Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungsgenossenschaft

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 1 Zweck der Regelung

Rz. 1 § 66 a wurde im Zusammenhang mit § 67 c GenG (Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften) durch das ›Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte‹ mit Wirkung vom 15.07.2013 eingeführt (BGBl. I 2379). § 66 a regelt ausdrücklich das Recht des Insolvenzverwalters, die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossens... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Da der Prüfungsverband regelmäßig die Rechtsform des Vereins hat, gelten die Regelungen des BGB über die Vereinssatzung, insbesondere §§ 25, 57, 58 BGB. Dabei stimmen die Vorschriften der §§ 57 BGB und 63 c inhaltlich im Wesentlichen überein. Allerdings sind die Vorschriften der §§ 63 b ff. als lex specialis zu den Bestimmungen der §§ 55 ff. BGB zu sehen (Holthaus/Leh... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 4.1 Leistungs-, Bezugs- und sonstige Pflichten

Rz. 27 Grundsätzlich ist das Mitglied – in Abhängigkeit zu den Festlegungen in der Satzung – verpflichtet, gegenüber der eG bestimmte Leistungen zu erbringen oder bestimmte Leistungen von der eG zu beziehen (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 18 RN 30; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 18 RN 12; Müller § 18 RN 13). Die Geldleistungspflichten sind im GenG abschließend geregelt ... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 4.2.4 Förderung der Wirtschaft

Rz. 24 Anders als die Förderung des Erwerbs zielt die Förderung der Wirtschaft eher auf den Bereich der (privaten) Lebensführung der M itglieder. Allerdings kommt es im Ergebnis auf eine ›randscharfe‹ Abgrenzung zur Erwerbstätigkeit nicht an, zumal hiermit keine abweichenden Rechtsfolgen verbunden sind. Zulässig sind folglich auch Mischformen, die nach ihrer Zweckrichtung au... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 4.5 Die Genossenschaftsformen

Rz. 42 Auch wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 1 Abs. 1 GenG durch die Genossenschaftsnovelle 2006 davon Abstand genommen hat, die bisherige – allerdings exemplarische und keineswegs abschließende – Aufzählung einzelner Genossenschaftsarten in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 a. F. weiterzuführen oder gar fortzuschreiben, ›da sie teilweise überholt ist und für deren ... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 3 Bestellung eines Prüfers durch den Spitzenverband

Rz. 8 Solange das Prüfungsrecht des Verbandes ruht, hat der Spitzenverband, dem der Prüfungsverband angehört, auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder des Verbandes einen anderen Prüfungsverband, Wirtschaftsprüfer oder eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen. Antragspflichtig war bisher lediglich der Vorstand der betreffenden Genossensch... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 3.2.2 Der Zeitpunkt der Versammlung

Rz. 46 Entsprechend § 48 Abs. 1 S. 3 muss die ›ordentliche‹ Generalversammlung innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Allerdings führt eine Verzögerung der Generalversammlung über die gesetzliche Frist hinaus nicht zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der in der ›verspäteten‹ Generalversammlung gefassten Beschlüsse. Soweit der Genossenschaft aus... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / Literaturtipps

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 57 beschreibt die wichtigsten Verfahrensgrundsätze für die genossenschaftlichen Prüfungen; sie gilt für alle Pflichtprüfungen oder außerordentliche Prüfungen. Es werden die Verhaltensregeln sowohl für den Vorstand der Genossenschaft als auch für den Prüfungsverband bestimmt, um mit diesen ›Spielregeln” den erforderlichen Prüfungsverlauf einheitlich ... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 8... / 5 Mehrheits- und weitere Erfordernisse in der Generalversammlung

Rz. 5 Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 43 Abs. 2), soweit das Gesetz keine abweichende Regelung in Form eines ›qualifizierten‹ Mehrheitserfordernisses vorsieht (vgl. §§ 16 Abs. 2, 36 Abs. 3 S. 2, 78 Abs. 1, 79 a Abs. 1, 87 a Abs. 3 S. 1). Die Satzung kann weitere Beschlussgegenstände einem qualifizie... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 3 Untersuchungsrecht

Rz. 4 Das Recht des Prüfers auf Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an Wertpapieren und Waren ist nicht abschließend. Der Vorstand hat die Pflicht, dem Prüfer alle Erklärungen und Nachweise zu geben, damit eine sorgfältige Prüfung durchgeführt werden kann (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 57 RN 4). Der Prüfungszweck ist daher auf Überzeugung vom Vorhandensein der i... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 9... / 5.3.1 Die Aufstellung der Überschuldungsbilanz

Rz. 36 Für die Aufstellung der Überschuldungsbilanz gelten nicht die handelsrechtlichen Bewertungsregeln. Sie ist keine Erfolgsrechnung, sondern eine Vermögensaufstellung. Man spricht darum auch von einem Überschuldungsstatus. Sein Zweck besteht darin, festzustellen, ob aus dem voraussichtlichen Veräußerungserlös (ohne Umsatzsteuer) der Vermögensgegenstände des Unternehmens... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 3 Inhaltskontrolle der Satzung

Rz. 5 Die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB hinsichtlich der ›Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen‹ (AGB) finden auf die Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen gem. § 310 Abs. 4 BGB keine Anwendung. Dies gilt uneingeschränkt für das Genossenschaftsrecht und zwar nicht nur hinsichtlich der Gestaltung des Mitgliedschaftsv... mehr

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Verschmelzung von Genossens... / 2 Mindestangaben im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1

Rz. 4 Nach § 5 Abs. 1 muss der Verschmelzungsvertrag folgende Mindestangaben enthalten: Rz. 5 Neben den üblichen Angaben zu den Vertragspartnern (Name/Firma und Sitz) ist zusätzlich anzugeben, wer übernehmende und wer übertragende Genossenschaft ist. Rz. 6 mehr

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Steuern / 1 Grundsätzliche Ausführungen zur erweiterten Kürzung

Rz. 1 Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrages wird die Summe des Gewinns gemäß § 7 GewStG (das entspricht dem für die Körperschaftsteuer ermittelten zu versteuernden Einkommen) und der Hinzurechnungen (insbesondere Entgelte für Schulden und Zinsanteile in Mieten, Leasing und Lizenzen) grundsätzlich um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden ... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 5.4 Die Veräußerung von Wohn- und Geschäftsbauten

Rz. 96 Soweit der Zweck der Genossenschaft nach der Satzung darin besteht, Wohn- und Geschäftsbauten zu errichten und an die Mitglieder zu veräußern, bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft zuvörderst nach der Satzung. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die Mitgliedschaft als solche einen rechtlichen Anspruch der Mitglieder auf die ... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2.3 Unternehmen und andere Vereinigungen im Dienste des Genossenschaftswesens

Rz. 4 Ein Unternehmen dient dem Genossenschaftswesen, wenn es dieses durch seinen Zweck oder seine Geschäftstätigkeit nachhaltig fördert (Bauer a. a. O. § 63 b RN 14). Dies beinhaltet das Erfordernis, dass das Unternehmen über die Förderung der eigenen Gesellschaft hinaus Leistungen für andere eingetragene Genossenschaften, für den genossenschaftlichen Verband oder für das ... mehr

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Verschmelzung von Genossens... / 5.1 Anpassung der Beteiligungsregelungen

Rz. 38 Das Geschäftsguthaben der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft geht auf die übernehmende Genossenschaft über. Die Anteilsinhaber der übertragenden Genossenschaft werden Anteilsinhaber der übernehmenden Genossenschaft im Wege des Nominalwertprinzips, d. h. die Umwandlung des Geschäftsguthabens erfolgt im Verhältnis 1 : 1. Dabei ist jedes Mitglied der übertragend... mehr

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§ 33 Anhang / 9.6.1 Bilanz

Rz. 426 Die Bilanz ist gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB in Kontoform aufzustellen. In ihr sind sämtliche VG und Schulden sowie Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Der Saldo zwischen dem Vermögen und den Schulden stellt das Eigenkapital dar, welches ebenfalls in der Bilanz ausgewiesen wird. Die Bilanz dient insbesondere der Darstellung der Vermögenslage der eG. Nach § 267 Abs... mehr

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Steuern / 2.2 Vermietungs- und Verpachtungsumsätze (§ 4 Nr. 12 UStG)

Rz. 6 Für Wohnungsgenossenschaften ist die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 UStG von besonderer Bedeutung. Nach dieser Vorschrift sind die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 4 Nr. 12 Satz 1 a UStG), die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Ver... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 3.3.4 Einzelfälle

Rz. 20 Nutzungsverhältnisse zwischen Wohnungsgenossenschaften und Mitgliedern unterliegen als rechtsgeschäftliche Ausgestaltung der Förderbeziehung dem Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGH NZM 2010, 121 zu einem Mieterhöhungsverlangen nur gegenüber einem Mitglied). Allerdings verstößt die eG bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsat... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 2 Erforderliche Beschlussmehrheiten nach dem GenG

Rz. 4 Für Satzungsänderungen ist nach § 16 Abs. 4 GenG grundsätzlich ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (qualifizierte Mehrheit) erforderlich. § 16 GenG stellt somit regelmäßig, in Abweichung zu den Mehrheitserfordernissen des § 43 Abs. 2 Satz 1 GenG (einfache Mehrheit für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 3.1.1 Gesetzliche Voraussetzungen

Rz. 5 Als Mitglieder des Aufsichtsrats kommen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen in Betracht (vgl. auch § 100 Abs. 1 AktG). Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) unterliegt, kann folglich entsprechend § 100 Abs. 1 S. 2 AktG nicht Mitglied des A... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 5.2 Vermögenslage

Rz. 33 Da der Prüfungsauftrag auch die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse umfasst, ist der Prüfungsgegenstand ›Vermögenslage‹ weit zu fassen. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur aufgrund einer eingehenden Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ordnungsgemäß zu prüfen, Dokumentation und Berichtsabfassung schließen sich an (Beuthien, § 53 RN 1... mehr

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Verschmelzung von Genossens... / 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Rz. 2 Der Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft erfolgt zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister am Sitz der übernehmenden Genossenschaft, § 20. Die Mitglieder werden unmittelbar kraft Gesetzes Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft. Dies bedeutet, dass keine Beitrittserklärungen abzugeben sind und auch keine... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 4.5.7 Sonstige Genossenschaften

Rz. 56 Sieht man von den vorstehend aufgezeigten Erscheinungsformen und den Wohnungsgenossenschaften (alsbald unten 5) ab, so ist die an der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 a. F. GenG orientierte Aufzählung keineswegs abschließender Natur; vielmehr haben sich in jüngster Zeit eine Vielzahl neuerer Genossenschaftsformen entwickelt, die sich nach der nunmehr eröffneten Zu... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 5.2.3 Begründung des Nutzungsverhältnisses

Rz. 77 Die Begründung des Nutzungsverhältnisses und dessen inhaltliche Konkretisierung erfolgt regelmäßig durch (Dauer-) Nutzungsvertrag im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und ihrem Mitglied als Nutzer. Zwingend ist dies allerdings nicht. So kann die Satzung einem Mitglied ein unmittelbares Nutzungsrecht einräumen und die gegenseitigen Rech... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 5.2.5 Sonderrechtsnachfolge

Rz. 89 In entsprechender Anwendung von § 563 BGB treten Familienangehörige, mit denen das Mitglied einen gemeinsamen Hausstand führt, mit dessen Tod kraft Gesetzes in das Nutzungsverhältnis ein. Dies gilt auch für den Partner im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft (BGHZ 121, S. 116 ff. = NJW 1993, S. 999 ff.). Angesichts des Wandels der gesellschaftlichen Einstellung und... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 5 Freiwillige Aufgaben

Rz. 12 Während die gemeinsame Interessenvertretung durch die rasante datentechnische Entwicklung sowie die komplexen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen zugenommen hat, ist dem im Wortlaut angeführten Unterfall der Interessenvertretung, nämlich der Unterhaltung von gegenseitigen Geschäftsbeziehungen lediglich historische Bedeutung beizumessen. Die ursprüngli... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 8.1.2 Aufsichtsratsausschüsse

Rz. 88 Obwohl das GenG – anders als die Bestimmungen des AktG (vgl. § 107 Abs. 3 AktG) – keine entsprechenden Vorgaben enthält (vgl. jetzt aber § 38 Abs. 1 a), besteht Einigkeit, dass der Aufsichtsrat einzelne seiner Aufgaben im Rahmen seines ›Selbstorganisationsrechts‹ auf aus seinen Mitgliedern gebildete Ausschüsse übertragen kann (Bauer § 36 RN 217; Lang/Weidmüller/Holth... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 1 Zweck der Regelung

Rz. 1 Die Bestimmung ermöglicht unter einschränkenden Voraussetzungen den vollstreckungsrechtlichen Zugriff des Gläubigers eines Mitglieds auf das dem Mitglied zukommende Auseinandersetzungsguthaben im Wege der Kündigung der Mitgliedschaft. Allerdings gilt es im Hinblick auf Wohnungsgenossenschaften die vorrangige Regelung des § 67 c zu beachten (siehe dort). Im Gegensatz z... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 2.8.1 Die Bedeutung der Pflichteinzahlungen

Rz. 25 Von dem Geschäftsanteil als statuarischer Beteiligungsgrenze und dem Geschäftsguthaben als tatsächlichem Wert des aktuellen Finanzbeitrags gilt es, die durch die Satzung bestimmten Pflichteinzahlungen (§ 7 Nr. 1) der Mitglieder zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um diejenigen Zahlungsbeiträge, welche die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung auf ihren Geschäftsant... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 3.3 Die Wahlgrundsätze

Rz. 16 Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ 43 a Abs. 4 S. 1; § 31 Abs. 4 S. 1 MusterS). Nach dem Grundsatz der ›allgemeinen‹ Wahl ist es insbesondere unzulässig, ein Mitglied vom Wahlrecht auszuschließen oder bei seiner Ausübung zu beschränken (OLG Nürnberg BB 1978, S. 1380 f., 1381; vgl. oben 3.2). Dies bedeutet jedoch ... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 4 Prüfung des Lageberichtes

Rz. 23 Auch der Lagebericht ist grundsätzlich Gegenstand der Prüfung nach § 53 Abs. 2; durch den Verweis des Abs. 2 auf § 317 Abs. 2 HGB wird der Prüfungsumfang festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass gem. § 336 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 264 Abs. 1 S. 3 HGB kleine Genossenschaften i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB – soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist – keinen Lageberich... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 3.1.1 Die Zuständigkeit

Rz. 11 Maßgeblich für die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung sind zunächst die Bestimmungen der §§ 44 ff. sowie die Vorgaben der Satzung (vgl. § 6 Nr. 4). Die Einberufung obliegt grundsätzlich dem Vorstand (§ 44 Abs. 1). Die Befugnis des Aufsichtsrats (§ 38 Abs. 2), einer qualifizierten Minderheit unter den Mitgliedern (§ 45 Abs. 2) oder des Prüfungsverband... mehr

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Verschmelzung von Genossens... / 3.6 § 13 UmwG Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag

Rz. 1 Zitat (1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen. Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden. (2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhäng... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 5.2.2 Treuebindung und Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 72 Legt man die vorstehenden Erwägungen zugrunde, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die aus der Satzung fließende körperschaftliche Mitgliedschaftsbeziehung und die (schuld-) vertragliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses als besonderes Dauerschuldverhältnis mietrechtlicher Prägung wechselseitig durchdringen und zugleich komplementär ergänzen. Folge... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 6 Gemeinsame Beratung des Aufsichtsrates und des Vorstandes (Abs. 4)

Rz. 18 In Abgrenzung zu der Prüfungsschlusssitzung, in der der Prüfer mündlich über das vorläufige Prüfungsergebnis berichtet, haben in der gemeinsamen Beratung nach Abs. 4 Vorstand und Aufsichtsrat das Prüfungsergebnis auf der Grundlage des vorgelegten endgültigen schriftlichen Prüfungsberichtes zu besprechen und die darin ausgesprochenen Hinweise, Empfehlungen oder Beanst... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 1 Zweck der Regelung

Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 a betreffen die inhaltlichen Anforderungen an die Satzung der eingetragenen Genossenschaft. Dabei ist zwischen den unabdingbaren gesetzlichen Mindesterfordernissen (§§ 6 und 7) und fakultativen Regelungen (§§ 7 a bis 8 a) zu unterscheiden, die zwar nicht zwingend notwendige Bestandteile der Satzung darstellen, jedoch nur in Form von Sat... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 7 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder

Rz. 24 Die Kreditgewährung an Mitglieder des Vorstands bedarf in jedem Falle eines legitimierenden (Mehrheits-)Beschlusses des Aufsichtsrats. Die Satzung kann weitere Erfordernisse aufstellen oder die Gewährung eines Kredits vollständig ausschließen (§ 39 Abs. 2). Demgegenüber kann die Zuständigkeit des Aufsichtsrats nicht abbedungen werden. Nach der zugrunde liegenden Rege... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 3 Zulassung zum Beitritt

Rz. 8 Im Allgemeinen enthält die Satzung eine Regelung, welches Organ für die Annahme des Aufnahmeantrages (Zulassung) zuständig ist. Ist kein Beschlussorgan bestimmt worden, so gehört die Zulassung zum Aufgabenbereich des Vorstandes (Bauer § 15 RN 20; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 15 RN 11; für die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Beuthien § 15 RN 27). Über... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 1 Voraussetzung für eine gerichtliche Bestellung

Rz. 1 Es entspricht der Konzeption des genossenschaftlichen Prüfungswesens, dass jede Genossenschaft ständig einem Prüfungsverband anzugehören hat. Da das Entstehen einer eingetragenen Genossenschaft von der Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband abhängt, kommt eine gerichtliche Bestellung nur in Fällen vorübergehender Nichtzugehörigkeit zu einem Prüfungsverband in Betrach... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 3 Inhalt der Prüfung

Rz. 19 Auch wenn der gesetzliche Wortlaut so angelegt ist, dass zunächst in Abs. 1 die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung normiert werden und erst in Abs. 2 die Prüfung des Jahresabschlusses zum Prüfungsgegenstand erklärt wird, so hat sich jedoch in der Praxis durchgesetzt, dass zunächst der Jahresabschluss unter Ei... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2 Reichweite der Regelung

Rz. 2 Eine Kündigung des Nutzungsverhältnisses an der Genossenschaftswohnung seitens des Insolvenzverwalters scheidet bereits in entsprechender Anwendung von § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO aus (BT-Drucks. 17/11268 S. 18; Bauer § 67 c RN 4; Emmert, ZinsO 2005, S. 852, 853). § 67 c erstreckt den Kündigungsausschluss nunmehr auch auf die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossens... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 4 Die Aufrechnung seitens der Genossenschaft

Rz. 8 Die Genossenschaft ist grundsätzlich befugt, eine ihr gegen das Mitglied zustehende Forderung gegenüber dem Auseinandersetzungsanspruch des Mitglieds auch mit Wirkung gegenüber dem Pfändungsgläubiger aufzurechnen (vgl. § 12 Abs. 2 S. 3 MusterS). Die Pfändung steht der Aufrechnung nach der Schuldnerschutzvorschrift des § 392 BGB nicht entgegen. Die Aufrechnung ist nur ... mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2 Zwingender Inhalt der Satzung

Rz. 3 Die Satzung des Verbandes muss die Zwecke, den Namen, den Sitz und den Verbandsbezirk enthalten. Der Zweck des Verbandes wird in § 63 b definiert. Er muss in der Satzung klar und eindeutig beschrieben sein. Durch die vom BGH (DB 1995, S. 2056 ff.) geforderte verfassungskonforme Auslegung der Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband gemäß § 6... mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
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Das ist neu! / 1 Im Fokus

Wichtige Änderungen durch die DSGVO und das novellierte BDSG für den Datenschutz in Wohnungsunternehmen ab 25.5.2018 Grundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzes Datenschutzbeauftragter nach DSGVO Dokumentationspflichten der Wohnungsunternehmen Informationspflichten der Wohnungsunternehmen bei der Datenerhebung Löschkonzepte und Archivierung von Daten Datenschutz bei der V... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.4 Finanzanlagen

Rn 55 Zu den Finanzanlagen zählen in erster Linie Beteiligungen wie Anteile an einer AG, GmbH, OHG, KG oder BGB-Gesellschaft. Der Verwalter ist zur Verwertung berechtigt;[123] auch eine Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG steht dem nicht entgegen.[124] Viele Satzungen sehen im Vollstreckungs- oder Insolvenzfall eines Gesellschafters die Einziehung der diesem gehörenden Gesel... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Frotscher/Drüen, KStG § 38 ... / 5.8 Weitere Anwendung der Abs. 1–3 auf Antrag

Rz. 79 Nach § 34 Abs. 14 KStG können bestimmte Körperschaften beantragen, die Abs. 1–3 für die KSt-Erhöhung statt der pauschalen Abgeltung nach Abs. 4–7 weiter anzuwenden. Regelungsgrund hierfür ist, dass die nach § 34 Abs. 14 KStG begünstigten Körperschaften regelmäßig einem öffentlichen oder gesetzlich festgelegten besonderen Zweck dienen und Ausschüttungen strukturell bed... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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FF 2/2017, Zuweisung von Ge... / II. Die vertraglichen Regelungen zur Wohnraumüberlassung

Die Überlassung von Wohnraum im Rahmen der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder durch die Genossenschaft gegenüber Nichtmitgliedern ist gesetzlich nicht geregelt. Weder im BGB noch im GenG finden sich entsprechende Aussagen. Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung über die Überlassung von Wohnraum ist nach dem Satzungszweck der Wohnungsgenossenschaft, d... mehr