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Die Mitgliedschaft / 3.5.1 Nutzungsvertrag und genossenschaftlicher Förderzweck

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 268

Mit der Begründung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft stellt sich für das Mitglied die Frage, ob es damit einen Anspruch auf Nutzung einer Wohnung in der Genossenschaft erworben hat. Die Mustersatzung formuliert den Förderzweck als Förderung der günstigen und sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung (vgl. § 2 Abs. 1 MS), woraus zunächst ein solcher Anspruch abgeleitet werden könnte. Allerdings wird dieser grundsätzlich bestehende Anspruch durch die Formulierung in der Mustersatzung konkretisiert, dass ein Anspruch (auf eine bestimmte Wohnung) aus dieser Bestimmung eben nicht abgleitet werden könne (vgl. § 14 Abs. 2 MS).

Auch kann die Überlassung einer Wohnung durch die Genossenschaft von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden: So legen nach der Mustersatzung Vorstand und Aufsichtsrat per Beschluss – nach Vorlage durch den Vorstand – die Grundsätze für die Vergabe von Wohnungen fest (vgl. § 28 Buchst. b MS).

In Anwendung von § 27 Abs. 1 Satz 2 GenG sieht die Mustersatzung nach § 28 somit eine Beschränkung der Leitungshoheit des Vorstands vor. Da Kernbereiche der Leitungsbefugnis auch nicht durch Satzungsregelungen eingeschränkt werden dürfen, sieht die Mustersatzung hier die Mitwirkungskompetenz des Aufsichtsrats nur bei grundlegenden Entscheidungen und bei der Gestaltung von Rahmenbedingungen für die operative Tätigkeit des Vorstands vor, nicht aber bei Umsetzungsfragen.[1] Der Begriff "Grundsätze" bedeutet somit, dass die Regelungen so weit zu fassen sind, dass dem Vorstand ein ausreichender Entscheidungsspielraum zur selbstverständlichen Wahrnehmung der Geschäftsführung verbleibt. Die Grundätze dürfen daher umgekehrt nicht so eng gefasst sein, dass der Vorstand keine situationsgerechte Einzelfallentscheidung mehr treffen kann.[2]

Grunds...

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