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Hillebrand/Keßler, GenG § 61 Vergütung des Prüfungsverbandes / 3 Vergütungsanspruch

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Rz. 3

Der Prüfungsverband hat einen Anspruch auf Vergütung für seine Leistungen.

Der Vergütungsanspruch bezieht sich auf die ordentlichen und außerordentlichen Pflichtprüfungen nach § 53; 57 sowie die gesonderten Leistungen für Interessensvertretung nach § 63 b. Aufgrund der vereinsrechtlichen Bindung zwischen Genossenschaft und Prüfungsverband sind primär die Satzung bzw. die satzungsgemäß erlassene Gebührenordnung und die dafür zuständigen Verbandsorgane für die Festlegung der Vergütungsstruktur berufen (Bauer, § 61 RN 26). Die Verbandssatzung bzw. Gebührenordnung ist dabei verbindliche Grundlage für die Vergütung der Leistungen des Verbandes (Beuthien, § 61 RN 2). Für die Durchführung einer angemessenen Gebührenanpassung zur Deckung der sich entwickelnden Prüfungskosten (Personal, Arbeitsmittel etc.) ist die Änderung der Gebührenordnung erforderlich.

Der Vergütungsanspruch besteht dem Grunde nach auch bei den vereinfachten Prüfungen nach § 53 a, wenngleich die Vergütung dem Prüfungsumfang gerecht werden muss. Eine angemessene Höchstgrenze für die Vergütung des Prüfungsverbandes für solche Prüfungen ist angesichts der bestehenden Qualitätssicherungspflicht des Prüfungsverbandes nicht gesetzlich vorgeschrieben. Werden die im Rahmen der vereinfachten Prüfung vorzuhaltenden Unterlagen nicht vollständig eingereicht, kann der Prüfungsverband eine vollständige Prüfung durchführen und die dafür übliche Vergütung fordern (BT-Drucks. 18/11506, S. 23).

 

Rz. 4

Aus dem Wesen der Pflichtprüfung, ihrer Funktion und Aufgabenstellung ist im Rahmen des genossenschaftlichen Selbstverwaltungsprinzips abzuleiten, dass die Prüfungsverbände als sog. non-profit-Organisationen auszugestalten sind. Der Prüfungsverband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele, folglich ist sein Zweck nicht auf ...

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