Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 875 Terminsbestimmung

1 Termin Rz. 1 Die Vorschrift sieht vor der Entscheidung über die Verteilung und zur Erklärung über den Verteilungsplan einen mündlichen Verhandlungstermin zwingend vor (Abs. 1 Satz 1). Die Bestimmung des Verhandlungstermins erfolgt von Amts wegen nach Erstellung des Verteilungsplans. Zu diesem Termin sind die beteiligten Gläubiger und der Schuldner zu laden (§ 329 Abs. 2 Sat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm ist lex specialis zu § 888 ZPO (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 28.8.2014, 5 W 56/14 – Juris). Die Bestimmung regelt die zwangsweise Durchsetzung eines titulierten Anspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung. Der Wille des Schuldners soll hier nicht – wie bei der Erzwingung einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO – durch Zwangsmittel gebe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung legt den Zeitpunkt der Übergabe in den Fällen fest, in denen eine vom Schuldner herbeizuführende dingliche Rechtsänderung mit einer Besitzverschaffung verknüpft ist (§§ 929, 1032, 1205 BGB). Während nämlich die Vollstreckung der vom Schuldner in diesen Fällen abzugebenden Willenserklärungen nach § 894 BGB erfolgt, ist die Übergabe nach...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 851d  Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 26.3.2007 (BGBl. I, S. 368) mit Wirkung zum 31.3.2007 eingefügt. Die Regelung steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO (BGH, NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung regelt entsprechend der §§ 853, 854 ZPO den Fall der Mehrfachpfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache (§ 848 Abs. 1 ZPO) betrifft. An die Stelle der Hinterlegung bzw. Herausgabe an den Gerichtsvollzieher tritt hier die Herausgabe an einen Sequester (Zöller/Herget, § 855 Rn. 1). 2 Herausgabe an einen Sequester – Wirkung Rz. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift entspricht dem § 855 ZPO und regelt die Mehrfachpfändung von Ansprüchen auf die Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. Insoweit knüpft sie an § 847a ZPO an. Rz. 2 Nach § 99 Abs. 1 LuftfzRG gilt die Vorschrift entsprechend für die mehrfache Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe eines in der Luftfahrzeug...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

1 Grundsatz – Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift nimmt die Nutzungen des Vorerben an der Vorerbschaft in bestimmtem Umfang von dem Zugriff seiner persönlichen Gläubiger aus (MünchKomm/ZPO-Smid, § 863 Rn. 1). Soweit die Nutzungen (Einnahmen) erforderlich sind, damit der Schuldner seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 818 Einstellung der Versteigerung

1 Regelungszweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt für die von dem Gerichtsvollzieher nach § 814ff. ZPO durchgeführte Zwangsversteigerung, dass diese einzustellen ist, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht (BGH, NJW 2007, 1276 = BGHZ 170, 243 = NSW ZPO § 818 (BGH-intern) = NSW ZPO § 825 (BGH-intern) = WM 2007, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Seit dem 1.4.2016 ist zwingend das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV; BGBl. I S. 1586) vorgegebene amtliche Formular zu nutzen (vgl. auch § 753 Abs. 3 ZPO; Rz. 5a)....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 817a Mindestgebot

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Abs. 1 bezweckt den Schutz der Verfahrensbeteiligten (nicht Dritter; vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1245), insbesondere des Schuldners, dessen Vermögen nicht verschleudert werden soll, und stellt sich als Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dar (BVerfG, NJW 1978, 368 = DB 1978, 297 = EuGRZ 1978, 29 = MDR 1978, 380 = Rpfleger 1978, 206 = ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Regelung bezweckt die Gewährung einer selbständigen vorläufigen Sicherungsmaßregel bei der Verurteilung zur Abgabe von Willenserklärungen zum Zwecke der Eintragung in das Grundbuch oder ein sonstiges Register. Die Regelung erscheint auch notwendig, weil zwischen dem Erlass und der Rechtskraft eines Urteils (§ 894 ZPO setzt die Rechtskraft voraus)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung zu den §§ 883 bis 898

1 Allgemeines Rz. 1 Der Dritte Abschnitt des Achten Buches regelt die Zwangsvollstreckung erzwingbarer Leistungen, also aller Vollstreckungstitel, die nicht unmittelbar auf die Erfüllung einer Geldforderung gerichtet sind, auch wenn, wie z. B. im Falle des § 887 Abs. 2 ZPO, die Verwirklichung des Anspruchs letztlich doch nur durch die zwangsweise Beitreibung einer Geldsumme e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vollstreckung einer Leistungspflicht auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere wird von § 883 ZPO nicht mit umfasst. Die Vorschrift ermöglicht auch die Vollstreckung dieser Ansprüche und verweist dabei auf § 883 Abs. 1 ZPO. 2 Anwendungsbereich und Durchführung der Vollstreckung Rz. 2 Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm regelt die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner nach den Vorschriften des materiellen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt wurde. Das Verfahren dient dazu, die Auskunftspflicht zu erhärten, auch wenn sich der Schuldner strafbar macht (BGH, WM 1964, 795). Einem Gläubiger würde andernfalls die letzte Möglichkeit genommen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 808 ZPO das Verfahren der Pfändung körperlicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher bei Gewahrsam des Gläubigers oder eines herausgabebereiten Dritten. Der Unterschied der Pfändung nach der Norm zu derjenigen nach § 808 ZPO besteht lediglich darin, dass bei § 809 ZPO an die Stelle des Gewahrsams des Schuldners derjenige e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

1 Normzweck Rz. 1 Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der (un)pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.2.2014, 5 Sa 543/13 –, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 6.3.2018, 2 Sa 114/17- Juris). Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, ist eine Geldforderung des Arbeitnehmers und wird grundsätzlich n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift stellt die Bestimmtheitsanforderungen bei der Pfändung von Dienstbezügen nach den §§ 829, 832 ZPO klar. Es bleibt danach die schuldnerische Lohn- und Gehaltsforderung auch dann noch beschlagnahmt, wenn hinsichtlich ihrer Höhe Änderungen eintreten. Wäre das nicht der Fall, wären Abänderungsbeschlüsse notwendig, was unwirtschaftlich wäre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm wurde durch das MietRÄndG mit Wirkung zum 1.5.2013 geändert und neu gefasst (BGBl. I S. 434). Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Herausgabe, Überlassung und Räumung unbeweglicher Sachen (Besitzzverschaffung) und der diesen gleichgestellten eingetragenen Schiffe oder Schiffsbauwerke (für nicht eingetragene Schiffe gilt § 883 ZPO). Ebenfal...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Schutz des Drittschuldners bei mehrfacher Pfändung der nämlichen Forderung eines Schuldners (MünchKomm/ZPO-Smid, § 853, Rn. 1). Grund ist, dass er bei der Pfändung durch mehrere Gläubiger Gefahr läuft, an den nicht so berechtigten Gläubiger zu leisten und mehrfach leisten zu müssen, da ihn seine Leistung nicht befreit (OLG Düsseldorf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift entspricht für den Bereich der Überweisung der Vorschrift des § 830a ZPO für den Bereich der Pfändung. Sie regelt in Anlehnung an die Besonderheiten die Voraussetzungen der Überweisung einer durch eine Schiffshypothek gesicherten Forderung. Über ihren Wortlaut hinaus erfasst sie auch – wie § 830a ZPO für die Pfändung – die Überweisung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802d Erneute Vermögensauskunft

1 Allgemeines – Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Rz. 2 Die Norm bezweckt den Schutz des Schuldners nach Abgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c, 807 ZPO, 284 AO) vor weiteren Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung der Gläubigerbelang...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802c Vermögensauskunft des Schuldners

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Das Verfahren zur Vermögenauskunft ist in den Regelungen der §§ 802c bis 802k ZPO geregelt. Die Vorschriften zum Schuldnerverzeichnis finden sich in den §§ 882b bis 882h ZPO. 2 Normzweck Rz. 2 Der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

1 Letzte Zahlungsfrist für Schuldner (Abs. 1) Rz. 1 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen erhalten muss (vgl. AG Hamburg-Barmbeck, FoVo 2013, 179; zur Ausnahme s. Rz. 1a). Abweichendes regelt § 807 Abs. 1, 2 ZPO; hierbei muss dem Schuldner der Vollstreckungsauftrag nicht vorgelegt werden (LG P...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt

Rz. 1 Die Vorschrift untersagt die Überweisung der in § 846 ZPO bezeichneten Ansprüche auf den Vollstreckungsgläubiger an Zahlungs statt. Das Verbot ist aus zweierlei Gründen berechtigt: Einmal haben die in § 846 ZPO aufgeführten Ansprüche keinen Nennwert; zum anderen führt die nach den Regeln der §§ 847 und 848 ZPO durchgeführte Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung des ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Rz. 1 Nach § 866 Abs. 1 ZPO sind die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung neben der Eintragung einer Zwangshypothek die Verfahren der Immobiliarvollstreckung. Das Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) vom 24. März 1897 geregelt. Die Aufnahme des Hinweises in der Bestimmung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung zu den §§ 882b–882h

Rz. 1 Aus systematischen Gründen wurden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in einen selbstständigen Titel des Abschnitts 2 "Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen" übernommen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens steht mit Ausnahme des § 883 ZPO die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Rz. 19 Das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (z. B. Leistung einer Sicherheit; BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 42 = NJW 2008, 3220; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 124) ist von Amts wegen zu prüfen. Insofern kann aus einem Unterlassungsurteil, das gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, bis zur Erbringung der Sicherhe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zwangsvollstreckung in Zubehör (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 24 In der Zwangsvollstreckung entscheidet die Frage der Zubehöreigenschaft über die Art der Vollstreckung: Zubehör wird gem. Abs. 2 vollstreckungsrechtlich wie unbewegliches Vermögen behandelt (Vieweg, JurisPK-BGB, § 97 Rn. 3). Rz. 25 Die Zubehöreigenschaft eines beweglichen Gegenstandes richtet sich allein nach materiellem Recht (§§ 97, 98 BGB). Zubehör sind gem. § 97 BG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Rz. 10 Abs. 2 verbietet eine Vollstreckung in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht; Unpfändbar sind z. B. Gegenstände aus dem Verwaltungsvermögen (BVerfG, NJW 1983, 2766). Insbes. für Kunstschätze wird angenommen, dass i. S. d. Abs. 2 Satz 1 ein öffentliches Inter...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorwort

Vorwort Da der Gesetzgeber und die Gerichte seit der letzten Auflage aus dem Jahr 2015 nicht untätig waren, haben sich die Autoren und der Verlag veranlasst gesehen, Mitte des Jahres 2019 die 8. Auflage des bewährten Standardkommentars aufzulegen. Eingearbeit sind die zahlreichen Gesetzesänderungen die (auch) das Recht der Zwangsvollstreckung betroffen haben wie z. B.: Gesetz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

Rz. 1 Die Vorschrift findet, weil Art. 176 EGBGB die Außerkurssetzung von Inhaberpapieren untersagt, nur noch entsprechend Anwendung auf Inhaberpapiere, die gemäß § 806 BGB in Namenspapiere umgeschrieben worden waren und die zum Zwecke der leichteren Verwertung in ein Inhaberpapier zurückverwandelt werden sollen (unstreitig). Der Gerichtsvollzieher hat also die Wahl, welche ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 880 Inhalt des Urteils

Rz. 1 Die Bestimmung nimmt Einfluss auf den Tenor des Urteils, durch das über einen erhobenen Widerspruch im Verteilungsverfahren entschieden wird. Da die allgemeinen Grundsätze bei der besonderen prozessualen Gestaltungsklage nicht passen, ist diese Regelung auch angezeigt. Lediglich die Abweisung der Klage bereitet keine Probleme. Folgende Möglichkeiten sind vorgesehen: Rz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt Art. 112 EGBGB für das Vollstreckungsrecht. Da es kaum noch Eisenbahn- oder Kleinbahnunternehmen in privaten Händen aufgrund landesgesetzlicher Regelungen gibt, hat sie zurzeit keine praktische Bedeutung.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882 Verfahren nach dem Urteil

Rz. 1 Die Gestaltungswirkung des dem Widerspruch stattgebenden Urteils tritt erst mit Rechtskraft ein. Deshalb kann auch erst nach Rechtskraft die praktische Umsetzung des Urteils im Verteilungsverfahren erfolgen. Enthält das Urteil im Tenor bereits einen neuen Verteilungsplan, so ordnet der Rechtspfleger nur an, dass die Hinterlegungsstelle entsprechend dieses Plans auszuza...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 881 Versäumnisurteil

Rz. 1 Die Vorschrift enthält hinsichtlich des Versäumnisurteils gegen den Kläger eine Abweichung zu § 330 ZPO: Der Tenor lautet nicht, dass der Kläger mit der Klage abgewiesen werde (so § 330 ZPO), sondern soll lauten: "Der Widerspruch des Klägers gegen den Verteilungsplan vom ... im Verteilungsverfahren des Amtsgerichts ... gilt als zurückgenommen." Rz. 2 Im Übrigen gelten b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung zu den §§ 802a–802l

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung (BGBl. I 2009 S. 2258) wurden die Regelungen nach §§ 802a bis 802l ZPO mit Wirkung zum 1.1.2013 eingefügt. Im 1. Titel werden einige Grundsätze zum Zwangsvollstreckungsverfahren des Gerichtsvollziehers wegen Geldforderungen vorab festgelegt, insbesondere das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners, das ke...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12.3 Urheberrecht

Rz. 85 Das Urheberrecht (§ 1 UrhG) ist als Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar (§ 29 Satz 2 UrhG). Es kann deshalb als solches auch nicht gepfändet werden. Der Urheber kann aber die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke Dritten überlassen (§§ 15 ff. sowie §§ 31 ff. UrhG). Ob er dies tut und durch wen, ist die höchstpersönliche Entscheidung des Urhebers. Es kan...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Pfändung des (bloßen) Herausgabeanspruchs (Absatz 1 und 3)

Rz. 4 Mit der Wirksamkeit der Pfändung des Herausgabeanspruchs durch Zustellung an den Drittschuldner (§ 828 Abs. 3 ZPO) entsteht an diesem Anspruch ein Pfändungspfandrecht. Weder die in dem Pfändungsbeschluss enthaltene Anordnung auf Herausgabe an den Sequester noch das mit Wirksamkeit der Pfändung entstandene Pfandrecht ermächtigen den Gläubiger, daraus zwangsweise vorzuge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Systematik des Gesetzes

Rz. 2 Die §§ 828 und 851d ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung in alle Arten von Forderungen und sonstigen Vermögensrechten. Die §§ 829 bis 845 sowie § 853 ZPO enthalten allgemeine Regeln für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen. Diese werden in den §§ 850 bis 850k, 851a bis 852 und 863 ZPO durch Sonderregelungen für jeweils bestimmte Geldforderungen (z. B. Arbeits- ...mehr