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Hillebrand/Keßler, GenG § 63b Rechtsform, Mitglieder und ... / 2.3 Unternehmen und andere Vereinigungen im Dienste des Genossenschaftswesens

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Rz. 4

Ein Unternehmen dient dem Genossenschaftswesen, wenn es dieses durch seinen Zweck oder seine Geschäftstätigkeit nachhaltig fördert (Bauer a. a. O. § 63 b RN 14). Dies beinhaltet das Erfordernis, dass das Unternehmen über die Förderung der eigenen Gesellschaft hinaus Leistungen für andere eingetragene Genossenschaften, für den genossenschaftlichen Verband oder für das Genossenschaftswesen allgemein erbringt (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 b RN 2; Mehrkens, BB 1983, S. 287 ff.).

Für die Wohnungsgenossenschaften kommen insbesondere Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen infrage z. B: Jugendzentren, Seniorenheime, -vereine, Nachbarschaftshilfeorganisationen, Mietervereine sowie auch im Zuge des Altschuldenhilfegesetzes gegründete Privatisierungsunternehmungen.

Auch für die Unternehmen im Dienste des Genossenschaftswesens ist es nicht erforderlich, dass es sich um einen erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Zusammenschluss von Personen handeln muss. Dagegen ist die Mitgliedschaft einzelner natürlicher Personen abzulehnen, da die nachhaltige Unternehmenseigenschaft und der Dienst im Sinne des Genossenschaftswesens nicht durch Vertrag oder Satzung verbindlich festgeschrieben sind (Mehrkens, BB 1983, S. 287 ff.; a. A. Bauer a. a. O. § 63 b RN 13, der auch nicht als Unternehmer tätige natürliche Personen als Verbandsmitglieder zulassen will).

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