Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungsgenossenschaft

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Organe der Genossenschaft / 2.10.1 Gesamtverantwortung des Gremiums und Aufsichtsratsausschüsse

Rz. 708 Die Aufgaben des Aufsichtsrats gemäß § 38 GenG [1], insbesondere die Pflicht zur Überwachung des Vorstands, richten sich an alle Mitglieder dieses Organs der Genossenschaft.[2] Der Aufsichtsrat kann aber – trotz fehlender Regelung im Genossenschaftsgesetz – aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um ...mehr

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Organe der Genossenschaft / 1.9.1.4 Handlungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen

Rz. 561 Der Zweck der Wohnungsgenossenschaften ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung (Förderzweck, Förderauftrag, § 1 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 2 Abs. 1 MS). Die Mustersatzung sieht als Unternehmensgegenstand ein weites Feld von Tätigkeiten vor, das Wohnungsgenossenschaften ausüben können, um den Förder...mehr

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Organe der Genossenschaft / 1.9.4 Haftungsausschluss nach Billigung durch die Generalversammlung

Rz. 585 Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht des Vorstandsmitglieds nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht (§ 34 Abs. 4 Satz 1 GenG). Voraussetzung dafür ist aber, dass die Generalversammlung in einem solchen Fall zuständig ist ("gesetzmäßiger Beschluss").[1] Praxis-Beispiel Die Generalversammlung beschließ...mehr

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Organe der Genossenschaft / 1.3.2.1 Überblick

Rz. 415 Es ist zulässig, dass die Satzung weitere besondere Anforderungen für die Wahl in den Vorstand vorsieht. In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften kommen dabei vor allem Altersgrenzen, der Ausschluss von Interessenkollisionen und die Einhaltung einer Wartezeit in Betracht. Zulässig sind auch Satzungsregelungen, die vorschreiben, dass dem Vorstand eine bestimmte Anza...mehr

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Organe der Genossenschaft / 1.8.1.1 Leitung der Genossenschaft und des Unternehmens

Rz. 477 Der Vorstand leitet die eG unter eigener Verantwortung (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 GenG).[1] Darunter fällt sowohl die Leitung der eG selbst als auch des Unternehmens, das die Genossenschaft betreibt (Doppelfunktion).[2] Praxis-Beispiel Als Leiter der eG nimmt der Vorstand gesellschaftsrechtliche Aufgaben wahr, indem er die Niederschrift über die Beschlüsse der Generalversam...mehr

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Organe der Genossenschaft / 2.1 Der Aufsichtsrat als Organ der Genossenschaft

Rz. 610 Der Aufsichtsrat ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Genossenschaft. Nach dem Gesetz muss grundsätzlich jede eG einen Aufsichtsrat haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GenG). Eine Ausnahme davon besteht nur für sog. Kleinstgenossenschaften: Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern können durch eine Regelung in ihrer Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichten. ...mehr

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Organe der Genossenschaft / 1.3.3 Fachliche Anforderungen an die Vorstandsmitglieder

Rz. 422 Das Genossenschaftsgesetz enthält keine Regelungen zu konkreten fachlichen Anforderungen an die Mitglieder des Vorstands. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer eG anwenden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GenG).[1] Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus dem Genossens...mehr

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Organe der Genossenschaft / 1.8.1.3 "Geschäftsführer" einer eG

Rz. 487 Im Genossenschaftsrecht gibt es zwar keinen Geschäftsführer, der entsprechend dem Geschäftsführer einer GmbH eine Organstellung hat. Es kommt jedoch gerade bei kleineren oder mittleren Wohnungsgenossenschaften, deren Vorstand nur aus nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Mitgliedern besteht, durchaus vor, dass ein Angestellter als "Geschäftsführer" bezeichnet wird und n...mehr

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Organe der Genossenschaft / 2.3.1.3 Unvereinbarkeit bestimmter Ämter mit der Aufsichtsratstätigkeit

Rz. 617 Nach dem Genossenschaftsgesetz dürfen Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich (§ 37 Abs. 1 Satz 1 GenG) Vorstandsmitglieder sein,[1] dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder sein, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte sein, deren Vollmacht sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb erstreckt (und damit nicht nur für einzelne Geschäfte oder bestimmte Arten gilt). Auß...mehr

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Organe der Genossenschaft / 1.4.3 Dauer der Bestellung

Rz. 426 Das Genossenschaftsgesetz trifft keine Aussage darüber, wie lange der Bestellzeitraum ist. Somit ist auch eine Bestellung der Vorstandsmitglieder auf unbestimmte Zeit möglich. Die Mustersatzung empfiehlt jedoch eine befristete Bestellung, lässt deren Dauer aber offen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 MS). Auch hier muss im Einzelfall von jeder eG eine konkrete Festlegung erfolgen....mehr

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Organe der Genossenschaft / 2.3.2.4 Einhaltung einer Wartezeit

Rz. 624 Zulässig ist, dass ehemalige Vorstandsmitglieder aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung für eine bestimmte Dauer (oder sogar ganz) von der Wahl in den Aufsichtsrat ausgeschlossen sind. Durch eine zeitliche Unterbrechung vor dem Wechsel vom Leitungs- in das Kontrollorgan können Interessenkonflikte vermieden und die Unabhängigkeit des Kontrollorgans der Genosse...mehr

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Organe der Genossenschaft / 2.3.4 Fachliche Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 632 Das Genossenschaftsgesetz enthält keine Regelungen zu den konkreten fachlichen Anforderungen an die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats. In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften sind die Mitglieder des Aufsichtsrats zwar durchweg ehrenamtlich tätig und erhalten ggf. auch ein (i. d. R. geringfügiges) Entgelt.[1] Dennoch müssen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben...mehr

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Organe der Genossenschaft / 2.11.1.3 Handlungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen

Rz. 749 Die Mitglieder des Vorstands haben bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit einen eigenen Handlungsspielraum. Die sog. "Business Judgement Rule" des § 34 Abs. 1 Satz 2 GenG gilt vorrangig für die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft.[1] Soweit jedoch auch dem Aufsichtsrat über seine Überwachungsfunktion hinaus unternehmerische Entscheidungen eigenständig übertragen ...mehr

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Organe der Genossenschaft / 1.7.4 Beteiligung des Aufsichtsratsgremiums beim Vertragsabschluss

Rz. 458 Nach der Mustersatzung unterzeichnet der Aufsichtsratsvorsitzende zwar im Namen der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern (§ 21 Abs. 6 Satz 2 MS). Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Aufsichtsrat einer Genossenschaft aber nicht in der Willensbildung zum Abschluss oder zur Änderung des Anstellungsvertrags mit dem Vorstand vertreten.[1] ...mehr

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Organe der Genossenschaft / 1.7.5.4 Ordentliche Kündigung

Rz. 464 Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern sind Dienstverträge i. S. d. § 611 BGB. Die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) finden auf die Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaft aber keine Anwendung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Sofern das ordentliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen i...mehr

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Organe der Genossenschaft / 3.3.12.6 Beschlussfassung zum Prüfungsbericht des Prüfungsverbands

Rz. 977 Der Vorstand hat nach der gesetzlichen Anordnung den Prüfungsbericht des Prüfungsverbands bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als "Gegenstand der Beschlussfassung" anzukündigen (§ 59 Abs. 1 GenG). Die gesetzliche Formulierung ist missverständlich. Die Generalversammlung kann durch ihre Abstimmung über den Prüfungsbericht dessen Wirksamkeit nicht beeinflu...mehr

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Organe der Genossenschaft / 2.2 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 612 Der Aufsichtsrat einer eG besteht mindestens aus drei Mitgliedern (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GenG). Von dieser Mindestzahl kann auch nicht durch eine Satzungsregelung abgewichen werden. Das Gesetz lässt aber ausdrücklich zu, dass die Satzung eine höhere Zahl festsetzt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GenG). Dafür kommen mehrere Alternativen in Betracht:[1] Die Satzung schreibt eine feste ...mehr

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Organe der Genossenschaft / 3.1.3 Verhältnis von Generalversammlung und Vertreterversammlung

Rz. 779 Die Vertreterversammlung löst die Generalversammlung, wie vorstehend erwähnt, in ihrer Aufgabenstellung ab. Ist hier keine Einschränkung durch Satzungsbestimmungen vorgesehen, gilt dies in einem umfassenden Sinne. Die Vertreterversammlung entscheidet dann ab dem Zeitpunkt ihrer wirksamen Einsetzung durch Eintragung des entsprechenden Satzungsbeschlusses auch über gan...mehr

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Organe der Genossenschaft / 3.2.1 Zuständigkeit für die Einberufung – Regelfälle

Rz. 803 Nach dem Genossenschaftsgesetz wird die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen (§ 44 Abs. 1 GenG). Unter dem Begriff "Vorstand" wird hierbei der Vorstand als gemeinschaftlich handelndes Gesamtorgan, nicht jedoch das einzelne Vorstandsmitglied verstanden. Es ist somit im Vorstand im Vorfeld der Einberufung ein Beschluss über die Einberufung zu fassen. Die Sa...mehr

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Organe der Genossenschaft / 3.2.4.1 Die "große" Einladungsfrist

Rz. 814 Die Einberufung der Generalversammlung muss nach der seit 2006 festgelegten "neuen" gesetzlichen Bestimmung immer mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 GenG). Die gesetzliche Formulierung "zwei Wochen" bedeutet hierbei eine Frist von 14 (Kalender-)Tagen. Sonn- und Feiertage werden mitgezählt. Da das Genossenschaftsgesetz jedoch nur v...mehr

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Organe der Genossenschaft / 2.11.1.2 Sorgfaltsmaßstab

Rz. 743 Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei der Ausübung ihres Amtes – entsprechend den Regelungen für die Vorstandsmitglieder – die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden (§§ 41, 34 GenG). Rz. 744 Die Sorgfaltspflicht für die Aufsichtsratsmitglieder als Maßstab jeder vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist objektiv (objektiver Sorgfal...mehr

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Organe der Genossenschaft / 3.3.12.1 Mehrheiten und Beschlussvorlagen

Rz. 965 Die Willensbildung der Genossenschaftsmitglieder findet in der Generalversammlung statt (§ 43 Abs. 1 GenG, sinngemäß). Die Willensbildung vollzieht sich im Beschlusswege. Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, was vom Genossenschaftsgesetz als "einfache Stimmenmehrheit" definiert wird (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GenG). Das Genossenschafts...mehr

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Organe der Genossenschaft / 3.3.12.7 Beschlussprotokollierung

Rz. 978 Es muss kein Wortprotokoll über den gesamten Verlauf der Generalversammlung erstellt werden. Das Gesetz nennt vielmehr nur die "Beschlüsse". Über die "Beschlüsse" der Generalversammlung ist hiernach eine Niederschrift anzufertigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GenG). Die Niederschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers zudem den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des ...mehr

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Organe der Genossenschaft / 2.4.8 Ehrenmitglieder des Aufsichtsrats

Rz. 658 In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften wurden vor allem in der Vergangenheit in Einzelfällen langjährige Aufsichtsratsmitglieder für ihr Engagement und ihre Verdienste für die eG durch die Verleihung des Titels "Ehrenmitglied des Aufsichtsrats" ausgezeichnet. Daneben kommt als Auszeichnung auch die Ehrenmitgliedschaft im Vorstand oder in der Genossenschaft in Bet...mehr

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Organe der Genossenschaft / 3.3.8 Begleitpersonen (Gäste, Presse, Familienangehörige, Berater)

Rz. 922 Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung ist vom Ansatz her auf den Kreis der Genossenschaftsmitglieder beschränkt. Allerdings verfährt das Genossenschaftsgesetz hier nicht sehr streng. Gäste können somit zugelassen werden. Hierüber entscheidet der Versammlungsleiter. Im Streitfall kann er einen Geschäftsordnungsbeschluss der Generalversammlung herbeiführen. Rz. ...mehr

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Organe der Genossenschaft / 3.1.4 Abschaffung und Ende der Vertreterversammlung

Rz. 785 Verändert sich die Mitgliederzahl von 1.500 plus 1 nicht, besteht also eine für die Beibehaltung einer Vertreterversammlung ausreichend hohe Anzahl von Genossenschaftsmitgliedern unverändert weiter, so kann die Vertreterversammlung, wie soeben ausgeführt, durch die weiter bestehende Generalversammlung im Wege einer Satzungsänderung auch wieder abgeschafft werden. Hie...mehr

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Organe der Genossenschaft / 1.8.2.5 Vertretungsregelungen

Rz. 514 In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften kann sich das Problem ergeben, dass vor allem während des Urlaubs oder ggf. aufgrund von Erkrankungen einzelner Vorstandsmitgliedern eine eG u. U. nicht vertreten werden kann. Besteht der Vorstand im Fall einer Gesamtvertretung z. B. nur aus zwei Mitgliedern und ist in der Satzung keine Vertretung der Genossenschaft durch ei...mehr

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Organe der Genossenschaft / 3.1.4.4 Ungeschriebene Befugnisse der Generalversammlung

Rz. 798 Für bestimmte Angelegenheiten der Genossenschaft wird in der Rechtsprechung eine Zuständigkeit der Generalversammlung angenommen, obwohl sich hierüber im Genossenschaftsgesetz oder in der jeweils geltenden Satzung nichts finden lässt. Es handelt sich um Angelegenheiten, die für das Unternehmen Genossenschaft von grundlegender Natur und großer Bedeutung sind. Rz. 799 I...mehr

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Organe der Genossenschaft / 3.2.2 Zuständigkeit für die Einberufung – Ausnahmefälle

Rz. 808 Es gibt weitere Fälle, in denen nach dem Genossenschaftsgesetz oder einer bestehenden Satzungsregelung eine "andere Person" bzw. ein anderes Organ zur Einberufung einer Generalversammlung befugt oder sogar verpflichtet ist. Dies kann wichtig sein, etwa um die Einberufung einer Generalversammlung auf diesem Weg auch gegen den Willen des anderen Organs oder bestimmter ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Organe der Genossenschaft / 2.10.2 Sitzungen des Aufsichtsrats

Rz. 709 Gesetzliche Regelungen Die Teilnahme an den Sitzungen ist eine wesentliche Pflicht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen (§ 38 Abs. 4 GenG).[1] Es ist deshalb auch nicht möglich, dass ein Mitglied einen Dritten oder ein anderes Aufsichtsratsmitglied bevollmächtigt, ihn ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Organe der Genossenschaft / 1.9.3 Gesetzliche Beispiele von Haftungsfällen

Rz. 583 Das Genossenschaftsgesetz enthält in § 34 Abs. 3 besonders schwere Pflichtverletzungen ("namentlich"), bei denen vermutet wird, dass der eG zumindest in Höhe der dabei geleisteten Zahlungen ein Schaden entstanden ist.[1] Die Vermutungswirkung kann vom Vorstand widerlegt werden.[2] Die Mitglieder des Vorstands sind in den folgenden Fällen – sofern ein Verstoß gegen da...mehr

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Organe der Genossenschaft / 1.12.3 Widerruf der Bestellung

Rz. 605 Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit widerrufen werden (§ 24 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 GenG). Das Gesetz geht von der Zuständigkeit der Generalversammlung aus, lässt aber auch die Abberufung durch ein anders Organ zu (§ 24 Abs. 2 Satz 2 GenG).[1] Es ist also möglich, dass der Aufsichtsrat nach der Satzung nicht nur die Vorstandsmitglieder bestellt, sondern...mehr

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Förderprogramme des Landes ... / 6.2 Was wird gefördert?

Baumaßnahmen Gefördert werden der Neubau, der Ersterwerb (erstmalige Anschaffung innerhalb von 18 Monaten ab Bezugsfertigkeit), der Ersatzneubau nach Abriss des Objekts (Abriss nicht länger als 18 Monate), der Ankauf einer gebrauchten Immobilie (bei Nichtwohngebäuden muss das Objekt innerhalb von 18 Monaten zu angemessenen Wohnzwecken umgebaut werden), der Ausbau, die Umwandlung, de...mehr

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Förderprogramme des Landes ... / 1 Kurzübersicht

Die ILB bietet insbesondere folgende Förderprogramme an: Förderprogramme des Landes Brandenburgmehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Förderprogramme des Landes ... / 4.1 Für wen eignet sich das Programm?

Das Programm eignet sich für kommunale und private Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Vermieter und Investoren sowie Ersterwerber von neu barrierereduzierten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen zur Vermietung. Die Förderobjekte müssen in Berlin belegen sein.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Förderprogramme des Landes ... / 6.1 Wer kann Anträge stellen?

Objekt in Brandenburg Antragsberechtigt sind kommunale Wohnungsgesellschaften, Wohnungsgenossenschaften, private Investoren der Wohnungswirtschaft. Das Objekt muss im Land Brandenburg belegen sein.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Förderprogramme des Landes ... / 7.1 Wer kann die Zuschüsse beantragen?

Alle Eigentümer Antragsberechtigt für die Zuschüsse sind Eigentümer von Wohneigentum in Berlin. Eigentümer im Sinne dieses Programms sind insbesondere Vermieter, Investoren, Wohnungsgenossenschaften, kommunale und private Wohnungsunternehmen.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Förderprogramme des Landes ... / 2.1 Für wen ist die Förderung gedacht?

Das Programm spricht kommunale Wohnungsgesellschaften, Wohnungsgenossenschaften und private Investoren der Wohnungswirtschaft an.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Förderprogramme des Landes ... / 6.1 Für wen sind die Förderungen gedacht?

Mögliche Antragsteller Antragsteller für dieses Programm sind: Wohnungsunternehmen Wohnungsgenossenschaften Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sonstige Körperschaften Anstalten des öffentlichen Rechts private Vermieter. Bedingung ist, dass in eine vermietete Wohnung investiert wird.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Förderprogramme des Landes ... / 3.1 Für wen eignet sich das Programm?

Das Programm richtet sich an private Investoren, Vermieter, Wohnungsunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften. Investitionsort ist Berlin.mehr

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KfW-Förderprogramme: Alters... / 2.1 Antragsberechtigte

Einen Antrag auf Förderung nach dem Programm 159 kann jeder Investor stellen. Dies sind insbesondere Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Bauträger, Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts, Mieter. Mieter Ist der Antragsteller ein Mieter, so kann er Fördermittel ausschließlich für die von ihm gemietete Wohnung beant...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Förderprogramme des Landes ... / 3.1 Wer ist antragsberechtigt?

Maßnahme Mit diesem Programm werden unterschiedliche Mieterstrommodelle oder auch nur Beratungsleistungen gefördert. Die folgende Tabelle zeigt, wer für welche Maßnahmen Anträge stellen kann:mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Genossenschaften und deren ... / a) Gesetzessystematik des § 17 EStG

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, wobei § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG als Anteile an einer Kapitalgesellschaft Aktien, GmbH-...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Datenschutz bei Wohnungsgen... / 2 Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung

Wohnungsgenossenschaften können eine Spareinrichtung für Mitglieder und deren Angehörige unterhalten. Diese Genossenschaften sind daher ("Annahme fremder Gelder") Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) und unterliegen demzufolge den Bestimmungen des KWG. Von den Sparern sind aufgrund gesetzlicher Regelungen mehr personenbezogene Daten zu erheben als...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Datenschutz bei Wohnungsgen... / 1 Wohnungsgenossenschaften

1.1 Mitgliederliste Nach § 30 GenG hat der Vorstand eine Mitgliederliste zu führen. Das Gesetz schreibt für die Führung der Mitgliederliste keine besondere Form vor. Die Mitgliederliste muss folgende Angaben zu jedem Mitglied enthalten: Familienname, Vornamen und Anschrift bei natürlichen Personen, die Zahl der übernommenen weiteren Geschäftsanteile, das Ausscheiden aus der Genos...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Datenschutz bei Wohnungsgen... / 2.4.1 Kirchensteuerabfrage und Meldung nach § 45d EStG

Für die Zinszahlungen der Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung gelten dieselben Melde-, Abfrage- und Informationspflichten wie bei den Dividendenausschüttungen der Genossenschaften ohne Spareinrichtung. Wir verweisen auf das Kap. 1.2 Übermittlung von Daten der Mitglieder an das Bundeszentralamt für Steuern.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Datenschutz bei Wohnungsgenossenschaften

Zusammenfassung Überblick Datenschutzrelevante Sachverhalte ergeben sich bei Genossenschaften aus der Führung der Mitgliederlisten, der Offenlegung der Kontaktdaten der Vertreter und der Verarbeitung der Kirchensteuerabzugsmerkmale für die Dividendenausschüttung. 1 Wohnungsgenossenschaften 1.1 Mitgliederliste Nach § 30 GenG hat der Vorstand eine Mitgliederliste zu führen. Das Ge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Datenschutz bei Wohnungsgen... / 1.3 Beitritt zur Genossenschaft

1.3.1 Beim Beitritt zu erhebende personenbezogene Daten Damit die Mitgliederliste geführt werden kann, sind beim Beitritt folgende Daten zu erheben: Familienname, Vorname und Anschrift. Für die Kirchensteuerabfrage und die Meldung nach § 45d EStG wird zusätzlich die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum benötigt, sodass diese Daten beim Beitritt zur Genossenschaft erhoben...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Datenschutz bei Wohnungsgen... / 1.5 Prüfungen

1.5.1 Prüfung durch den Prüfungsverband Nach § 54 GenG muss jede Genossenschaft einem Prüfungsverband angehören. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der gesetzlichen Prüfung der Prüfer auch Einsicht in die personenbezogenen Daten der Mitglieder oder Mieter nimmt. Die Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten bei Genossenschaften erfolgt auf gesetzlicher Grundlage un...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Datenschutz bei Wohnungsgen... / 1.2 Übermittlung von Daten der Mitglieder an das Bundeszentralamt für Steuern

1.2.1 Übermittlung der Daten für Zwecke des Kirchensteuerabzugs bei der Dividendenausschüttung Bei Dividendenzahlungen an kirchensteuerpflichtige natürliche Personen sind Genossenschaften gesetzlich verpflichtet, den Abzug der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Kapitalertragsteuer vorzunehmen (§ 51a EStG). Da der Genossenschaft die Religionszugehörigkeit des Mitglieds nicht...mehr