1 Grundsatz – Zweck

 

Rz. 1

Die Regelung bezweckt die Freihaltung der Pfandveräußerung von jeglichen bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln. Dadurch wird die Effektivität der Zwangsvollstreckung gesteigert. Entsprechende Regelungen finden sich in § 56 Satz 3 ZVG und § 283 AO. Zur Historie s. Hergenröder, DGVZ 2017, 185.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Bei einer zwangsweisen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher bzw. Vollziehungsbeamten erwirbt der Ersteher das Pfandobjekt unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen auf eigenes Risiko. Der Zuschlag ist ein Hoheitsakt, mit dem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Staat, vertreten durch den Gerichtsvollzieher oder dem Vollziehungsbeamten, und dem Ersteher begründet wird (BT-Drucks. 16/12811 S. 8). Der Erwerber soll bei einer von den staatlichen Vollstreckungsorganen angeordneten, begleiteten und abgewickelten Erwerbsart auf die Korrektheit und Endgültigkeit des Erwerbs vertrauen dürfen. Der Gewährleistungsausschluss gilt zugunsten des Gläubigers, des Schuldners und (als Dienstherrn des Vollstreckungsorgans) des Staates (OLG München, DGVZ 1980, 122). Nicht anwendbar ist die Bestimmung im Falle des Selbsthilfeverkaufs durch den Gerichtsvollzieher.

Der sachliche Anwendungsbereich gilt daher nach dem Wortlaut der Norm für sämtliche Rechts- und Sachmängel am verwerteten Gegenstand (Weber, DGVZ 2018, 149), 154). Als "Veräußerung" im Sinne der Vorschrift ist jede an die hoheitliche Pfändung anknüpfende Verwertungsmaßnahme zu begreifen. Erfasst wird daher sowohl die Verwertung durch Versteigerung als auch die Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung (vgl. §§ 814, 820, 825, 844; Hergenröder, DGVZ 2017, 185).

 

Rz. 2a

Ausnahmen bestehen nach anderer Auffassung lediglich bei einem freihändigen Verkauf durch andere Personen (§ 825 Abs. 2 ZPO). Dieser erfolgt privatrechtlich, sodass eine Anwendbarkeit ausscheidet (Hergenröder, DGVZ 2017, 185, 189; Stein/Jonas/Münzberg, § 806 Rn. 3; Musielak/Voit/Becker, § 806 Rn. 2; Remmert, NJW 2009, 2572, 2574; für Gewährleistungsausschluss nur bei Vereinbarung bzw. Hinweis: MünchKomm/ZPO-Gruber, § 806 Rn. 3; Thomas/Putzo/Seiler, § 825 Rn. 1; Schuschke/Walker, § 825 Rn. 7; Zöller/Herget, § 825 Rn. 25; Gilleßen/Coenen, DGVZ 1998, 167, 169). Gegen diese Auffassung spricht hingegen die gesetzgeberische Intention, die Zwangsvollstreckung effektiver zu gestalten. Es sollten ja gerade jegliche Gewährleistungsansprüche auch bei einem privatrechtlichen Einfluss ausgeschlossen werden (vgl. auch Rz. 1; Weber, DGVZ 2018, 149, 154).

 

Rz. 3

Fraglich ist die direkte Anwendbarkeit im Insolvenzverfahren bei der Veräußerung beweglicher Massegegenstände an Verbraucher. Da auch das Insolvenzverfahren ein staatliches Zwangsverwertungsverfahren mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung darstellt, befürwortet Th. Schmidt (ZInsO 2002, 102, 108; a. A. Marotzke, ZInsO 2002, 501: Gewährleistungsausschluss erfolgt bereits kraft Gesetzes) eine analoge Anwendung. Dies setzt allerdings eine Regelungslücke voraus. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat ausdrücklich darum gebeten, § 474 BGB-E dahin gehend zu ergänzen, dass vom Insolvenzverwalter i. R. d. Verwertung vorgenommene Verkäufe aus der Insolvenzmasse nicht der Definition des Verbrauchsgüterkaufs unterliegen (BT-Drucks. 338/01). Dies wurde von der Bundesregierung abgelehnt (BT-Drucks. 14/6857).

3 Voraussetzung

 

Rz. 4

Voraussetzung der Anwendung ist eine Veräußerung aufgrund der Pfändung durch das zuständige Vollstreckungsorgan. Kraft hoheitlichen Akts hat dieses die Verwertung vorzunehmen. Die Vorschrift setzt nicht unbedingt die Wirksamkeit einer nach §§ 803 ff. ZPO erfolgten Pfändung voraus; zumindest aber muss der Gerichtsvollzieher den Gegenstand fortgeschafft und verwertet haben (Hergenröder, DGVZ 2017, 185 m. w. N.). Die Verwertung erfolgt in der Praxis insb. durch eine öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher oder Erlass eines Überweisungsbeschlusses durch den Rechtspfleger im Rahmen der Forderungspfändung. Unter den Verwertungsbegriff fallen allerdings auch Sonderbestimmungen wie z. B. der freihändige Verkauf (§§ 817a Abs. 3 Satz 1, 821 ZPO) oder die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung nach §§ 825, 844, 857 Abs. 4 ZPO (vgl. Musielak/Becker, § 806 Rn. 2; Zöller/Herget, § 806 Rn. 1).

4 Rechtsfolge

 

Rz. 5

Rechtsfolge ist ein umfassender Ausschluss der Gewährleistung nach §§ 437 ff. BGB (analog; BeckOK/ZPO-Fleck, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 806 Rn. 2); er betrifft sowohl Rechts- als auch Sachmängel sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (Weber, DGVZ 2018, 149, 153 f.). Der Gewährleistungsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Ersteher vor dem Erwerb im Einzelfall die Sache auf ihre Mangelfreiheit hin hat untersuchen können oder nicht. Jede Einschränkung würde andernfalls die Effektivität der Pfandveräußerung nicht unerheblich beeinträchtigen. Eine Rückgängigmachung der Verwertung ist daher nicht möglich. Auch eine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB ist ausgeschlossen (Weber, DGVZ 2018, 149, 15...

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