Rz. 4

[Autor/Stand] Für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 regelte § 138 Abs. 5 BewG a.F die gesonderte Feststellung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer. Gesondert festzustellen waren die Grundbesitzwerte, die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken auch über die Zuordnung zu einem Gewerbebetrieb, über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sowie bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils am Grundbesitzwert. § 138 Abs. 6 BewG enthielt Regelungen zur Zuständigkeit und über die Abgabe der Feststellungserklärung.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Im Bewertungsrecht fehlten Vorschriften über die gesonderte Wertfeststellung anderer Besteuerungsgrundlagen, die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung sind, wie z.B. die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen bei Personengesellschaften oder des Werts von Anteilen an nichtnotierten Kapitalgesellschaften. Diese Werte wurden von den für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer als unselbständige Besteuerungsgrundlagen eigenständig ermittelt. Da es insoweit an einem formellen Feststellungsverfahren mangelte, musste die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Vorliegen aller Besteuerungsgrundlagen vorläufig i.S.d. § 165 Abs. 1 AO erfolgen. Erst in dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Besteuerungsgrundlagen von den Betriebsfinanzämtern im Wege der Amtshilfe[3] zur Verfügung gestellt waren, konnte die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer endgültig festgesetzt werden. Das Verfahren war kompliziert und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2007 hat das Verfahren für Besteuerungszeitpunkte ab dem 1.1.2007 durch ein formelles Feststellungsverfahren abgelöst. Das Feststellungsverfahren beschränkte sich nicht auf die Bedarfsbewertung für Grundbesitz, sondern umfasst nunmehr auch die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen bei Personengesellschaften oder des Werts von Anteilen an nichtnotierten Kapitalgesellschaften. Das Verfahrensrecht zu diesem Feststellungsverfahren wurde in einem neu eingefügten Fünften Abschnitt des Bewertungsgesetzes, (§§ 151 bis 156 BewG) geregelt. Die Vorschriften sollten die Rechtssicherheit bei der Erbschaftsteuerfestsetzung verbessern. Die Durchführung von gesonderten Feststellungen auf allen Stufen der Wertermittlung ermöglicht eine unverzügliche Steuerfestsetzung – zunächst im Wege der Schätzung. Der Steuerbescheid ist nach Vorliegen der Grundlagenbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Auch die Grundlagenbescheide können, soweit sie ihrerseits auf gesondert festzustellenden Feststellungsgrundlagen beruhen, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden. In der Praxis kann eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage "von unten nach oben" erfolgen.[5]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts[7] ist § 151 BewG in folgenden Punkten geändert worden: Die bisherige Regelung, dass bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch Feststellungen über den Gewerbebetrieb zu treffen sind, wurde wegen der Änderung des § 99 Abs. 2 BewG, der bei der Zurechnung eines Grundstücks zum Betriebsvermögen an die ertragsteuerliche Zurechnungsgrundsätze anknüpft, gestrichen. § 151 Abs. 2 BewG wurde klarstellend dergestalt ergänzt, dass die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft in Vertretung der einzelnen Miterben erfolgt. Damit erlangt die Erbengemeinschaft insoweit steuerliche Rechtsfähigkeit. Der Feststellungsbescheid erhält für die durch die Erbengemeinschaft gesetzlich vertretenen Miterben Bindungswirkung hinsichtlich der Art der wirtschaftlichen Einheit, des festgestellten Werts sowie darüber, dass die wirtschaftliche Einheit allen Miterben zuzurechnen ist. Wie in der Fassung des § 151 BewG vor ErbStRG enthält der Feststellungsbescheid keine Entscheidung darüber, welcher Anteil auf die einzelnen Miterben entfällt. Diese Entscheidung wird erst im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung getroffen. Diese vor 2009 nur für Grundbesitzwerte geltende Zurechnung gilt nunmehr auch beim Erwerb von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und bei der gesonderten Feststellung von Vermögensgegenständen und Schulden einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft. Erforderlich ist jedoch, dass sich aus dem Feststellungsbescheid durch Auslegung ergibt, aus welchen Personen die Erbengemeinschaft besteht.[8]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Durch das Jahressteuergesetz 2010[10] wurde in § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG der Feststellungsgegenstand bei vermögensverwaltenden Gesellschaften vom Wert der Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren zustehen, auf den Anteil an Wert dieser Vermögensgegenständen und Schulden umgestellt. Damit hat das Feststellungsfinanzamt auch den Anteil am Wert, soweit er dem Erblasser oder Schenker zuzurechnen ist, zu ermitteln.

 

Rz. 9

[Autor/Sta...

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