Thomas Schlüter
, Mirjam Luserke
Rz. 280
Grundsätzlich wird auf einen (Dauer-)Nutzungsvertrag Mietrecht angewendet, denn der wesentliche Inhalt eines Nutzungsvertrags ist mit dem gewöhnlichen Inhalt eines Mietvertrags vergleichbar. Die Bindung des Nutzungsrechts an die Mitgliedschaft der Genossenschaft hat keine so erhebliche Bedeutung, dass der Charakter des Vertrags grundsätzlich verändert wird. Maßgeblich ist der Leistungsinhalt. Diese Forderungen und Ansprüche sind als Ausdruck schuldrechtlicher Rechtsbeziehungen im Miet- und Nutzungsvertrag gleich.
Rz. 281
Die abweichenden Bezeichnungen wie z. B. "Nutzungsverhältnis" und "Mietvertrag" oder "Nutzer" und "Mieter" haben dabei nach Auffassung der Gerichte keine rechtliche Bedeutung. Meist sind die Formulierungen im genossenschaftlichen Nutzungsvertrag so gewählt, dass der Bezug zum Mietrecht ausdrücklich zum Ausdruck kommt, so z. B. beim Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Nutzer oder im Hinblick auf den Bezug zur Betriebskostenverordnung, die im Mietrecht bei der Umlage der Nebenkosten angewendet wird.
Die einzige grundlegende Abweichung vom gewöhnlichen Mietvertrag liegt in der Bindung des Nutzungsrechts der Wohnung an die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft. Diese Abrede, die aus der besonderen rechtlichen Beziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern entstanden ist, hat jedoch nach der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keine so erhebliche Bedeutung, dass dadurch der grundsätzliche Charakter des Vertrags verändert wird. Maßgebend für den Rechtscharakter eines Vertrags sei der seine Grundlage bildende Leistungsinhalt, also das, was die Vertragsparteien durch die vertraglichen Regelungen fordern und beanspruchen können. Und diese Forderungen und Ansprüche seien als Ausdruck der schuldrechtlichen Rechtsbezi...