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Hillebrand/Keßler, GenG § 63c Satzung des Prüfungsverbandes / 2 Zwingender Inhalt der Satzung

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Rz. 3

Die Satzung des Verbandes muss die Zwecke, den Namen, den Sitz und den Verbandsbezirk enthalten. Der Zweck des Verbandes wird in § 63 b definiert. Er muss in der Satzung klar und eindeutig beschrieben sein. Durch die vom BGH (DB 1995, S. 2056 ff.) geforderte verfassungskonforme Auslegung der Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband gemäß § 63 besteht das satzungsmäßige Erfordernis, Pflichtprüfungsmitgliedschaften zuzulassen. Für diesen Bereich sind die zu leistenden Gebühren der Mitglieder nach Gegenstand, Art und Höhe festzulegen. Diese sind beitrags- und gebührenmäßig von weiteren Betreuungsleistungen und Aktivitäten der Interessenvertretung zu trennen. Gleichzeitig muss die Satzung das Recht auf Teilkündigung der Mitgliedschaft unter Fortsetzung der einfachen Prüfungspflichtmitgliedschaft zulassen. Zweifellos wird mit dem vom BGH geforderten Satzungsanspruch in das Selbstleitungs- und Organisationsrecht des Vereins eingegriffen. Dies muss jedoch als Folge der verfassungskonformen Auslegung des § 63 b auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hingenommen werden. Um dennoch eine gewisse Gleichbehandlung der Verbandsmitglieder zu gewährleisten, erscheint es sachgerecht, Mindestbeiträge zur Mitfinanzierung dieser Leistungen, z. B. bei Wohnungsunternehmen nach bewirtschafteten Wohnungen gestaffelt festzulegen.

Die Satzung muss eine Gebühren- und Beitragsordnung zur Finanzierung der Verbandstätigkeit festlegen. Da der Verbandszweck auf Förderung der Mitglieder und nicht auf Gewinnstreben ausgerichtet ist, ist für die Festlegung der Gebühren und Beiträge das Kostendeckungsprinzip maßgebend (Bauer, Genossenschaftshandbuch § 63 c RN 27, vgl. § 61 RN 4).

 

Rz. 4

Der Vereinsname soll sich von den Namen anderer bereits beste...

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