Rz. 85

Das Urheberrecht (§ 1 UrhG) ist als Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar (§ 29 Satz 2 UrhG). Es kann deshalb als solches auch nicht gepfändet werden. Der Urheber kann aber die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke Dritten überlassen (§§ 15 ff. sowie §§ 31 ff. UrhG). Ob er dies tut und durch wen, ist die höchstpersönliche Entscheidung des Urhebers. Es kann daher auch auf das Verwertungsrecht im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht beliebig zugegriffen werden. Die §§ 112-118 UrhG enthalten insoweit Sonderregeln. Diese lauten:

 

Rz. 86

Zitat

§ 112 Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.

§ 113 Urheberrecht

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

§ 114 Originale von Werken

(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. 2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,

  1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
  2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
  3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.

§ 115 Urheberrecht

Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.

§ 116 Originale von Werken

(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht

  1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
  2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.

§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 117 Testamentsvollstrecker

Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, dass das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.

§ 118

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

  1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
  2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
 

Rz. 87

Danach ist zu Lebzeiten des Urhebers die Zwangsvollstreckung in übertragbare Nutzungsrechte nur mit seiner Einwilligung möglich. Der Erbe des Urhebers allerdings muss in die Zwangsvollstreckung nur dann noch einwilligen, wenn das Werk noch nicht veröffentlicht ist. Die Pfändung erfolgt nach Abs. 2 durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Urheber bzw. dessen Erben, weil ein Drittschuldner nicht vorhanden ist. Die Verwertung kann durch Überweisung zur Einziehung oder nach § 844 ZPO durch Anordnung der Veräußerung oder der Verwaltung (Abs. 4 und 5) erfolgen.

 

Rz. 88

Der Anspruch des Urhebers auf Vergütung, den er erlangt, wenn er von seinem Nutzungsrecht bereits Gebrauch gemacht hat, ist eine Geldforderung und – normal – wie eine solche pfändbar (§ 829 ZPO), wobei möglicherweise Vollstreckungsschutz nach § 850i ZPO in Betracht kommen kann.

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