Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungsgenossenschaft

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Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 3 Die Pflichtbeteiligung

Rz. 6 Entsprechend Abs. 2 kann die Satzung die Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen festsetzen (vgl. § 17 Abs. 2 MusterS). Wird eine entsprechende Verpflichtung im Wege nachträglicher Satzungsänderung begründet oder erhöht, so bedarf der Beschluss der Generalversammlung zwingend einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 16 Abs. 2 Nr. 3). Unter ...mehr

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§ 33 Anhang / 11 Offenlegung

Rz. 656 Der Vorstand der eG hat gemäß § 339 Abs. 1, 2 HGB (§ 325 HGB kommt für eG nur teilweise zur Anwendung) beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (eBAnz) unverzüglich nach der Generalversammlung über den JA (vgl. zu diesem Verfahrensablauf §§ 48, 49, 50 RN 2 f.), aber spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag, folgende Unterlagen elektronisch einzureiche...mehr

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Steuern / 2.2 Vermietungs- und Verpachtungsumsätze (§ 4 Nr. 12 UStG)

Rz. 6 Für Wohnungsgenossenschaften ist die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 UStG von besonderer Bedeutung. Nach dieser Vorschrift sind die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 4 Nr. 12 Satz 1 a UStG), die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Ver...mehr

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Verschmelzung von Genossens... / 5.1 Anpassung der Beteiligungsregelungen

Rz. 38 Das Geschäftsguthaben der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft geht auf die übernehmende Genossenschaft über. Die Anteilsinhaber der übertragenden Genossenschaft werden Anteilsinhaber der übernehmenden Genossenschaft im Wege des Nominalwertprinzips, d. h. die Umwandlung des Geschäftsguthabens erfolgt im Verhältnis 1 : 1. Dabei ist jedes Mitglied der übertragend...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 9... / 5.3.1 Die Aufstellung der Überschuldungsbilanz

Rz. 36 Für die Aufstellung der Überschuldungsbilanz gelten nicht die handelsrechtlichen Bewertungsregeln. Sie ist keine Erfolgsrechnung, sondern eine Vermögensaufstellung. Man spricht darum auch von einem Überschuldungsstatus. Sein Zweck besteht darin, festzustellen, ob aus dem voraussichtlichen Veräußerungserlös (ohne Umsatzsteuer) der Vermögensgegenstände des Unternehmens...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 3 Inhaltskontrolle der Satzung

Rz. 5 Die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB hinsichtlich der ›Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen‹ (AGB) finden auf die Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen gem. § 310 Abs. 4 BGB keine Anwendung. Dies gilt uneingeschränkt für das Genossenschaftsrecht und zwar nicht nur hinsichtlich der Gestaltung des Mitgliedschaftsv...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 3 Untersuchungsrecht

Rz. 4 Das Recht des Prüfers auf Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an Wertpapieren und Waren ist nicht abschließend. Der Vorstand hat die Pflicht, dem Prüfer alle Erklärungen und Nachweise zu geben, damit eine sorgfältige Prüfung durchgeführt werden kann (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 57 RN 4). Der Prüfungszweck ist daher auf Überzeugung vom Vorhandensein der i...mehr

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Verschmelzung von Genossens... / 1 Einleitung

Rz. 1 Wohnungsgenossenschaften vereinigen in ihrer Rechtsform Tradition und Moderne gleichermaßen. Dieses Spannungsfeld stellt sie aber auch vor Herausforderungen, die Entscheidungen von existenzieller Tragweite abverlangen. Hierzu gehört auch die Umwandlung des Unternehmens. Der Vermietungsmarkt kann ebenso wie Selbstverwaltungshemmnisse ein Grund dafür sein, ein Unternehme...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 5.4 Die Veräußerung von Wohn- und Geschäftsbauten

Rz. 96 Soweit der Zweck der Genossenschaft nach der Satzung darin besteht, Wohn- und Geschäftsbauten zu errichten und an die Mitglieder zu veräußern, bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft zuvörderst nach der Satzung. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die Mitgliedschaft als solche einen rechtlichen Anspruch der Mitglieder auf die ...mehr

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§ 33 Anhang / 9.6.1 Bilanz

Rz. 426 Die Bilanz ist gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB in Kontoform aufzustellen. In ihr sind sämtliche VG und Schulden sowie Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Der Saldo zwischen dem Vermögen und den Schulden stellt das Eigenkapital dar, welches ebenfalls in der Bilanz ausgewiesen wird. Die Bilanz dient insbesondere der Darstellung der Vermögenslage der eG. Nach § 267 Abs...mehr

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Verschmelzung von Genossens... / 2 Verschmelzung von Genossenschaften durch Aufnahme

Rz. 6 Die Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Ziff. 1 stellt den Grundfall der Verschmelzungen dar. Vorteil einer Verschmelzung – auch durch Aufnahme – ist insbesondere die Möglichkeit, durch die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) die ansonsten durchzuführenden Einzelübertragungen und Abtretungen zu vermeiden (Teichmann in Lutter § 123 RN...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 3.3.4 Einzelfälle

Rz. 20 Nutzungsverhältnisse zwischen Wohnungsgenossenschaften und Mitgliedern unterliegen als rechtsgeschäftliche Ausgestaltung der Förderbeziehung dem Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGH NZM 2010, 121 zu einem Mieterhöhungsverlangen nur gegenüber einem Mitglied). Allerdings verstößt die eG bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsat...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 2 Erforderliche Beschlussmehrheiten nach dem GenG

Rz. 4 Für Satzungsänderungen ist nach § 16 Abs. 4 GenG grundsätzlich ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (qualifizierte Mehrheit) erforderlich. § 16 GenG stellt somit regelmäßig, in Abweichung zu den Mehrheitserfordernissen des § 43 Abs. 2 Satz 1 GenG (einfache Mehrheit für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / Literaturtipps

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 57 beschreibt die wichtigsten Verfahrensgrundsätze für die genossenschaftlichen Prüfungen; sie gilt für alle Pflichtprüfungen oder außerordentliche Prüfungen. Es werden die Verhaltensregeln sowohl für den Vorstand der Genossenschaft als auch für den Prüfungsverband bestimmt, um mit diesen ›Spielregeln” den erforderlichen Prüfungsverlauf einheitlich ...mehr

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Steuern / 1 Grundlagen der Umsatzsteuer (umsatzsteuerbare und nicht umsatzsteuerbare Umsätze)

Rz. 1 Das Umsatzsteuergesetz bezeichnet den einzelnen steuerbaren Umsatz als Gegenstand der Besteuerung (§ 1 UStG). Ein Umsatz ist nur dann steuerbar, wenn alle fünf Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind: eine Lieferung oder sonstige Leistung, eines Unternehmers, im Inland, gegen Entgelt, im Rahmen seines Unternehmens. Rz. 2 Steuersubjekt der Umsatzsteuer ist ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 2 Die Begründung der Nachschusspflicht

Rz. 6 Ob die Mitglieder nachschusspflichtig sind, richtet sich nach der Satzung. Nach § 6 Nr. 3 muss die Satzung Bestimmungen darüber enthalten, ›ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) od...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 3.1 Grundlagen

Rz. 9 Das Recht, die Mitgliedschaft in der Genossenschaft im Wege der ordentlichen Kündigung zu beenden, ist unentzieh- und unbeschränkbar. Begrenzungen ergeben sich nur gem. Abs. 2 S. 3. Abweichende Satzungsgestaltungen kommen im Lichte des Grundsatzes der ›formellen Satzungsstrenge‹ (vgl. § 18 S. 2) nicht in Betracht. Es ist somit unzulässig, die Kündigung von der Dauer d...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2.3 Unternehmen und andere Vereinigungen im Dienste des Genossenschaftswesens

Rz. 4 Ein Unternehmen dient dem Genossenschaftswesen, wenn es dieses durch seinen Zweck oder seine Geschäftstätigkeit nachhaltig fördert (Bauer a. a. O. § 63 b RN 14). Dies beinhaltet das Erfordernis, dass das Unternehmen über die Förderung der eigenen Gesellschaft hinaus Leistungen für andere eingetragene Genossenschaften, für den genossenschaftlichen Verband oder für das ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 4 Qualifikation der Prüfer

Rz. 4 Die Regelung des Abs. 1 S. 3 fordert eine ausreichende Vorbildung und Erfahrung im genossenschaftlichen Prüfungswesen. Der Verband ist daher angehalten, Prüfer mit der einschlägigen Vorbildung anzustellen, sie auf dem Gebiet des Genossenschaftswesens mit einschlägigen handelsrechtlichen, steuerrechtlichen Regelungen und technischen Themenstellungen vertraut zu machen,...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 36 und 37 regeln gemeinsam mit dem in § 9 Abs. 2 niedergelegten Grundsatz der Selbstorganschaft die Bestellung und Abberufung sowie die Mindestzahl und die gesetzlichen (Mindest-)Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder. Sie finden für die Wohnungsgenossenschaften ihre ergänzende Ausgestaltung in § 24 der MusterS. Demgegenüber betreffen die §§ 3...mehr

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Verschmelzung von Genossens... / 2 Mindestangaben im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1

Rz. 4 Nach § 5 Abs. 1 muss der Verschmelzungsvertrag folgende Mindestangaben enthalten: Rz. 5 Neben den üblichen Angaben zu den Vertragspartnern (Name/Firma und Sitz) ist zusätzlich anzugeben, wer übernehmende und wer übertragende Genossenschaft ist. Rz. 6mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 1 Zweck der Regelung

Rz. 1 § 66 a wurde im Zusammenhang mit § 67 c GenG (Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften) durch das ›Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte‹ mit Wirkung vom 15.07.2013 eingeführt (BGBl. I 2379). § 66 a regelt ausdrücklich das Recht des Insolvenzverwalters, die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossens...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Da der Prüfungsverband regelmäßig die Rechtsform des Vereins hat, gelten die Regelungen des BGB über die Vereinssatzung, insbesondere §§ 25, 57, 58 BGB. Dabei stimmen die Vorschriften der §§ 57 BGB und 63 c inhaltlich im Wesentlichen überein. Allerdings sind die Vorschriften der §§ 63 b ff. als lex specialis zu den Bestimmungen der §§ 55 ff. BGB zu sehen (Holthaus/Leh...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 4.1 Leistungs-, Bezugs- und sonstige Pflichten

Rz. 27 Grundsätzlich ist das Mitglied – in Abhängigkeit zu den Festlegungen in der Satzung – verpflichtet, gegenüber der eG bestimmte Leistungen zu erbringen oder bestimmte Leistungen von der eG zu beziehen (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 18 RN 30; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 18 RN 12; Müller § 18 RN 13). Die Geldleistungspflichten sind im GenG abschließend geregelt ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 4.2.4 Förderung der Wirtschaft

Rz. 24 Anders als die Förderung des Erwerbs zielt die Förderung der Wirtschaft eher auf den Bereich der (privaten) Lebensführung der M itglieder. Allerdings kommt es im Ergebnis auf eine ›randscharfe‹ Abgrenzung zur Erwerbstätigkeit nicht an, zumal hiermit keine abweichenden Rechtsfolgen verbunden sind. Zulässig sind folglich auch Mischformen, die nach ihrer Zweckrichtung au...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 4.5 Die Genossenschaftsformen

Rz. 42 Auch wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 1 Abs. 1 GenG durch die Genossenschaftsnovelle 2006 davon Abstand genommen hat, die bisherige – allerdings exemplarische und keineswegs abschließende – Aufzählung einzelner Genossenschaftsarten in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 a. F. weiterzuführen oder gar fortzuschreiben, ›da sie teilweise überholt ist und für deren ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 3 Bestellung eines Prüfers durch den Spitzenverband

Rz. 8 Solange das Prüfungsrecht des Verbandes ruht, hat der Spitzenverband, dem der Prüfungsverband angehört, auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder des Verbandes einen anderen Prüfungsverband, Wirtschaftsprüfer oder eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen. Antragspflichtig war bisher lediglich der Vorstand der betreffenden Genossensch...mehr

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Steuern / 1 Grundsätzliche Ausführungen zur erweiterten Kürzung

Rz. 1 Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrages wird die Summe des Gewinns gemäß § 7 GewStG (das entspricht dem für die Körperschaftsteuer ermittelten zu versteuernden Einkommen) und der Hinzurechnungen (insbesondere Entgelte für Schulden und Zinsanteile in Mieten, Leasing und Lizenzen) grundsätzlich um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 3.2.2 Der Zeitpunkt der Versammlung

Rz. 46 Entsprechend § 48 Abs. 1 S. 3 muss die ›ordentliche‹ Generalversammlung innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Allerdings führt eine Verzögerung der Generalversammlung über die gesetzliche Frist hinaus nicht zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der in der ›verspäteten‹ Generalversammlung gefassten Beschlüsse. Soweit der Genossenschaft aus...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 8... / 5 Mehrheits- und weitere Erfordernisse in der Generalversammlung

Rz. 5 Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 43 Abs. 2), soweit das Gesetz keine abweichende Regelung in Form eines ›qualifizierten‹ Mehrheitserfordernisses vorsieht (vgl. §§ 16 Abs. 2, 36 Abs. 3 S. 2, 78 Abs. 1, 79 a Abs. 1, 87 a Abs. 3 S. 1). Die Satzung kann weitere Beschlussgegenstände einem qualifizie...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 3.1.1 Gesetzliche Voraussetzungen

Rz. 5 Als Mitglieder des Aufsichtsrats kommen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen in Betracht (vgl. auch § 100 Abs. 1 AktG). Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) unterliegt, kann folglich entsprechend § 100 Abs. 1 S. 2 AktG nicht Mitglied des A...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 1 Zweck der Regelung

Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 a betreffen die inhaltlichen Anforderungen an die Satzung der eingetragenen Genossenschaft. Dabei ist zwischen den unabdingbaren gesetzlichen Mindesterfordernissen (§§ 6 und 7) und fakultativen Regelungen (§§ 7 a bis 8 a) zu unterscheiden, die zwar nicht zwingend notwendige Bestandteile der Satzung darstellen, jedoch nur in Form von Sat...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 5.2.2 Treuebindung und Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 72 Legt man die vorstehenden Erwägungen zugrunde, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die aus der Satzung fließende körperschaftliche Mitgliedschaftsbeziehung und die (schuld-) vertragliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses als besonderes Dauerschuldverhältnis mietrechtlicher Prägung wechselseitig durchdringen und zugleich komplementär ergänzen. Folge...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 6 Gemeinsame Beratung des Aufsichtsrates und des Vorstandes (Abs. 4)

Rz. 18 In Abgrenzung zu der Prüfungsschlusssitzung, in der der Prüfer mündlich über das vorläufige Prüfungsergebnis berichtet, haben in der gemeinsamen Beratung nach Abs. 4 Vorstand und Aufsichtsrat das Prüfungsergebnis auf der Grundlage des vorgelegten endgültigen schriftlichen Prüfungsberichtes zu besprechen und die darin ausgesprochenen Hinweise, Empfehlungen oder Beanst...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 7 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder

Rz. 24 Die Kreditgewährung an Mitglieder des Vorstands bedarf in jedem Falle eines legitimierenden (Mehrheits-)Beschlusses des Aufsichtsrats. Die Satzung kann weitere Erfordernisse aufstellen oder die Gewährung eines Kredits vollständig ausschließen (§ 39 Abs. 2). Demgegenüber kann die Zuständigkeit des Aufsichtsrats nicht abbedungen werden. Nach der zugrunde liegenden Rege...mehr

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Verschmelzung von Genossens... / 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Rz. 2 Der Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft erfolgt zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister am Sitz der übernehmenden Genossenschaft, § 20. Die Mitglieder werden unmittelbar kraft Gesetzes Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft. Dies bedeutet, dass keine Beitrittserklärungen abzugeben sind und auch keine...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 3 Zulassung zum Beitritt

Rz. 8 Im Allgemeinen enthält die Satzung eine Regelung, welches Organ für die Annahme des Aufnahmeantrages (Zulassung) zuständig ist. Ist kein Beschlussorgan bestimmt worden, so gehört die Zulassung zum Aufgabenbereich des Vorstandes (Bauer § 15 RN 20; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 15 RN 11; für die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Beuthien § 15 RN 27). Über...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 5 Freiwillige Aufgaben

Rz. 12 Während die gemeinsame Interessenvertretung durch die rasante datentechnische Entwicklung sowie die komplexen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen zugenommen hat, ist dem im Wortlaut angeführten Unterfall der Interessenvertretung, nämlich der Unterhaltung von gegenseitigen Geschäftsbeziehungen lediglich historische Bedeutung beizumessen. Die ursprüngli...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 3 Inhalt der Prüfung

Rz. 19 Auch wenn der gesetzliche Wortlaut so angelegt ist, dass zunächst in Abs. 1 die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung normiert werden und erst in Abs. 2 die Prüfung des Jahresabschlusses zum Prüfungsgegenstand erklärt wird, so hat sich jedoch in der Praxis durchgesetzt, dass zunächst der Jahresabschluss unter Ei...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2 Reichweite der Regelung

Rz. 2 Eine Kündigung des Nutzungsverhältnisses an der Genossenschaftswohnung seitens des Insolvenzverwalters scheidet bereits in entsprechender Anwendung von § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO aus (BT-Drucks. 17/11268 S. 18; Bauer § 67 c RN 4; Emmert, ZinsO 2005, S. 852, 853). § 67 c erstreckt den Kündigungsausschluss nunmehr auch auf die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossens...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 1 Voraussetzung für eine gerichtliche Bestellung

Rz. 1 Es entspricht der Konzeption des genossenschaftlichen Prüfungswesens, dass jede Genossenschaft ständig einem Prüfungsverband anzugehören hat. Da das Entstehen einer eingetragenen Genossenschaft von der Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband abhängt, kommt eine gerichtliche Bestellung nur in Fällen vorübergehender Nichtzugehörigkeit zu einem Prüfungsverband in Betrach...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 4 Die Aufrechnung seitens der Genossenschaft

Rz. 8 Die Genossenschaft ist grundsätzlich befugt, eine ihr gegen das Mitglied zustehende Forderung gegenüber dem Auseinandersetzungsanspruch des Mitglieds auch mit Wirkung gegenüber dem Pfändungsgläubiger aufzurechnen (vgl. § 12 Abs. 2 S. 3 MusterS). Die Pfändung steht der Aufrechnung nach der Schuldnerschutzvorschrift des § 392 BGB nicht entgegen. Die Aufrechnung ist nur ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2 Zwingender Inhalt der Satzung

Rz. 3 Die Satzung des Verbandes muss die Zwecke, den Namen, den Sitz und den Verbandsbezirk enthalten. Der Zweck des Verbandes wird in § 63 b definiert. Er muss in der Satzung klar und eindeutig beschrieben sein. Durch die vom BGH (DB 1995, S. 2056 ff.) geforderte verfassungskonforme Auslegung der Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband gemäß § 6...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 5.2 Vermögenslage

Rz. 33 Da der Prüfungsauftrag auch die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse umfasst, ist der Prüfungsgegenstand ›Vermögenslage‹ weit zu fassen. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur aufgrund einer eingehenden Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ordnungsgemäß zu prüfen, Dokumentation und Berichtsabfassung schließen sich an (Beuthien, § 53 RN 1...mehr

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Verschmelzung von Genossens... / 3.6 § 13 UmwG Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag

Rz. 1 Zitat (1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen. Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden. (2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhäng...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 4.5.7 Sonstige Genossenschaften

Rz. 56 Sieht man von den vorstehend aufgezeigten Erscheinungsformen und den Wohnungsgenossenschaften (alsbald unten 5) ab, so ist die an der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 a. F. GenG orientierte Aufzählung keineswegs abschließender Natur; vielmehr haben sich in jüngster Zeit eine Vielzahl neuerer Genossenschaftsformen entwickelt, die sich nach der nunmehr eröffneten Zu...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 5.2.5 Sonderrechtsnachfolge

Rz. 89 In entsprechender Anwendung von § 563 BGB treten Familienangehörige, mit denen das Mitglied einen gemeinsamen Hausstand führt, mit dessen Tod kraft Gesetzes in das Nutzungsverhältnis ein. Dies gilt auch für den Partner im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft (BGHZ 121, S. 116 ff. = NJW 1993, S. 999 ff.). Angesichts des Wandels der gesellschaftlichen Einstellung und...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 5.2.3 Begründung des Nutzungsverhältnisses

Rz. 77 Die Begründung des Nutzungsverhältnisses und dessen inhaltliche Konkretisierung erfolgt regelmäßig durch (Dauer-) Nutzungsvertrag im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und ihrem Mitglied als Nutzer. Zwingend ist dies allerdings nicht. So kann die Satzung einem Mitglied ein unmittelbares Nutzungsrecht einräumen und die gegenseitigen Rech...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 8.1.2 Aufsichtsratsausschüsse

Rz. 88 Obwohl das GenG – anders als die Bestimmungen des AktG (vgl. § 107 Abs. 3 AktG) – keine entsprechenden Vorgaben enthält (vgl. jetzt aber § 38 Abs. 1 a), besteht Einigkeit, dass der Aufsichtsrat einzelne seiner Aufgaben im Rahmen seines ›Selbstorganisationsrechts‹ auf aus seinen Mitgliedern gebildete Ausschüsse übertragen kann (Bauer § 36 RN 217; Lang/Weidmüller/Holth...mehr