusätzliche Engagement eines Betriebsarztes gefragt, wenn z. B. Arbeitszeit, Pausen- und Schichtsysteme umgestaltet werden, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anstehen, sich gesundheitliche Probleme häufen, Suchterkrankungen vorliegen und sicheres Arbeiten gefährden und die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von Behinderten und Kranken in den Arbeitsprozess zu erfolgen hat.

Die Beschäftigten müssen über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert werden. Zudem müssen sie wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit ihr Ansprechpartner ist.

4.2 Alternative bedarfsorientierte Betreuung kleiner Betriebe

Kleine Unternehmen haben die Möglichkeit, sich anstelle der Regelbetreuung für eine alternative Betreuungsform zu entscheiden. In deren Zentrum steht die Eigenverantwortung des Unternehmers in Sachen Arbeitsschutz.

Eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der alternativen Betreuung – auch als Unternehmermodell bekannt – ist die Maßgabe, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Aus diesem Grund haben die Unfallversicherungsträger eine Betriebsgrößenobergrenze von bis zu max. 50 Beschäftigten festgelegt. Die vom zuständigen Unfallversicherungsträger festgelegte Betriebgrößenobergrenze ist hier maßgeblich. Sowohl die betriebsärztliche als auch die sicherheitstechnische Betreuung können über die alternative Betreuungsform umgesetzt werden.

Die alternative Betreuungsform zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht aus Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die Unternehmer sowie einer bedarfsgerechten Betreuung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Die Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen erzeugen bei den Unternehmern ein Problembewusstsein für den Arbeitsschutz und versetzen sie in die Lage, den individuellen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf zu identifizieren.

Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Motivations- und Informationsmaßnahmen gelten die Festlegungen der jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger. Um die in der Arbeitswelt vorhandenen unterschiedlic...

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