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§ 33 Anhang / 11 Offenlegung

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Rz. 656

Der Vorstand der eG hat gemäß § 339 Abs. 1, 2 HGB (§ 325 HGB kommt für eG nur teilweise zur Anwendung) beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (eBAnz) unverzüglich nach der Generalversammlung über den JA (vgl. zu diesem Verfahrensablauf §§ 48, 49, 50 RN 2 f.), aber spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag, folgende Unterlagen elektronisch einzureichen und bekannt machen zu lassen:

  • festgestellter JA (Bilanz, GuV, Anhang) – mit dem Datum der Feststellung (§ 328 Abs. 1 a Satz 1 HGB),
  • Lagebericht (nicht für kleine eG),
  • Bericht des Aufsichtsrats.

Handelt es sich um eine große eG (i. S. v. § 267 Abs. 3 HGB), so ist auch der gemäß § 58 Abs. 2 GenG vorgeschriebene und erteilte Bestätigungsvermerk (ggf. Versagungsvermerk – dieser dann vom Prüfungsverband unterschrieben, vgl. WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, H 52) einzureichen (§ 339 Abs. 1 Satz 2 HGB). Ist die Prüfung im Zeitpunkt der Einreichung des JA noch nicht abgeschlossen, so ist der Bestätigungs-/Versagungsvermerk unverzüglich nach Abschluss der Prüfung nachzureichen (§ 339 Abs. 1 Satz 3 HGB). Werden der JA und/oder Lagebericht nach der Einreichung nochmals geändert, so sind auch die geänderten Unterlagen dem eBAnz einzureichen (§ 339 Abs. 1 Satz 4 HGB). Im eBAnz sind dann sowohl die ursprüngliche als auch die geänderte Fassung für jedermann öffentlich zugänglich.

 

Rz. 657

Mittelgroße und kleine eG dürfen einen nach freiwilliger oder satzungsgemäßer Prüfung erteilten – ggf. mit Zusatz oder Einschränkung versehenen – Bestätigungs-/Versagungsvermerk einreichen, sofern die Prüfung nach Art und Umfang den §§ 53 ff. GenG, §§ 316 ff. HGB entspricht (vgl. m. w. N. Kühnberger/Schmidt in eKomm, Ab 01.01.2017, § 339 Rz 5 (Aktualisierung v. 20.02.2018))

Ein Ergebnisverwendungsbeschluss muss, s...

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