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Die Mitgliedschaft / 3.3.3.1 Fallbeispiel Kritik an den Genossenschaftsorganen

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 257

Die Prinzipien der Selbstverwaltung und Selbstverantwortung als Ausdruck der individualistischen Organisationsform einer genossenschaftlichen Gemeinschaft zeigen sich in der Verflechtung der Mitgliedsrechte und der Besetzung der Organe: Mitglieder/Vertreter wählen den Aufsichtsrat und dieser nach Satzung den Vorstand. Diese Verflechtung wird getragen vom gegenseitigen Vertrauen der Organe unter Ausübung der Kontrollpflichten des Aufsichtsrats. Kontrolle bedeutet auf die Treuepflicht bezogen auch die Fähigkeit, durch konstruktive Kritik genossenschaftswidrigem Verhalten entgegenzuwirken. Kritik in Form von sachlicher Auseinandersetzung, die direkt, ausgewogen und nach sorgfältiger Prüfung möglichst auch inhaltlich belegbar ist, gilt als angemessen und muss so auch erwünscht sein. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist beispielsweise aber dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Mitgliedern versucht, massiv gegen den Vorstand und dessen Geschäftspolitik einzuwirken und dadurch Entscheidungen in ihrem Sinne erzwingen will. Dieses Vorgehen würde durchaus einen Verstoß gegen den Treuegrundsatz darstellen. Auch in diesem Fall muss die richtige Kommunikationsplattform die Generalversammlung sein – wenn auch möglicherweise durch die Wahrnehmung des Einberufungsrechts der Minderheit nach § 45 GenG durch ein Zehntel der Mitglieder (siehe Rn. 808). Hier bietet das Genossenschaftsrecht basisdemokratische Instrumente, um auf die Geschäftspolitik im Rahmen der genossenschaftsrechtlich festgelegten Kompetenzbereiche Einfluss zu nehmen und die Interessen und das Informationsbedürfnis einer Minderheit abzubilden.

Das LG Berlin[1] hat festgestellt, dass ein Genossenschaftsmitglied als Mieter einer Wohnungsgenossenschaft zwar ein berechtigtes Interesse hat, Kritik an der Durchführung ...

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