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Organe der Genossenschaft / 1.7.5.4 Ordentliche Kündigung

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 464

Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern sind Dienstverträge i. S. d. § 611 BGB. Die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) finden auf die Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaft aber keine Anwendung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Sofern das ordentliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen ist, gelten in entsprechender Anwendung jedoch mindestens die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse.[1]

 

Rz. 465

Die Mustersatzung sieht ausdrücklich vor, dass der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist zuständig ist (§ 21 Abs. 6 Satz 3 MS). In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften ist es aber üblich, dass der Anstellungsvertrag mit einem Vorstandsmitglied auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen und das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist.

[1] Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, § 24 Rn. 71; Hillebrand/Keßler/Keßler, GenG, § 24 Rn. 102; siehe dazu im Einzelnen § 622 BGB; § 624 BGB sieht zudem ein vorzeitiges außerordentliches Kündigungsrecht von Vorstandsmitgliedern bei längerfristigen Anstellungsverträgen nach Ablauf von fünf Jahren vor.

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