1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt.  Seit dem 1.4.2016 ist zwingend das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV; BGBl. I S. 1586) vorgegebene amtliche Formular zu nutzen (vgl. auch § 753 Abs. 3 ZPO; Rz. 5a).

2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die  Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers , was sich bereits aus der Stellung der Norm im Allgemeinen Teil ergibt. Die Norm findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung (AG Rosenheim, InsbürO 2017, 37 = NZI 2017, 87 = ZVI 2017, 242-243 = DGVZ 2018, 185; AG München, Beschluss v. 12.02.2016, 1503 IN 3339/15; Siebert, NZI 2016, 541 f.).

 

Rz. 3

Der Grundsatz effizienter Vollstreckung, wird – auch im Hinblick auf die weitgehenden Gestaltungsbefugnisse, die § 802b ZPO (= gütliche Erledigung) dem Gerichtsvollzieher eröffnet – vorangestellt. Richtschnur der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers ist danach die möglichst zeitnahe und vollständige Befriedigung des Gläubigers, bei der jeder überflüssige Aufwand vermieden werden soll. Aus dem bis zum 31.12.2011 geltenden Recht nimmt die Vorschrift den Gedanken der zügigen Erledigung auf (vgl. § 806b Satz 1 ZPO a. F.; BT-Drucks. 16/10069 S. 24). Die Regelung versteht sich als programmatische Leitlinie und zugleich als Maßstab für die Rechtsanwendung des Gerichtsvollziehers im Einzelfall. Konkrete Rechtsfolgen sind aus ihr allein jedoch nicht abzuleiten.

 

Rz. 3a

Gemäß Abs. 1 hat der Gerichtsvollzieher auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken, wobei er zugleich in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll (§§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 802b Abs. 1 ZPO). Von ihm ist deshalb eine nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Zielvorstellungen zu treffende, angemessene, sachgerechte Lösung im Einzelfall zu fordern (Schröder-Kay/Gerlach, § 1 GvKostG Rn. 36), die alle maßgeblichen Umstände einbezieht (OLG Koblenz, MDR 2016, 50 f.; OLG Köln, Beschluss v. 5.4.2017, 17 W 213/16, Rn. 18 – Juris)

3 Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (Abs. 2)

 

Rz. 4

Abs. 2 bezeichnet die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers. Diese gestalten sich wie folgt:

  1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen,
  2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen,
  3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) einzuholen,
  4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
  5. eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) durchzuführen.
 

Rz. 5

Die Norm bezeichnet in Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmte vollstreckungsrechtliche Standardbefugnisse bei der Geldvollstreckung, die dem Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers zustehen. Die Aufzählung folgt dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf. Der Gläubiger ist bei seinem Vollstreckungsauftrag nach § 753 ZPO nicht an eine bestimmte Reihenfolge der in § 802a ZPO aufgeführten Maßnahmen gebunden. Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt er selbst (AG Wiesloch, DGVZ 2014, 20; AG Leipzig, DGVZ 2013, 245). Er kann seinen Vollstreckungsauftrag auf mehrere oder einzelne Maßnahmen beschränken (AG Heidelberg, FoVo 2016, 72). Alle in § 802a Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Maßnahmen sind somit selbstständig und können unabhängig voneinander vom Gläubiger beantragt werden. Wenn er dies tut, kann er zu einem späteren Zeitpunkt zu anderen in § 802a Abs. 2 ZPO vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen greifen, ohne damit ausgeschlossen zu sein (vgl. AG Schöneberg, Beschluss v. 20.8.2014, 32 M 8069/14, JurBüro 2014, 662; AG Gladbeck, Beschluss v. 12.5.2015, 13 M 51/15, JurBüro 2015, 326; AG Leipzig, Beschluss v. 1.11.2017, 431 M 14896/17, Rn. 79 – Juris). Insbesondere muss der Gläubiger nicht – wie nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage – zunächst einen Pfändungsversuch durchführen lassen. Vielmehr kann er sich zunächst Informationen über die aktuelle Vermögenssituation des Schuldners verschaffen und anschließend über die Einleitung gezielter Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden. Ein sofortiger Pfändungsversuch im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO (= Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch) wird dadurch ebenso wenig ausgeschlossen wie ein kombinierter Auftrag auf Sachaufklärung und ggf. eine anschließende Vollstreckung (BT-Drucks. 16/10069 S. 24).

 

Rz. 5a

Gemäß § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher einzuführen. Seit dem 1.10.2015 ist die "Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher" (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung; GVFV; BGBl. I S. 1586) in Kraft getreten. Nach § 1 Satz 1, § 5 GVFV ist für Vollstreckungsaufträge seit dem 1.4.2016 verbindlich das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgegebene Formular zu...

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