Rz. 1

Die Bedeutung der Regelung erschöpft sich im Wesentlichen in der Freistellung der mündlichen Verhandlung und der Anordnung der Anhörung des Schuldners im Verfahren nach den §§ 887 bis 890 ZPO. Die Freistellung erfolgt nunmehr nach der "Generalklausel" des § 128 Abs. 4 ZPO; wie für alle Entscheidungen, die nicht in der Form des Urteils, sondern – wie hier – in Beschlussform ergehen. Lediglich die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 Abs. 1 ZPO ist keine Entscheidung im Sinne der Vorschrift.

 

Rz. 2

Ob mit oder ohne mündliche Verhandlung (Satz 1), die Entscheidung ergeht in allen Fällen durch Beschluss, der zu begründen ist (BayObLGZ 1983, 18). In der Praxis kommt die mündliche Verhandlung nur selten vor. Die Ladung zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgt von Amts wegen (§ 214 ZPO). Im Übrigen gelten bezüglich der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien die allgemeinen Regeln (§§ 141, 279 Abs. 2 ZPO). Hinsichtlich einer möglichen Beweisaufnahme gelten die Bestimmungen der §§ 355 ff. ZPO. Im Verfahren nach den genannten Vorschriften gilt nach Maßgabe des § 78 ZPO Anwaltszwang. Das gilt nicht nur für den das Verfahren einleitenden Antrag des Gläubigers, sondern auch für die Anhörung des Schuldners. Auch dann, wenn der Gläubiger auch vor dem Landgericht einen Titel ausnahmsweise ohne Rechtsanwalt erstritten hat (§ 930 Abs. 3 ZPO), ist im nachfolgenden Verfahren der Zwangsvollstreckung ein Rechtsanwalt zu bestellen (OLG Düsseldorf, JurBüro 1987, 942).

 

Rz. 3

Das Verfahren zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen ist kontradiktorisch angelegt, weil dem Schuldner vor der Entscheidung rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 891 Satz 2 ZPO) zu gewähren ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 18.1.2011, 6 W 754/10 – Juris; OLG Celle, InVo 2001, 386). Liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, begründet dies einen wesentlichen Mangel des Abhilfeverfahrens, der zur Aufhebung des Nichtabhilfeschlusses führen kann (vgl. u. a. OLG Saarbrücken, OLGR 2006,600). Eine Verletzung des Grundrechts liegt vor, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG ZMR 1998, 268 = FamRZ 1998, 606 = WuM 1998, 206 = Grundeigentum 1998, 853). Von einer Gehörsverletzung ist daher auszugehen, wenn das Gericht bei der gebotenen Kenntnisnahme und Würdigung von Rechtsausführungen einer Partei einen Ordnungsmittelantrag nicht mit der gegebenen Begründung hätte ablehnen dürfen (OLG Koblenz, Beschluss v. 18.1.2011, 6 W 754/10 – Juris).

 

Rz. 3a

Da die Vollmacht aus dem Verfahren auf Erlangung des nämlichen Titels nach § 81 Satz 1 ZPO auch für das Verfahren der Zwangsvollstreckung fort gilt, ist der Antrag des Gläubigers im Verfahren nach den genannten Vorschriften vom Gericht dem aus den Akten ersichtlichen Prozessbevollmächtigten des Schuldners (falls ein solcher bestellt war) zur Stellungnahme zuzuleiten, nicht dem Schuldner persönlich. Die Anhörung kann aber auch in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Dort kann auch der Schuldner persönlich Erklärungen abgeben. Die Entscheidung hängt in allen Fällen nicht davon ab, ob der Schuldner (persönlich oder durch seinen Rechtsanwalt) Erklärungen abgegeben hat.

 

Rz. 4

Der zu begründende Beschluss ist nach mündlicher Verhandlung zu verkünden (§ 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen richtet sich die Frage, wem er zuzustellen bzw. formlos mitzuteilen ist, nach den allgemeinen Regeln (§ 329 Abs. 2 und 3 ZPO).

 

Rz. 5

Grundsätzlich erfolgt im Verfahren nach § 891 ZPO keine Kostenentscheidung, da die Frage, wer die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen hat, bereits in § 788 ZPO geregelt ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ohne Einschränkungen. So ist nach überwiegender Meinung in Literatur und Rechtsprechung in dem Verfahren nach § 891 ZPO dann eine Kostengrundentscheidung notwendig, wenn das Verfahren kontradiktorisch durchgeführt und in anderer Weise als durch eine dem Antrag des Gläubigers entsprechende Sachentscheidung beendet wird (OLG Koblenz, Beschluss v. 18.1.2011, 6 W 754/10 – Juris; ThürOLG, InVo 1996, 111; OLG Zweibrücken, OLGZ 90, 226; vgl. auch Rz. 3a). Wird der Zwangsvollstreckungsantrag zurückgenommen gilt § 269 ZPO (LAG Köln, Beschluss v. 19.08.2015, 2 Ta 248/15 – Juris). 

 

Rz. 6

Mit der Regelung in Satz 3 wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass Vollstreckungsanträge des Gläubigers nach den §§ 887 bis 890 ZPO auch nur teilweise erfolgreich sein können (BT-Drucks. 13/341 S. 41; BGH, NJW 2015, 1829  = Vollstreckung effektiv 2015, 97), weil z. B. der Schuldner nachweist, dass er die vertretbare oder unvertretbare Handlung teilweise erfüllt hat oder nicht mehrfach, wie behauptet, sondern nur einmal gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen hat. Nach § 891 Satz 3 ZPO gelten für die Kostenentscheidung in Zwangsvollstreckungssachen die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 ZPO entsprechend. ...

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