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Verschmelzung von Genossenschaften in der Praxis / 5.1 Anpassung der Beteiligungsregelungen

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Rz. 38

Das Geschäftsguthaben der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft geht auf die übernehmende Genossenschaft über. Die Anteilsinhaber der übertragenden Genossenschaft werden Anteilsinhaber der übernehmenden Genossenschaft im Wege des Nominalwertprinzips, d. h. die Umwandlung des Geschäftsguthabens erfolgt im Verhältnis 1 : 1. Dabei ist jedes Mitglied der übertragenden Genossenschaft gemäß der Regelung im Verschmelzungsvertrag mit so vielen Geschäftsanteilen beteiligt, wie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei der übertragenden Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind. Damit ist die Beteiligung der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft abhängig von der entsprechenden Satzungsregelung der übernehmenden Genossenschaft.

 

Rz. 39

Problematisch kann sich die Anrechnung dann darstellen, wenn die mitgliedschaftsbegründende oder nutzungsbezogene Pflichtbeteiligungen der beteiligten Genossenschaften sowohl nach Anzahl als auch summenmäßig voneinander abweichen. Bei Wohnungsgenossenschaften ist die Beteiligung mit mehreren Anteilen üblich, in der Regel ein mitgliedschaftsbegründender Pflichtanteil und gestaffelt nach Größe der Wohnung meist mehrere wohnungsbezogene Pflichtanteile, § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1 Hs.

5.1.1 Übernehmende Genossenschaft mit satzungsmäßig höherer Pflichtbeteiligung als übertragende Genossenschaft

 

Rz. 40

Durch die mit Wirksamkeit der Verschmelzung erlangte Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft gelten die Satzungsregelungen der übernehmenden Genossenschaft für die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft uneingeschränkt. Damit sind diese verpflichtet, Pflichtanteile entsprechend dieser Satzungsregelung zu halten. Sollte die Anrechnung des Geschäftsguthabens nicht ausreichen, die Pflichtbeteiligung zu erfüllen, sind die Mitglieder verpflichtet, im Rahmen des genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entspreche...

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