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Die Mitgliedschaft / 3.5.5.3 Nutzung der Wohnung durch ein Mitglied und ein Nichtmitglied

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 308

Nutzung der Wohnung durch Familienangehörige des Mitglieds

Bei Bestehen einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen grundsätzlich nicht beide Partner Mitglied der Genossenschaft werden. Sollte die Genossenschaft satzungsgemäß nur Mitgliedergeschäfte zulassen, so könnte man meinen, dass beide Partner Mitglieder der Genossenschaft werden müssen. Dies ist aber nicht unbedingt der Fall. Das Genossenschaftsrecht beinhaltet auch den Grundsatz, dass keine Fehlförderung vorliegen kann, wenn ein Partner durch seine Mitgliedschaft gefördert werden darf, der andere aber durch das Mietrecht in seiner Berechtigung, die Wohnung zu nutzen, geschützt ist. Ein denkbarer Unterlassungsanspruch seitens der Genossenschaft ist damit in diesen Fällen nicht durchsetzbar.

Diese Wertung gilt unabhängig von den Regelungen in der Satzung. Selbst für den Fall, dass ausschließlich Mitgliedergeschäfte erlaubt sind, hat die Genossenschaft kein Recht, auf die Belegung der Wohnung so Einfluss zu nehmen. Der in der Satzung verankerte Förderzweck bezieht sich auf die Förderung der Mitglieder, zu dem die Genossenschaft verpflichtet ist. Die Leistung der Genossenschaft besteht im Zurverfügungstellen von definiertem Wohnraum an ein Mitglied. Diese Leistungserfüllung ist mit dem Überlassen der Wohnung gegeben. Hierfür ist eine wohnungsbezogene Pflichtbeteiligung zu leisten, nicht aber eine personenbezogene. Diese wird über die mitgliedschaftsbegründenden Pflichtanteile abgedeckt. Die kooperative Rechtsbeziehung in Form der Mitgliedschaft grenzt sich hier von der vertragsrechtlichen in Form des Nutzungsvertrags ab.[1] Die Aufnahme von bestimmten Personen in die Wohnung ist somit rein mietvertraglich zu beurteilen.

Ähnlich entschied das LG Köln.[2] Für die Begründung eines Untermietverhältnisse...

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