Grundsätzlich müssen Arbeiten an Asbest bei der zuständigen Behörde bekannt gegeben werden. Ob eine Zulassung (also eine Genehmigung vonseiten der Behörde) erforderlich ist oder eine Meldung ausreicht, ist abhängig von der Art der durchgeführten Arbeit.

Eine Zulassung ist erforderlich, wenn Abbruch- oder Sanierungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest durchgeführt werden. Ausgenommen von der Zulassung sind emissionsarme Verfahren. Für die Zulassung muss der Nachweis über ausreichend Fachpersonal (s. Abschn. 6.3) sowie die notwendige sicherheitstechnische Ausstattung erbracht werden.

Bei allen anderen Tätigkeiten ist mindestens 7 Tage vor Beginn eine Anzeige an die zuständige Behörde zu senden. Den Beschäftigten sowie dem Betriebs- und Personalrat ist Einsicht in die Anzeige zu gewähren. Zudem ist die Anzeige an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu schicken.

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