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Hillebrand/Keßler, GenG § 65 Kündigung des Mitglieds / 3.1 Grundlagen

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Rz. 9

Das Recht, die Mitgliedschaft in der Genossenschaft im Wege der ordentlichen Kündigung zu beenden, ist unentzieh- und unbeschränkbar. Begrenzungen ergeben sich nur gem. Abs. 2 S. 3. Abweichende Satzungsgestaltungen kommen im Lichte des Grundsatzes der ›formellen Satzungsstrenge‹ (vgl. § 18 S. 2) nicht in Betracht. Es ist somit unzulässig, die Kündigung von der Dauer der bisherigen Mitgliedschaft abhängig zu machen oder ihre Wirksamkeit an die Zustimmung der Genossenschaft zu knüpfen. Zudem stellt Abs. 5 klar, dass auch vertraglichen Vereinbarungen, die das Kündigungsrecht ausschließen oder beschränken, die Wirksamkeit versagt bleibt. Das Verbot, die privatautonome Gestaltungsfreiheit der Mitglieder über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu begrenzen, betrifft auch wirtschaftliche Sanktionen im Zusammenhang mit der Kündigung. So ist es unzulässig, für den Fall des Ausscheidens ein ›Austrittsgeld‹ festzusetzen (RGZ 33. S. 65) oder den ›Verfall‹ des Geschäftsguthabens vorzusehen. Demgegenüber widerspricht es nicht den gesetzlichen Anforderungen, die Genossenschaft im Rahmen der (vertraglichen) Förderbeziehung zu ermächtigen, bei Ausscheiden des Mitglieds das Nutzungsverhältnis durch Kündigung zu beenden (Beuthien § 65 RN 5; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 65 RN 6; vgl. für Wohnungsgenossenschaften § 1 RN 82).

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