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Die Mitgliedschaft / 1.1 Der Beitrittsakt und seine Bedeutung

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 103

Die Mitgliedschaft in einer eG kann nur durch eine schriftliche und unbedingte Beitrittserklärung des Beitrittswilligen in Verbindung mit der Zulassung des Beitritts durch die eG erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG). Hier ist das Genossenschaftsgesetz in seinem Wortlaut sehr streng formuliert. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die eG vollzieht sich nach den gesetzlichen Anforderungen somit zwingend in zwei Schritten: Neben der formgerechten Erklärung des Beitrittswilligen in einem ersten Schritt, ist in einem zweiten Schritt noch ein formaler Akt der Zulassung im Sinne einer Willensbildung durch die eG erforderlich. Nur wenn diese beiden Komponenten zusammen vorliegen, kann nach dem gesetzlichen Wortlaut von einem rechtswirksamen Beitritt ausgegangen werden.

An den gesetzlichen Voraussetzungen orientieren sich auch die Satzungen der genossenschaftlichen Praxis (§ 4 MS). Die Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften (MS) des GdW[1] hat in § 4 MS die Neuerungen der gesetzlichen Änderungen des Jahres 2017[2] berücksichtigt. So ist dort auch der Information aller Beteiligten wegen festgelegt, dass dem Bewerber vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen ist. Daneben wird die Neuregelung des Transparenz- und Bürokratieabbaugesetzes wiedergegeben, wonach es ausreicht, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der eG abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Ergänzend hierzu wird die ebenfalls aus dem Transparenz- und Bürokratieabbaugesetz herrührende Regelung gebracht, dass eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung der Schriftform bedarf.

 

Rz. 103a

Ein "stillschweigender" oder "konkludenter" Beitritt ist vor diesem Hintergrund und nach hier vertretener Auffassung an ...

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