Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Der Grundlagenbescheid beruht auf § 171 Abs 10 AO. Er hat für das Lohnsteuerverfahren erhebliche Bedeutung, wie hier dargestellt wird.
 

Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Grundlagenbescheide sind alle Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und andere Verwaltungsakte – auch anderer als der Finanzbehörden (> Rz 13) –, die für die Festsetzung einer Steuer bindend sind (§ 171 Abs 10 AO; > Rz 3). Sie sind jeweils ein selbständig anfechtbarer > Verwaltungsakt und erwachsen unabhängig von der auf ihnen beruhenden Steuerfestsetzung in Bestandskraft. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden (§ 351 Abs 2 AO). Ergeht erstmals ein Grundlagenbescheid, so ist die damit in Zusammenhang stehende Steuerfestsetzung vorzunehmen, aufzuheben oder zu ändern. Werden Grundlagenbescheide geändert, sind die darauf beruhenden Steuerfestsetzungen aufzuheben oder zu ändern (vgl § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO). Selbst wenn in einem Folgebescheid die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sind, ist der Folgebescheid erneut nach § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO zu ändern (BFH 153, 285 = BStBl 1988 II, 711; BFH/NV 2010, 164), und zwar solange – also ggf mehrfach –, bis der Inhalt eines Grundlagenbescheids korrekt umgesetzt worden ist. Beachtet das FA einen bereits vorliegenden Grundlagenbescheid nur versehentlich nicht, so führt dies zu einer > Offenbare Unrichtigkeit (BFH 203, 14 = BStBl 2003 II, 867); eine Änderung nach § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO ist auch zur Korrektur von Fehlern iSv § 129 AO möglich, wenn die regelmäßige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist (EFG 2006, 1556). § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO erfasst zudem Fälle, in denen ein bestimmter Sachverhalt, der in einem > Steuerbescheid (Folgebescheid) zu regeln ist, zunächst in einem Grundlagenbescheid berücksichtigt war und durch dessen Aufhebung oder Änderung aus der bis dahin bestehenden Bindungswirkung entlassen wird (BFH 172, 290 = BStBl 1994 II, 77; BFH 214, 7 = BStBl 2007 II, 76). OFD Frankfurt/M vom 02.03.2017 (HaufeIndex 11 284 413) enthält weitere Hinweise zur Anpassung der Folgebescheide.

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (> Rz 3), endet die Festsetzungsfrist (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 26) nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (§ 171 Abs 10 AO). Zu Besonderheiten bei ressortfremden Bescheiden vgl BFH 240, 487 = BStBl 2013 II, 529; Übergangsregelung BMF vom 31.01.2014, BStBl 2014 I, 159. Die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Feststellungsbescheids gehemmt wird (BFH 208, 410 = BStBl 2005 II, 242). Außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens setzt die Hemmung des Fristablaufs voraus (§ 171 Abs 3 AO), dass der vom Folgebescheid betroffene Stpfl dessen Änderung beantragt (BFH 243, 313 = BStBl 2016 II, 506). Ein Grundlagenbescheid, der einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsgehalt nur wiederholt, löst keine Anpassungspflicht nach § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO aus und bewirkt keine neue Ablaufhemmung (BFH 194, 305 = BStBl 2001 II, 471; BFH/NV 2006, 227). Ein Anspruch auf Korrektur eines Folgebescheids nach Maßgabe des § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO muss im gerichtlichen Verfahren im Weg der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden (BFH 214, 7 = BStBl 2007 II, 76; > Rechtsbehelfe Rz 40 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids wird begrifflich in § 171 Abs 10 AO (> Rz 1) nicht näher bestimmt. Eine Bindungswirkung setzt aber grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus (BFH 154, 68 = BStBl 1988 II, 981 mwN). Ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung hält der BFH einen Grundlagenbescheid nur dort für möglich, wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachprüfen kann (BFH 154, 68 aaO; > Rz 13).

 

Rz. 4

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Feststellungsbescheide iSv § 179 Abs 1 AO und damit Grundlagenbescheide auf lohnsteuerlichem Gebiet sind die Feststellungen der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wie zB der Steuerklasse, eines Freibetrags im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren oder der Zahl der > Kinderfreibeträge (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 ff). Grundlagenbescheide sind ferner entsprechende Feststellungen durch das > Betriebsstätten-Finanzamt auf der etwaigen alternativen > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug.

 

Rz. 5

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Verbindlichkeit der Grundlagenbescheide gilt hinsichtlich der Feststellungen der > Lohnsteuerabzugsmerkmale fr...

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