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Hillebrand/Keßler, GenG § 63b Rechtsform, Mitglieder und ... / 5 Freiwillige Aufgaben

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Rz. 12

Während die gemeinsame Interessenvertretung durch die rasante datentechnische Entwicklung sowie die komplexen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen zugenommen hat, ist dem im Wortlaut angeführten Unterfall der Interessenvertretung, nämlich der Unterhaltung von gegenseitigen Geschäftsbeziehungen lediglich historische Bedeutung beizumessen. Die ursprünglich von einigen Verbänden verfolgte Aufgabenstellung von genossenschaftlichen Zentralen ist zugunsten eines umfassenden Beratungs- und Betreuungsangebotes zurückgetreten (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 b RN 6).

Die Beratung in rechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten durch genossenschaftliche Prüfungsverbände hat ihren Niederschlag auch in spezialgesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und § 4 Nr. 6 StBerG gefunden. Gleichzeitig werden dort auch die Grenzen des Beratungsumfangs definiert (vgl. zur Steuerberatung durch Verbände Stöcker, DStR 2000 S. 656 ff.).

Auch betriebswirtschaftliche und EDV- und IT-technische Beratung sowie Betreuung in organisatorischen und personellen Angelegenheiten, Aus- und Weiterbildung der im Genossenschaftswesen Beschäftigten und auch das Vorhalten von Sicherungseinrichtungen für die Mitglieder spannen aktuell einen weiteren Geschäftskreis der Interessenvertretung (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 b RN 6; BGH DB 1994, S. 1078 und DB 1995, 2056 f.). In den Verbänden von Wohnungsgenossenschaften kommt die wohnungswirtschaftliche Betreuung und Interessenvertretung auch in mietrechtlichen Fragen hinzu. Dieses Beratungssegment ist freilich auch auf nichtgenossenschaftliche Mitglieder ausgerichtet. Andere Zwecke darf der Verband nicht verfolgen.

 

Rz. 13

Aus der verfassungskonformen Auslegung der Pflichtmitgliedschaft in Prüfungsverbänden...

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