Rz. 45

[Autor/Stand] Nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG sind in dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Dabei handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Feststellung. Sollte der Feststellungsbescheid keine Aussage zu der Grundstücksart "Betriebsgrundstück" und zur Zurechnung zu einem Gewerbebetrieb enthalten, können diese Angaben durch einen Ergänzungsbescheid nachgeholt werden (§ 179 Abs. 3 AO). Bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke sind keine Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen (§ 151 Abs. 5 Satz 3 BewG).

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Im Zusammenhang mit der Art der wirtschaftlichen Einheit ist festzustellen, sich um ein unbebautes oder bebautes Grundstück oder um ein Grundstück mit einem Gebäude im Zustand der Bebauung handelt. Bebaute Grundstücke sind nach § 75 Abs. 1 BewG Mitwohngrundstücke (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG; s. § 75 BewG Rz. 22), Geschäftsgrundstücke (§ 75 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BewG; s. § 75 BewG Rz. 24), gemischt genutzte Grundstücke (§ 75 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BewG; s. § 75 BewG Rz. 26), Einfamilienhäuser (§ 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 BewG; s. § 75 BewG Rz. 27 ff.), Zweifamilienhäuser (§ 75 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 BewG; s. § 75 BewG Rz. 64) und sonstige bebaute Grundstücke (§ 75 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 7 BewG; s. § 75 BewG Rz. 64). Zudem können bei bebauten Grundstücken Aussagen darüber getroffen werden, ob es sich um ein erbbaurechtsverpflichtetes Grundstück, um ein Erbbaurecht oder um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden handelt.[3]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Unter wirtschaftlicher Einheit versteht man ein Einzelwirtschaftsgut, das für sich allein im Wirtschaftsleben ein Eigendasein führt, oder die Verbindung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer Sachgesamtheit, die regelmäßig einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dient, s. § 2 BewG Rz. 57.[5] Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung. Zu berücksichtigen sind aber auch die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Wirtschaftsgüter. Einzelheiten zur Abgrenzung s. § 2 BewG Rz. 57 ff.

 

Rz. 48– 49

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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