Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 831 Pfändung indossabler Papiere

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich ausschließlich mit indossablen Papieren, die über Forderungen ausgestellt sind (Schuschke/Walker, § 831 Rn. 1; zum Begriff vgl. auch § 821 Rz. 3; Kunst, InVo 2004, 3 m. w. N.). Dabei folgt dem Recht aus dem Papier das Recht am Papier. Es wird mithin eine Vorgehensweise vorgeschrieben, die an den Besitz des Papiers knüpft. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 877 Säumnisfolgen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Folgen der Nichterhebung des Widerspruchs bzw. der Säumnis im Verhandlungstermin. Ziel ist es, den Verteilungsplan, der die Grundlage des Verfahrens bildet, aufrechtzuerhalten (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 877 Rn. 1). Deshalb werden hinsichtlich der Bewertung des Verhaltens von beteiligten Gläubigern unwiderlegliche Vermutungen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung zu den §§ 828–863

1 Unterschiede zur Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (Mobiliarvollstreckung) Rz. 1 Die Wirkungen der Mobiliarvollstreckung werden grundsätzlich an die Pfändung der im Besitz des Schuldners befindlichen Sache(n) durch Besitzergreifung seitens des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan geknüpft. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen (§ 829 ZPO) und andere Verm...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm regelt das Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis. Das Schuldnerverzeichnis muss grundsätzlich für jedermann einsehbar sein, um seiner Warn- und Informationsfunktion gerecht zu werden. Ein Einsichtsrecht besteht allerdings nur dann, wenn der Nutzer einen legitimen Zweck darlegt (Abs. 1). Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass die Verwendung der Da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802e Zuständigkeit

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm regelt die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit im Verfahren des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft in den Fällen der §§ 807, 836 Abs. 3 Satz 2 und 883 Abs. 2 ZPO. Die Regelung verstößt nicht gegen das GG (BVerfG, NJW 2002, 285). 2 Zuständigkeiten Rz. 2 Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 866 Arten der Vollstreckung

1 Allgemeines – Grundsatz Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die Arten der Immobiliarvollstreckung (Abs. 1), stellt ihre Auswahl in das Belieben des Gläubigers (Abs. 2) und regelt das Gebot eines Mindestbetrags für die Zwangshypothek (Abs. 3). 2 Arten der Vollstreckung in ein Grundstück Rz. 2 Der Gläubiger hat bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen seines Schuldner...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 824 Verwertung ungetrennter Früchte

1 Regelungszweck/Anwendungsbereich Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 810 ZPO zu sehen. Sie regelt die Verwertung der vom Boden noch nicht getrennten Früchte, die noch als Teil des unbeweglichen Vermögens des bereits in der für unbewegliche Sachen geregelten Form durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wurden (Zöller/Herget, § 824 Rn. 1). Die Regelung ist auch anwe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Zusammen mit § 865 ZPO bestimmt die Vorschrift die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegenden Gegenstände. Für die Grundstücke und die grundstücksgleichen Rechte ergibt sich bereits aus der Natur der Gegenstände die Zuweisung zur "Immobiliarvollstreckung". Bezüglich der Schiffe und Schiffsbauwerke ergibt sich dies aus der übe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 826 Anschlusspfändung

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm dient der Verfahrensvereinfachung dadurch, dass eine erleichterte Form der Beschlagnahme bewirkt wird, wenn entweder derselbe Gläubiger wegen eines anderen vollstreckbaren Anspruchs oder ein anderer Gläubiger nach bereits erfolgter, wirksamer Pfändung erneut in denselben Gegenstand durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt. Die Formalitäten der Erstp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die vollstreckungsrechtlichen Bedingungen des Zugriffs des Gläubigers auf Forderungen, die durch die Bestellung von Schiffshypotheken gesichert sind. Sie trägt – im Unterschied zu § 830 ZPO – den Besonderheiten dinglicher Sicherheiten in Form von Schiffsbauwerken Rechnung. 2 Die Regelung der Absätze 1 und 2 Rz. 2 Die Schiffshypo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung soll die vorrangige Befriedigung eines nichtbesitzenden Pfand- oder Vorzugsgläubigers sichern, sofern ihm ein gegenüber dem Pfändungspfandrecht rangbesseres Recht dieser Art zusteht. Dem durch das Pfand- oder Vorzugsrecht gesicherten Interesse wird dadurch – hinreichend – Rechnung getragen, dass eine Vorabberüc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm bezweckt eine Vermeidung sich widersprechender Urteile, sodass es sinnvoll ist, dass ein einziges Gericht über alle im Termin erhobenen Widersprüche entscheidet. Es ist stets der ordentliche Rechtsweg gegeben, auch wenn die Forderungen teilweise öffentlich-rechtlicher Natur sind (RGZ 116, 369; Zimmermann, § 879 Rn. 1). Die Zuständigkeit ist ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 822 Umschreibung von Namenspapieren

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift will die Verwertung von Namenspapieren erleichtern. Namenspapiere sind solche Wertpapiere, die auf eine namentlich bezeichnete Person lauten. Diese kann das in dem Papier verbriefte Recht durch Abtretung und Übergabe des Papiers oder durch Indossament übertragen (Zöller/Herget § 822 Rn. 1; vgl. § 821 Rz. 3). Es genügt daher hinsichtlich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

1 Zweck/Anwendungsbereich Rz. 1 § 807 ZPO gilt nur für die Vollstreckung in Sachen wegen Geldforderungen (BeckOK/ZPO-Fleck, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 807 Rn. 1, 2). Die Vorschrift regelt abweichend von § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner die Vermögensauskunft sofort und nicht erst nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist gemäß § 802f Abs. 1 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO §§ 861 und 862 (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt im Anschluss an die Bestimmungen über den Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen (§ 832 ZPO) sowie bei Arbeits- und Diensteinkommen (§ 833 ZPO) ausdrücklich den Umfang der Pfändung des Guthabens eines Kontos; sie vereinfacht die Formulierung von Pfändungsbeschlüssen (Musielak ZPO/Becker ZPO § 833a Rn. 1; kritisch zur Neuregelung: Bit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt durch Ordnungsmittel das Verfahren der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden (Zöller/Seibel, § 890 Rn. 1). Neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen, haben die Ordnungsmittel – anders als Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802j Dauer der Haft; erneute Haft

1 Haftdauer (Abs. 1) Rz. 1 Abs. 1 beschränkt die Ausübung des Beugezwangs auf sechs Monate (BT-Drucks. 10069/29; Fristbeginn: Verhaftung § 802g Abs. 2 ZPO). Die Beugehaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person dar (BVerfG, UPR 2010, 27 = NuR 2010, 116). Die Frist ist von Amts wegen (Abs. 1 Satz 2) durch den Leiter d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 872 Voraussetzungen

1 Allgemeines Rz. 1 Ist ein Gegenstand von mehreren Gläubigern gepfändet worden (§ 826 ZPO), dann sind diese aus dem Vollstreckungserlös zu befriedigen, wobei der Rang der Pfandrechte (§ 804 ZPO) zu berücksichtigen ist. Reicht der Erlös für alle Gläubiger aus oder einigen sich die beteiligten Gläubiger über die Verteilung des Erlöses, treten keine Probleme auf. Dies ist aber ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 821 Verwertung von Wertpapieren

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die Pfandverwertung von Wertpapieren, welche einen sicheren Börsen- oder Marktpreis erzielen. Sie knüpft an die Pfändung an. Für die Pfändung von Wertpapieren gilt § 808 ZPO entweder unmittelbar oder über § 831 ZPO. Wertpapiere im engeren Sinne werden ausnahmslos vom Gerichtsvollzieher als bewegliche Sachen nach den Regeln der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 845 Vorpfändung

1 Normzweck Rz. 1 Schon vor der Pfändung kann der Vollstreckungsgläubiger durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen und an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten ("Pfändungsankünd...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882g Erteilung von Abdrucken

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis. Die Norm wird ergänzt durch die SchuldnerverzeichnisabdruckVO (BGBl. 2012, 1658). 2 Erteilung von Abdrucken (Absatz 1) Rz. 2 Die Norm stellt klar, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62 = DGVZ ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den Erhalt des wirtschaftlichen Zusammenhangs zw. Grundstück und mithaftenden Gegenständen, um hierdurch einen angemessenen Erlös zu erzielen und die Interessen des Gläubiger zu wahren, der seine Befriedigung aus dem Grundstück und den übrigen Gegenständen nicht in getrennten Verfahren suchen soll (Zöller/Seibel, § 865 Rn. 1). Abs. 1 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung schützt den Gewahrsam und das (evtl. bestehende) Besitzrecht eines Dritten im Rahmen der Herausgabevollstreckung, wenn ein Titel gegen ihn nicht vorliegt. Andererseits aber erhält der Gläubiger eine Möglichkeit, auch von einem Dritten den Gegenstand des titulierten Anspruchs herausverlangen und notfalls auch zwangsweise durchsetzen zu ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 806b (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

Rz. 1 Die Regelung bezweckt im Interesse der Effektivität der Zwangsvollstreckung und der Aufwandsminimierung eine zentrale Verwaltung landesweit in elektronischer Form abgebener Vermögensverzeichnisse beim zentralen Vollstreckungsgericht. 1 Zentrales Vollstreckungsgericht (Abs. 1) Rz. 2 Dem Gericht haben alle Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO die von ihnen abgenommen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Zwangsvollstreckung

Rz. 21 Der ergehende Beschluss ist ein eigener Vollstreckungstitel i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des Zwangsgeldes und die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 5 = NJW 2008, 2919; LAG Hamm, Beschluss v. 7.3.2012, 1 Ta 75/12 – Juris. Der Beschluss bedarf einer Vollstreckungsklausel, da er und nicht der Ausgangstitel Gru...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 898 Gutgläubiger Erwerb

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung will durch die Anwendbarkeit der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten (§§ 892 ff., 932 ff. BGB; §§ 366 ff. HGB) den nach den §§ 894, 897 ZPO sich vollziehenden Erwerb dem rechtsgeschäftlichen Erwerb gleichstellen. 2 Anwendbarkeit – Voraussetzungen Rz. 2 Erfasst werden alle Erwerbsfälle, die sich nach Maßg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt das Verfahren bei der Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, welche im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können (MünchKomm/ZPO-Smid, § 847a Rn. 1). Sie entspricht der Regelung der Pfändung von Herausgabeansprüchen an Grundstücken nach...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm wurde zum 1.5.2013 durch das MietRÄndG eingeführt (BGBl. I 13, 434). Sie enthält Bestimmungen, mit denen die Praxis der sog. Berliner Räumung (vgl. hierzu § 885 Rz. 41 ff.) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden soll (BT-Drucks. 17/10485 S. 31 re. Sp.). Hierbei beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf die bloße Besit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache

1 Normzweck – Anwendungsbereich Rz. 1 Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 846 ZPO und betrifft eine dort genannte Sonderregelung bei der Pfändung von Herausgabe- und Leistungsansprüchen einer unbeweglichen Sache wie z. B. Grundstücke, Bruchteilseigentum an Grundstücken, Grundstückzubehör (§ 1120 BGB), Wohnungseigentum, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht (§§ 864, 865 ZPO). ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 893 Klage auf Leistung des Interesses

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm stellt klar, dass die Geltendmachung von Schadensersatz trotz eines bereits erstrittenen Titels, der auf eine Individualleistung nach §§ 883 bis 890 ZPO gerichtet ist, zulässig ist (OLG Celle, NJW-RR 2008, 168). Die Vorschrift regelt daher, dass der Gläubiger auf die Verwirklichung von Sekundäransprüchen angewiesen ist (Goebel/Goebel, § 11 R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift ist Grundlage für die konkrete Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO und § 850d ZPO. Aus dieser Vorschrift ergibt sich beispielhaft, wie der Gesetzgeber die Schuldner- und Gläubigerinteressen abwägen will (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 892 Widerstand des Schuldners

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung ermöglicht es dem Gläubiger, im Rahmen der Vollstreckung seiner titulierten Ansprüche in bestimmten Fällen den Widerstand des Schuldners zu überwinden (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 892 Rn. 1). Eine Selbsthilfe ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 229 BGB möglich. Das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) ist zur Überwindung des ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

1 Allgemeines-Zweck Rz. 1 Die Vorschrift gibt einen Überblick über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses geben. Zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882h Abs. 1 ZPO). Weitere Regelungen zur Führung und Verwaltung des Verzeichnisses finden sich in den §§ 882d bis 882h ZPO. Nähere Einzelheiten sind in der Schuldnerverz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer

1 Normzweck Rz. 1 Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die für den Gläubiger auf einem Grundstück des Schuldners nach § 867 ZPO erfolgt, ist eine Vollstreckungsmaßregel (BGH, NJW 1977, 48 = DB 1977, 100 = MDR 1976, 830 = BB 1976, 1004 = WM 1976, 719; RGZ 78, 398; RGZ 78, 398). Die Hypothek erhält ihren Inhalt aus dem vollstreckbaren Titel. Sie verliert deshalb die B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift normiert die Befugnisse jedes Überweisungsgläubigers, die Erfüllung der dem Drittschuldner durch die §§ 853 bis 855a ZPO auferlegten Pflichten im Fall der Mehrfachpfändung im Wege der Klage durchzusetzen. Die Befugnis zur Erhebung der Einziehungsklage bleibt jedoch von der Regelung unberührt (MünchKomm/ZPO-Smid, § 856 Rn. 1). Darüber hinaus die...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Die Vorschrift ist gleich zu behandeln mit einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung nach § 775 Nr. 4 ZPO. Es besteht daher keine stärkere Gewichtung, weil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882e Löschung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, ist die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§ 915a ZPO a. F.) weit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung dient der Erleichterung der Beschaffung solcher Urkunden, die der Gläubiger zur Herbeiführung der an die fingierte Willenserklärung nach den §§ 894, 895 ZPO knüpfenden Eintragung im Grundbuch oder in einem Register (zusätzlich) benötigt. Die Bestimmung des § 792 ZPO, auf die Bezug genommen wird, würde nicht ausreichen, da die Eintragun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Regelung bezweckt die Freihaltung der Pfandveräußerung von jeglichen bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln. Dadurch wird die Effektivität der Zwangsvollstreckung gesteigert. Entsprechende Regelungen finden sich in § 56 Satz 3 ZVG und § 283 AO. Zur Historie s. Hergenröder, DGVZ 2017, 185. 2 Anwendungsbereich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung knüpft an die Regelung des § 510b ZPO an und bestimmt deshalb den Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 887, 888 ZPO, weil der Gläubiger (Kläger nach § 510b ZPO) sich (schon) in dem Verfahren nach § 510b ZPO bedingt zur Verurteilung des Interesses entschieden hat. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er sich jedenfalls auch mit dem Int...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 851a Pfändungsschutz für Landwirte

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den Schutz von landwirtschaftlichen Forderungen. Beschränkt wird jedoch nur die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Dieser Schutz kann nur auf diese Verkäufe ersetzende Ansprüche erweitert werden (BGH WM 2012, 1439 = Rpfleger 2012, 556 = JurBüro 2012, 494 = FoVo 2012, 131 = Vollstreckung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift konkretisiert § 851 ZPO, indem sie in Abs. 1 bestimmt, dass die Pfändung eines Anteils eines Ehegatten an dem Gesamtgut beim Güterstand der Gütergemeinschaft und an einzelnen dazugehörigen Gegenständen für die Gläubiger des von der Verwaltung ausgeschlossenen Ehegatten nicht zulässig ist. Diese vollstreckungsrechtliche Regelung entspri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung

1 Regelungsgehalt Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 829 ZPO. Sie will sicherstellen, dass die Pfändung (Verwertung erfolgt nach § 837 ZPO) einer hypothekarisch gesicherten Forderung im Einklang mit dem materiellen Recht steht. Aus diesem Grund müssen neben den Voraussetzungen des § 829 ZPO auch die nach § 830 ZPO vorliegen. Gem. § 1113 Abs. 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 810 Pfändung ungetrennter Früchte

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift macht eine Ausnahme von § 94 BGB und § 864 ZPO. Ihr Zweck besteht darin, die an sich nur der Immobiliarvollstreckung unterliegenden mit dem Boden verbundenen Früchte – wesentliche Bestandteile i. S. v. § 94 BGB – der Pfändung als bewegliche Sachen zu unterwerfen (MünchKomm/ZPO-Schilken, § 810 Rn. 2). Die Pfändung ungetrennter Früchte findet da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung trifft bei mehrfacher Pfändung von Ansprüchen, die eine bewegliche Sache betreffen, eine dem § 853 ZPO entsprechende Regelung. An die Stelle der Hinterlegung tritt die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher. 2 Verfahren nach Absatz 1 Rz. 2 Der Drittschuldner kann nach Mehrfachpfändung des Herausgabeanspruchs von sich aus den Gegenstand unt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die Grundlagen des landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht als Angelegenheit der Justizverwaltung (Abs. 2 Satz 3) zu führenden SchVerz und gibt in III die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verzeichnisses (BT-Drucks. 16/10069 S. 42 f). Das ist durch die Schuldnerverzeichnisfüh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

1 Normzweck Rz. 1 Bei der Pfändung des laufenden Arbeitseinkommens wird der pfändungsfreie Betrag aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung für einen längeren, in die Zukunft gerichteten Zeitraum, also aufgrund einer Prognose festgesetzt. Nachträglich eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen würden im Regelfall zu einer unhaltbaren Ungerechtigkeit zum...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802g Erzwingungshaft

1 Allgemeines Rz. 1 Abs. 1 entspricht dem bis zum 31.12.2012 geltenden § 901 ZPO. Abs. 2 entspricht dem bis zum 31.12.2012 geltenden § 909 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§§ 901, 909 Abs. 1 ZPO a. F.) weiter anzuwenden (Art. 5 ZwVollst...mehr