Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungsgenossenschaft

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Einberufung der Generalvers... / 2.2 Einberufungsrecht des Aufsichtsrats

In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften beruft in der Regel der Aufsichtsratsvorsitzende aufgrund der jeweiligen Satzung die Generalversammlung ein (s. auch die Empfehlung in § 33 Abs. 1 Satz 1 der Mustersatzung). Wichtig Keine Einschränkung des Vorstands Das gesetzliche Einberufungsrecht des Vorstands ist dadurch nicht eingeschränkt (so auch die Klarstellung in § 33 Abs. 1...mehr

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Einberufung der Vorstands- ... / 2.3 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

Die vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. herausgegebene Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat – Wohnungsgenossenschaften - enthält u.a. Regelungen bezüglich: Wahl und Vorsitz, Sitzungen, Beschlussfassung und Protokollierung.mehr

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Ausschluss eines Mitglieds ... / 1.1 Gesetzliche Anforderungen

Das Genossenschaftsgesetz enthält selbst keine Gründe, nach denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann. Die Ausschließungsgründe müssen vielmehr in der Satzung bestimmt sein (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GenG). Fehlt daher eine entsprechende Satzungsregelung, kommt ein Ausschluss eines Mitglieds nicht in Betracht.[1]mehr

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Beschlussfassungen in den V... / Zusammenfassung

Überblick Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind – neben der Generalversammlung – zwingend notwendige Organe der eG mit besonderen Aufgaben und eigener Verantwortung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erfüllen ihre Aufgaben insbesondere durch Teilnahme an den Sitzungen ihres Gremiums. Für einen ordnungsgemäßen und erfolgreichen Ablauf der Sitzungen des Leitungs- und des Überw...mehr

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Einberufung der Generalvers... / 5 Besonderheiten bei der Vertreterversammlung

Einberufungsrecht für außerordentliche Vertreterversammlung und Antragsrecht für Tagesordnungspunkte: Auch bei einem Verlangen von einem Drittel der Vertreter (§ 33 Abs. 4 der Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften mit Vertreterversammlung). Zur Vertreterversammlung sind alle Vertreter einzuladen. Ausgeschlossene Mitglieder können ab Absendung der Mitteilung des Beschluss...mehr

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Ausschluss eines Mitglieds ... / 2.2.4 Folgen der Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses

Vom Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses an kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung teilnehmen.[1] Außerdem endet in diesem Fall die Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat (§ 68 Abs. 2 GenG).mehr

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Einberufung der Vorstands- ... / 1.3 Geschäftsordnung für den Vorstand

Durch eine Geschäftsordnung sind Regelungen über die innerere Ordnung des Gremiums und über Verfahrensfragen möglich (aber nicht: Die Begründung oder die Änderung von Rechten und Pflichten im Verhältnis zur eG bzw. zu deren anderen Organen).[1] Die vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. herausgegebene Geschäftsordnung für den Vorstand – Wohnu...mehr

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Beschlussfassungen in den V... / 1.3 Geschäftsordnung für den Vorstand

Durch eine Geschäftsordnung sind Regelungen über die innerere Ordnung des Gremiums und über Verfahrensfragen möglich. Nicht aber: Die Begründung oder die Änderung von Rechten und Pflichten im Verhältnis zur eG bzw. zu deren anderen Organen.[1] Die vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. herausgegebene Geschäftsordnung für den Vorstand – Wohnun...mehr

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Ausschluss eines Mitglieds ... / 2.2.1 Anhörung des Mitglieds

In der Mustersatzung ist ausdrücklich geregelt, dass dem auszuschließenden Mitglied vor dem Beschluss des Vorstands über den Ausschluss die Möglichkeit zu geben ist, sich zu dem Ausschluss zu äußern (§ 11 Abs. 2 Satz 2 der Mustersatzung). Falls die Satzung keine anders lautende Regelung vorsieht, muss die notwendige Anhörung nicht zwingend mündlich erfolgen, sondern kann auch...mehr

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Einberufung der Vorstands- ... / Zusammenfassung

Überblick Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind – neben der Generalversammlung – zwingend notwendige Organe der eG mit besonderen Aufgaben und eigener Verantwortung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erfüllen ihre Aufgaben insbesondere durch Teilnahme an den Sitzungen ihres Gremiums. Für einen ordnungsgemäßen und erfolgreichen Ablauf der Sitzungen des Leitungs- und des Überw...mehr

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Ausschluss eines Mitglieds ... / 2.2.3 Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses

Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Mustersatzung). Um sicherzustellen, dass dem betroffenen Mitglied der Ausschließungsbeschluss zugeht und im Fall einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung durch die Genossenschaft ggf. der Be...mehr

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Beschlussfassungen in den V... / 1.9 Befangenheit von Vorstandsmitgliedern

Vorstandsmitglieder, die bei einem Beratungsgegenstand persönlich oder wirtschaftlich beteiligt sind, dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht mitwirken (§ 7 Abs. 6 der Geschäftsordnung für den Vorstand). Praxis-Beispiel Beispiel Die Vorstandsmitglieder wollen im Rahmen eines Bauvorhabens einen Auftrag an eine GmbH vergeben. Die Ehefrau eines V...mehr

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Beteiligung mit weiteren (f... / 2.2.3 Entscheidung über die Zulassung der Übernahme weiterer Geschäftsanteile

Ebenso wie im Fall des Erwerbs der Mitgliedschaft in der eG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Übernahme von weiteren Geschäftsanteilen, sofern nicht die Satzung eine entsprechende Regelung enthält. Der Vorstand als zuständiges Organ nach der Mustersatzung entscheidet somit grundsätzlich nach freiem Ermessen, wobei aber der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrund...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9.3.2 Tod des Mitglieds

Wenn der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises für die Mitgliedschaftsangelegenheiten zuständig ist (insbesondere für "Wohnungsangelegenheiten"), endet mit dem Tod des Betreuten automatisch die Betreuung. Gemäß der jeweiligen Satzungsregelung wird dann die Mitgliedschaft durch die Erben fortgesetzt (Fortsetzungs- oder Beendigungsklausel[1]). Ggf. ist eine Erbenermittlung...mehr

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Beschlussfassung über Gegen... / 2.4.3 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrats Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit ist sicherzustellen (§ 29 Abs. 3 der Mustersatzung). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Sitzungen des Aufsichtsrats sinnge...mehr

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Ausschluss eines Mitglieds ... / 3.2 Gerichtlicher Rechtsschutz

Wenn ein Mitglied den genossenschaftsinternen Rechtsschutz ausgeschöpft hat, steht ihm noch die Möglichkeit zur Verfügung, anschließend den Rechtsweg zu den Zivilgerichten zu beschreiten. In Fällen, in denen – wie es im Bereich der Wohnungsgenossenschaften üblich ist – der Vorstand und der Aufsichtsrat als genossenschaftsinterne Berufungsinstanz über den Ausschluss entscheide...mehr

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Bestellung von Vorstandsmit... / 3 Entscheidung durch den Aufsichtsrat als Gremium

Im Genossenschaftsgesetz ist geregelt, dass der Aufsichtsrat die eG gegenüber den Vorstandsmitgliedern (gerichtlich und außergerichtlich) vertritt.[1] Nach der Mustersatzung unterzeichnet der Aufsichtsratsvorsitzende zwar namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern.[2] Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Aufsichtsrat einer Genossenschaft ...mehr

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Beschlussfassungen in den V... / 1.8 Zustimmungsbedürftige Beschlüsse

Beschlüsse über die Vornahme von Geschäften und Rechtsgeschäften, die nach Gesetz oder Satzung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, sind dem Aufsichtsrat zuzuleiten. Sie dürfen erst ausgeführt werden, wenn dessen Zustimmung vorliegt (§ 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat). Praxis-Beispiel Beispiel Die Verlobte eines Vorstandsmitglieds möchte eine Genossens...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9.2.2 Teilnahme an der Generalversammlung

In diesen Fällen ist zwischen der Generalversammlung in Form der Mitgliederversammlung und der Vertreterversammlung zu unterscheiden. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird das Stimmrecht von geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen durch gesetzliche Vertreter ausgeübt (§§ 43 Abs. 4 Satz 2 GenG, 31 Abs. 2 MS). Die Anordnung der Betreuung setzt aber gerad...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 1 Gründe der Auflösung einer Wohnungsgenossenschaft

Rz. 1002 Im Genossenschaftsgesetz und in anderen Rechtsvorschriften findet sich eine Vielzahl von Gründen, die zur Auflösung einer Genossenschaft führen. Dazu gehören insbesondere[1]: Beschluss der Generalversammlung (§ 78 GenG) Zeitablauf (§ 79 GenG) gerichtliche Entscheidung (§§ 54a Abs. 2 Satz 1; 80 GenG) Antrag der obersten Landesbehörde (§ 81 GenG) Insolvenz (§ 81a GenG) Eröf...mehr

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Der Aufsichtsrat in der gen... / 5.3 Besonderheiten bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung

Mit der Entgegennahme von Einlagen betreiben Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung rechtlich Bankgeschäfte und bedürfen folglich gem. § 32 KWG einer Erlaubnis der BaFin. Im Kontext der Finanzmarktkrise wurden durch das "Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht" (FMVAStärkG) vom 29.7.2009 zudem zusätzliche Anforderungen an die Sachkunde von Aufsic...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.4.2 Fallbeispiele genossenschaftlicher Kündigungsgründe

Rz. 284 Fallbeispiel: Kündigung des Nutzungsverhältnisses nach Beendigung der Mitgliedschaft Genossenschaftsrechtliche Nutzungsverhältnisse (und deren besondere Behandlung) stehen in besonderem Zusammenhang mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Wegweisend für die Beurteilung ist ein Urteil des BGH.[1] In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Mitglied, das zudem Vertrete...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.2.2 Relative Gleichbehandlung

Rz. 248 Die relative Gleichbehandlung gilt als genossenschaftsrechtlicher Grundsatz überall dort, wo nicht die absolute Gleichbehandlung Anwendung findet. Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen dagegen gleich, darf nicht ungleich behandelt werden. Fälle der relativen Gleichbehandlung ergebe...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.3.3 Stundung

Rz. 340 Die Zahlung auf die Geschäftsanteile kann gestundet werden. Die Stundung beinhaltet das Hinausschieben der Fälligkeit für eine bestimmte Zeit. Hierfür sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten: Zuständig für die Stundung ist nicht der Vorstand, sondern grundsätzlich die Mitglieder-/Vertreterversammlung. Die Stundung bzw. deren Zulässigkeit kann auch in der Satzung ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.2.1 Absoluter Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 241 Der absoluten Gleichbehandlung unterliegen Sachverhalte, die eine Ungleichbehandlung aus genossenschaftsrechtlichen Prinzipien nicht zulassen, da sie gesetzlich vorgeschrieben gleich zu behandeln sind. Dies betrifft die Höhe des Geschäftsanteils (vgl. § 7 Nr. 1 GenG, § 17 MS), die Anzahl der übernommenen (mitgliedschaftsbegründenden und wohnungs-/nutzungsbezogenen) Pfl...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.2.2 Wahlverfahren

Rz. 661 Die Vorschrift des § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG, worauf § 52 Abs. 1 GmbHG für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH in entsprechender Anwendung verweist, enthält keine konkreten Regelungen zum Verfahren der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Gesellschafterversammlung.[1] Danach werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in entsprechender Anwendung auf die GmbH v...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.5.3 Nutzung der Wohnung durch ein Mitglied und ein Nichtmitglied

Rz. 308 Nutzung der Wohnung durch Familienangehörige des Mitglieds Bei Bestehen einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen grundsätzlich nicht beide Partner Mitglied der Genossenschaft werden. Sollte die Genossenschaft satzungsgemäß nur Mitgliedergeschäfte zulassen, so könnte man meinen, dass beide Partner Mitglieder der Genossenschaft werden müssen. Dies ist abe...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.2.1 Abgrenzung Genossenschaftsrecht und Mietrecht

Rz. 269 Das Nutzungsverhältnis eines Mitglieds berührt die Rechtsgebiete Mietrecht und Genossenschaftsrecht, deren Anwendung zu unterschiedlichen, ja bisweilen völlig gegensätzlichen rechtlichen Ergebnissen führen kann: Zum einen ist das Mitglied Teil der genossenschaftlichen Gemeinschaft und damit den genossenschaftlichen und satzungsmäßigen Pflichten unterworfen, es kann si...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.1 Überblick

Rz. 699 Die Aufgaben des fakultativen Aufsichtsratseiner Wohnungs- und Immobiliengesellschaft ergeben sich zunächst aus dem Aktiengesetz, weil § 52 Abs. 1 GmbHG auf die Vorschrift des § 111 AktG (für den obligatorischen Aufsichtsrat[1]) verweist, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Danach ist der Aufsichtsrat in entsprechender Anwendung auf das G...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6 Der Begriff Auseinandersetzungsguthaben – Grundsätze

Rz. 374 Der Begriff "Auseinandersetzungsguthaben" wird im Genossenschaftsgesetz in § 73 Abs. 4 genannt. Es handelt sich hierbei um das "Geschäftsguthaben", das dem Mitglied nach seinem Ausscheiden aus der eG durch Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen ist (§ 73 Abs. 2 Satz 2 GenG; auch im Fall der Gläubigerkündigung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GenG spricht das Gesetz vom "Gu...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.7 Einreichung der Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister

Rz. 677 Das GmbH-Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die Geschäftsführer bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen haben; das Gericht hat nach § 10 HGB einen Hinweis darauf b...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.8.6 Ermessen der eG zur Einleitung eines Ausschlussverfahrens

Rz. 211 Bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausschließungsgründe besteht für die Genossenschaft keine Pflicht zur Einleitung eines Ausschlussverfahrens. In nicht wenigen Fällen wird es aus besagten Gründen sogar ratsam sein, eher hierauf zu verzichten. Die eG ist bei gegebenem Ausschlussgrund auch aus dem Gedanken der Treue den anderen Genossenschaftsmitgliedern gegenüber nich...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 12.1.2.1 Gesetzliche Anforderungen

Rz. 789 Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei der Ausübung ihres Amtes – entsprechend den Regelungen für die Geschäftsführer[1] – die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden (§ 52 Abs. 1 GmbHG; § 116 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Rz. 790 Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung festg...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.3.1 Gesetzliche Anforderungen

Rz. 629 Überblick Aufsichtsratsmitglieder können nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen während ihrer Aufsichtsratstätigkeit bestimmte andere Ämter nicht ausüben. Außerdem müssen sie keine Gesellschafter der GmbH sein; es ist aber zulässig. Rz. 630 Natürliche Person mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit Aufsichtsratsmitglieder können nur natür...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.3.2 Anforderungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags

Rz. 640 Überblick Der Gesellschaftsvertrag kann für den fakultativen Aufsichtsrat – über die entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Voraussetzungen hinaus – weitere Anforderungen im Gesellschaftsvertrag vorsehen. In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften können dabei, abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen GmbH (unter anderem der Gesellschafterstruktur...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.5.1 Aufnahmezwang

Rz. 110 Prinzipiell besteht für die eG kein "allgemeiner" Zwang zur Aufnahme neuer Mitglieder. Zivilrechtlich könnte dies nur bei Vorliegen einer sog. "Monopolstellung" der eG als Anbieter "lebensnotwendiger" Güter am Markt gegeben sein. Nur bei einer solchen Sachlage wäre der zivilrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern (als graviere...mehr

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Bestellung, Anstellung und ... / 3 Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags

Ebenso wie bei der Begründung der Vorstandstätigkeit, gilt es deutlich zwischen dem Widerruf der Bestellung und der Beendigung des Anstellungsvertrags zu differenzieren. Liegt die Zuständigkeit für die Bestellung und Anstellung nach der Satzung jeweils in den Händen des Aufsichtsrats (§§ 21 Abs. 4 Satz 1; 25 Abs. 2 Satz 1 MusterS), so liegt im Widerruf der Bestellung zugleic...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.1 Nutzungsvertrag und genossenschaftlicher Förderzweck

Rz. 268 Mit der Begründung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft stellt sich für das Mitglied die Frage, ob es damit einen Anspruch auf Nutzung einer Wohnung in der Genossenschaft erworben hat. Die Mustersatzung formuliert den Förderzweck als Förderung der günstigen und sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung (vgl. § 2 Abs. 1 MS), woraus zunächst ein solcher A...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.2 Der Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 240 Neben der Treue- und der Duldungspflicht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz der gewichtigste Grundsatz. Grundsätzlich bedeutet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass sämtliche Mitglieder einer Genossenschaft die gleichen Rechte in Anspruch nehmen dürfen, aber auch die gleichen Pflichten gegenüber einer Genossenschaft zu tragen haben.[1] Die Organe der Genossenschaft hab...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 11.4.2 Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden

Rz. 776 Es gibt keine entsprechend anwendbare gesetzliche Regelung im Aktiengesetz, in welchen Zeitabständen und in welcher Form der Aufsichtsratsvorsitzende eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH zu wählen ist. Rz. 777 Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht nur vor, dass die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters insbesondere mit der Am...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.6 Vorstandsbeschlüsse und ihre Auswirkung auf nutzungsvertragliche Regelungen

Rz. 317 Fallbeispiel Tierhaltungsverbot durch Vorstandsbeschluss Vorstandsbeschlüsse können grundsätzlich nicht in das individuell bestehende Nutzungsverhältnis eines Mitglieds mit der Genossenschaft eingreifen. Das Mietrecht setzt sich in diesen Fällen über die genossenschaftliche Entscheidungsbefugnis hinweg. So hat das AG Hamburg[1] entschieden, dass sich ein Tierhaltungsv...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.3.3.1 Fallbeispiel Kritik an den Genossenschaftsorganen

Rz. 257 Die Prinzipien der Selbstverwaltung und Selbstverantwortung als Ausdruck der individualistischen Organisationsform einer genossenschaftlichen Gemeinschaft zeigen sich in der Verflechtung der Mitgliedsrechte und der Besetzung der Organe: Mitglieder/Vertreter wählen den Aufsichtsrat und dieser nach Satzung den Vorstand. Diese Verflechtung wird getragen vom gegenseitige...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.1.2 Kündigungsfrist und Kündigungszugang

Rz. 136 Ist in der Satzung nichts über die Kündigungsfrist ausgesagt, so muss die fristgerechte Kündigung mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahrs, das in der Praxis der Wohnungsgenossenschaften meist das Kalenderjahr ist, erfolgen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 GenG; ist in der Satzung zum Geschäftsjahr nichts Abweichendes festgelegt, so entspricht das Geschäftsjahr zudem...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.1 Der Beitrittsakt und seine Bedeutung

Rz. 103 Die Mitgliedschaft in einer eG kann nur durch eine schriftliche und unbedingte Beitrittserklärung des Beitrittswilligen in Verbindung mit der Zulassung des Beitritts durch die eG erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG). Hier ist das Genossenschaftsgesetz in seinem Wortlaut sehr streng formuliert. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die eG vollzieht sich nach den gesetzl...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.2.1 Praktische Durchführung der Überwachung

Rz. 702 Die wichtigste gesetzliche Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung (§ 52 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 AktG). Rz. 703 Bei der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats können viele Unklarheiten auftreten. In der gängigen Literatur zum Gesellschaftsrecht werden zwar teilweise auch Einzelfragen behandelt, durchweg aber keine konkreten Ratschläge zur p...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.8.4 Ausschlussgründe

Rz. 192 Das Genossenschaftsgesetz selbst sieht seit dem Jahr 2006 keinen normierten Grund mehr für ein Ausschließungsverfahren vor. Aber auch vorher regelte es hierzu nicht viel, sondern enthielt nur einen – zumindest für die Praxis der Wohnungsgenossenschaften völlig unbedeutenden – Grund: nämlich das Betreiben eines gleichartigen Geschäfts am selben Ort. Rz. 193 Daher kommt...mehr

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Der Aufsichtsrat in der gen... / 2 Der Aufsichtsrat als Bestellungs- und Anstellungsorgan des Vorstands

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GenG wird der Vorstand von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Allerdings kann die Satzung gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 GenG eine andere Art der Bestellung und Abberufung vorsehen. Sieht man von Kleinstgenossenschaften ab, so wird in der genossenschaftlichen Praxis die Bestellung von Vorstandsmitgliedern meist in die Hände des Aufsichtsrats gele...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.8 Mitgliederdarlehen nach § 21b GenG

Rz. 334b § 21b GenG [1] schuf Rechtsklarheit für Genossenschaften, in welchen Fällen die Entgegennahme von Mitgliederdarlehen möglich sein sollte.[2] Bis zur Einführung der Regelung ins Genossenschaftsgesetz bestand Rechtsunsicherheit, unter welchen Bedingungen ein Ausnahmetatbestand zur Erlaubnispflicht eines Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz für Genossenschaften ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.1 Die Rechtsfolgen: Grundregel, Ausnahme und Bedeutung

Rz. 228 Die Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt, zu dem das Genossenschaftsmitglied verstirbt, nicht sofort beendet, sondern besteht weiter und geht zuerst einmal auf den oder die Erben über (§ 77 Abs. 1 GenG). Die Mitgliedschaft erlischt dann mit dem Ende desjenigen Geschäftsjahrs, in dem der Erbfall eingetreten ist (sog. "Sterbejahr" oder "Sterbegeschäftsjahr"). Dies ist ...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 2 Obligatorischer Aufsichtsrat

Rz. 611 Im Gegensatz zu den Wohnungs- und Immobilienunternehmen in den Rechtsformen der AG und der KG auf Aktien sowie der Wohnungsgenossenschaft besteht für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH nach dem GmbH-Gesetz keine Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten. Es gibt aber verschiedene andere Gesetze, aufgrund derer eine GmbH einen Aufsichtsrat haben muss.[1] Die un...mehr