Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Rz. 1 Die Bedeutung der Regelung erschöpft sich im Wesentlichen in der Freistellung der mündlichen Verhandlung und der Anordnung der Anhörung des Schuldners im Verfahren nach den §§ 887 bis 890 ZPO. Die Freistellung erfolgt nunmehr nach der "Generalklausel" des § 128 Abs. 4 ZPO; wie für alle Entscheidungen, die nicht in der Form des Urteils, sondern – wie hier – in Beschluss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Muster

10.1 Antrag auf wiederholte Vermögensauskunft Rz. 28mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12.4 Marke (früher Warenzeichen)

Rz. 89 Seit dem 1.5.1992 sind Warenzeichen pfändbar. Zuvor konnten Warenzeichen weder gepfändet, verpfändet noch sicherungsübereignet werden, da das Warenzeichen nach dem bisher geltenden Recht mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb eine untrennbare Einheit bildete und ein Geschäftsbetrieb nicht pfändbar ist (Stöber, Rn. 1786). Durch das Gesetz zur Reform des Markenrechts un...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Bruchteilseigentum am unbeweglichen Vermögen (Absatz 2)

Rz. 4 Nach § 864 Abs. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks grundsätzlich nur zulässig, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Das kann jeder Anteil i. S. v. §§ 741 ff., 1008 BGB sein, auch der nach § 3 Abs. 6 GBO gebuchte, nicht aber ein Gesamthandsanteil wie Gesellschaftsvermögen (§ 719 BGB, §§ 736, 859 Abs. 1 ZPO) oder das Nachl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 In der Terminsladung liegt noch kein Akt der Zwangsvollstreckung, sodass eine Erinnerungsbefugnis ausscheidet (LG Heilbronn, Rpfleger 1995, 122). Die Zwangsvollstreckung beginnt vielmehr erst dann, wenn der Schuldner im Termin nicht erscheint und der Gläubiger einen Antrag nach § 888 ZPO gestellt hat. Bezüglich der Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach Abs. 2 kann au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Vermögen des Schuldners als seine Haftungsgrundlage und zugleich Vollstreckungsobjekt besteht nicht nur aus beweglichen Sachen (Pfändung nach den §§ 808 ff. ZPO), Geldforderungen (Pfändung nach den §§ 829 ff. ZPO), Herausgabeansprüchen (Pfändung nach den §§ 846 ff. ZPO) und Grundstücken (Anwendung des ZVG), sondern auch aus einer Fülle von anderen "Vermögenswerten"...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten/Gebühren

Rz. 14 Es fallen lediglich Gerichtsgebühren nach dem GNotKG bei Grundbuchtätigkeiten an. Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 3309 RVG VV fallen bei Eintragung im Grundbuch nicht an, da eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht vorliegt. Allenfalls kann eine Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV entstehen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Das Verfahren zur Vermögenauskunft ist in den Regelungen der §§ 802c bis 802k ZPO geregelt. Die Vorschriften zum Schuldnerverzeichnis finden sich in den §§ 882b bis 882h ZPO.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Seit dem 1.4.2016 ist zwingend das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV; BGBl. I S. 1586) vorgegebene amtliche Formular zu nutzen (vgl. auch § 753 Abs. 3 ZPO; Rz. 5a).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten der Hinterlegung

Rz. 12 Die Kosten der Hinterlegung sind solche der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO, die – normalerweise – vom Schuldner zu tragen sind. Die Kosten, die der Drittschuldner hat, kann er vom Hinterlegungsbetrag abziehen. Hat der Drittschuldner den Abzug unterlassen, kann er die Kosten im Verteilungsverfahren geltend machen, oder er muss sie im Klageweg erstreiten.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe des Dritten

Rz. 6 Der nicht zur Herausgabe bereite Dritte kann sich gegen die Zwangsvollstreckung seitens des Gläubigers mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO wenden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Arten der Vollstreckung in ein Grundstück

Rz. 2 Der Gläubiger hat bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen seines Schuldners drei Möglichkeiten: 2.1 Zwangssicherungshypothek Rz. 3 Die Zwangs- oder Sicherungshypothek verfolgt den Zweck, dass sich ein Gläubiger zunächst hinsichtlich seiner Forderung gegenüber potenziellen anderen Gläubigern durch Grundbucheintragung eine frühzeitige Sicherung verschaffen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung dient der Erleichterung der Beschaffung solcher Urkunden, die der Gläubiger zur Herbeiführung der an die fingierte Willenserklärung nach den §§ 894, 895 ZPO knüpfenden Eintragung im Grundbuch oder in einem Register (zusätzlich) benötigt. Die Bestimmung des § 792 ZPO, auf die Bezug genommen wird, würde nicht ausreichen, da die Eintragung keine Zwangsvolls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm stellt klar, dass die Geltendmachung von Schadensersatz trotz eines bereits erstrittenen Titels, der auf eine Individualleistung nach §§ 883 bis 890 ZPO gerichtet ist, zulässig ist (OLG Celle, NJW-RR 2008, 168). Die Vorschrift regelt daher, dass der Gläubiger auf die Verwirklichung von Sekundäransprüchen angewiesen ist (Goebel/Goebel, § 11 Rn. 147; zum Ausschl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Regelung wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Abs. 1 Satz 3 (BGBl I 2009, 2258) geändert. Die Bestimmung dient der unmittelbaren Durchsetzung von Ansprüchen, die eine nur vom Schuldner vornehmbare Handlungen zum Gegenstand haben. Auch bei derartigen sog. unvertretbaren Handlung soll dem Gläubiger nach dem Wi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Privatrechtliche Theorie

Rz. 6 Auf der Basis einer nicht hoheitlichen Einordnung der Zwangsvollstreckung sieht die heute kaum noch vertretene privatrechtliche Theorie (vgl. zu den Vertretern dieses Standpunkts die Nachweise in: Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, § 50 Rn. 47) im Pfändungspfandrecht eine dritte Art des bürgerlich-rechtlichen Pfandrechts neben vertraglichem und gesetzlichem Pfandrecht. En...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Kostenhaftung (Abs. 7)

Rz. 17 Die Vorschrift regelt, dass die im Rahmen der Sonderung, Vernichtung, Lagerung und Verwertung anfallenden Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten. Sie fallen damit nach § 788 Abs. 1 Satz 1 dem Schuldner zur Last. Hierdurch wird dem Gläubiger eine Beitreibung der angefallenen Kosten mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch in der Hauptsache ermöglich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen

Rz. 3 Es muss entweder ein Vollstreckungstitel mit Ermächtigung zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) oder ein Duldungstitel i. S. v. § 890 ZPO vorliegen (Zöller/Seibel, § 892 Rn. 1). Ferner müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sein. Eine Widerstandsleistung des Schuldners gegen die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung muss nicht bereit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Schon vor der Pfändung kann der Vollstreckungsgläubiger durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen und an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten ("Pfändungsankündigung", sog...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Wartefrist

Rz. 6 Die Wartepflicht für Vollstreckungsanträge hat sich an den Wertungen des Gesetzgebers auszurichten (BayLSG, SAR 2014, 28). Insoweit bestimmt die Norm, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst 4 Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen darf, in dem der Gläubiger seine Absicht, die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt – entsprechend der Vollstreckung in Forderungen – die Zwangsvollstreckung in Anteile an gesamthänderisch gebundenen Vermögensmassen. Dabei betrifft Abs. 1 die Pfändung in Anteile an Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei der Zwangsvollstreckung in Anteile an Handelsgesellschaftenund die Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Par...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kostenerstattung

Rz. 27 Bei angeordneter Herausgabe an einen Sequester stellen die nachfolgend entstandenen Aufwendungen für den Abtransport und die Einlagerung keine Vollstreckungskosten dar (OLGR Hamm 1997, 56). Die Kosten für den Abbau einer herauszugebenden gekauften Anlage sind ebenfalls keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (OLGR München 1997, 204). Kosten der Versendung ode...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Zweck der Vorschrift ist die Regelung der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung einer vertretbaren Handlung durch Ermächtigung des Vollstreckungsgläubigers zur Ersatzvornahme (VG Ansbach, Beschluss v. 18.9.2014 – AN 9 V 13.01534 –, juris). Die Bestimmung gibt dem Gläubiger eines Anspruchs auf Vornahme einer vertretbaren Handlung die Möglichkeit, diesen auch im Wege der Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten/Gebühren

Rz. 11 Für das gerichtliche Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsteht eine Festgebühr i. H.v 35 EUR (Nr. 2115 KV GKG). Gibt der Schuldner die eidesstattlichen Versicherung hingegen freiwillig (insofern kann die Notwendigkeit einer Kostenerstattung gem. § 788 ZPO fehlen; OLG Schleswig, ZAP Fach 24, 93) ab, so entsteht gem. Nr. 15212 Nr. 1 VV GNotKG eine ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Zwangsvollstreckungsauftrag wegen Geldforderungen

Rz. 2 Der Gerichtsvollzieher muss im Rahmen eines zulässigen Vollstreckungsauftrages wegen einer Geldforderung mit der Zwangsvollstreckung beauftragt sein. Insofern berechtigt ein abgelehnter Vollstreckungsauftrag z. B. wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen keine Unterrichtung. Die Unterrichtung ist nur für den Gläubiger möglich, für den die Zwangsvollstreckung im ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.6 Rechtsschutzinteresse

Rz. 11 Das Rechtsschutzbedürfnis ist ab dem Zeitpunkt der Pfändung des Gegenstandes, hinsichtlich dessen der Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht begehrt, bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung gegeben. Letzteres ist der Fall, solange der Erlös nicht an den Beklagten zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung ausbezahlt worden ist (vgl. BGHZ 72, 334 = NJW 1979, 373; B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Durchführung der Räumungsvollstreckung (Absatz 2 – 4)

Rz. 33 Das Verfahren des Gerichtsvollziehers ist in § 128 GVGA geregelt. Gem. § 128 Abs. 1 Satz 2 GVGA soll der Gerichtsvollzieher den Schuldner auffordern, eine Anschrift zum Zwecke von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Die Zeit – Tag und Stunde – der beabsichtigen Räumung soll rechtzeitig mitgeteilt werden. Insbesondere wegen der Zweiwochenfr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verbot der zwecklosen Pfändung (Abs. 2)

Rz. 10 Abs. 2 gilt nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Sie ist auf die Besonderheiten der Mobiliarvollstreckung zugeschnitten, bei der die Nutzungsfunktion des Eigentums vorrangigen Schutz verdient, wenn die Verwertung des Gegenstandes keinen Überschuss und damit keine Befriedigung des Gläubigers in Aussicht stellt (vgl. BGHZ 151...mehr