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Der Aufsichtsrat in der genossenschaftlichen Leitungsver ... / 2 Der Aufsichtsrat als Bestellungs- und Anstellungsorgan des Vorstands

Dr. Klaus-Peter Hillebrand
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Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GenG wird der Vorstand von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Allerdings kann die Satzung gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 GenG eine andere Art der Bestellung und Abberufung vorsehen. Sieht man von Kleinstgenossenschaften ab, so wird in der genossenschaftlichen Praxis die Bestellung von Vorstandsmitgliedern meist in die Hände des Aufsichtsrats gelegt, zumal sich damit in der Regel komplizierte Fragen der Eignungs- und Leistungsbewertung der Vorstandsmitglieder sowie der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung verbinden. Sieht man hiervon ab, so erweist sich die Personalauswahl in der Mitglieder- oder Vertreterversammlung angesichts der Vielzahl der beteiligten Mitglieder oder Vertreter meist als schwierig und wirft zugleich Probleme im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten der Bewerber auf.

Dem trägt auch die für den Bereich des GdW maßgebliche Mustersatzung (MusterS)[1] Rechnung. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 der MusterS werden die Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat für die Dauer der satzungsmäßigen Amtsperiode berufen. Im Lichte seiner Aufgabe als Überwachungs- und Beratungsorgan des Vorstands liegt es folglich nahe, dem Aufsichtsrat auch im Vorfeld die Auswahl und Bestellung der Vorstandsmitglieder zu übertragen. Gleiches gilt gegebenenfalls für den Widerruf der Bestellung, zumal die Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung der Vorstandstätigkeit ohnedies in den Händen des Aufsichtsrats liegen.[2]

Nach den Vorgaben der GdW-MusterS kann allerdings die Bestellung der Vorstandsmitglieder vorzeitig nur durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung widerrufen werden. Gemäß § 26 Abs. 2 lit. c) der MusterS bedarf sowohl der Widerruf der Bestellung, als auch die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags der Vorstandsmitglieder zu ihrer...

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