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Datenschutz bei Wohnungsgenossenschaften / 1 Wohnungsgenossenschaften

Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
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1.1 Mitgliederliste

Nach § 30 GenG hat der Vorstand eine Mitgliederliste zu führen. Das Gesetz schreibt für die Führung der Mitgliederliste keine besondere Form vor.

Die Mitgliederliste muss folgende Angaben zu jedem Mitglied enthalten:

  • Familienname, Vornamen und Anschrift bei natürlichen Personen,
  • die Zahl der übernommenen weiteren Geschäftsanteile,
  • das Ausscheiden aus der Genossenschaft.

Da in der Mitgliederliste auch der Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitglieds zu vermerken ist, kann ein ausgeschiedenes Mitglied aus der Mitgliederliste nicht gelöscht werden. Davon zu unterscheiden sind die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in der Mitgliederliste erfolgt (z. B. Beitrittserklärung, Schreiben zur Kündigung der Mitgliedschaft). Diese Unterlagen sind 3 Jahre aufzubewahren. Da diese Unterlagen auch Handelsbriefe sind, sind zusätzlich auch die längeren handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB) zu beachten.

In den Informationspflichten bei Begründung der Mitgliedschaft ist deshalb darauf hinzuweisen, dass eine Löschung in der Mitgliederliste auch bei Austritt nicht erfolgen kann.

1.1.1 Einsicht in die Mitgliederliste durch Mitglieder

Nach § 31 GenG kann die Mitgliederliste von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, am Sitz der Genossenschaft eingesehen werden. Das Mitglied darf sein Einsichtsrecht auch durch einen Beauftragten (z. B. einen Rechtsanwalt) ausüben und auch Abschriften von Einträgen, die es selbst betreffen, verlangen. Begehrt ein Mitglied Einsicht in die Mitgliederliste, hat die Genossenschaft zunächst die Identität und Mitgliedschaft zu prüfen. Hinter dem uneingeschränkten Einsichtsrecht des Mitglieds steht nach einem Urteil des OLG München[1] die Wertung, dass ähnlich wie bei Personengesellschaften jeder Gesellschafter Anspruch auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter hat, nicht zu...

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