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Die Mitgliedschaft / 4.1.8 Mitgliederdarlehen nach § 21b GenG

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 334b

§ 21b GenG[1] schuf Rechtsklarheit für Genossenschaften, in welchen Fällen die Entgegennahme von Mitgliederdarlehen möglich sein sollte.[2] Bis zur Einführung der Regelung ins Genossenschaftsgesetz bestand Rechtsunsicherheit, unter welchen Bedingungen ein Ausnahmetatbestand zur Erlaubnispflicht eines Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz für Genossenschaften bezüglich der Hereinnahme von Mitgliederdarlehen gegeben ist. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die Erlaubnis setzt u. a. voraus, dass die mit der Entgegennahme von Darlehen befassten Vorstandsmitglieder bestimmte fachliche und persönliche Anforderungen erfüllen müssen, wenn sie als Geschäftsleiter nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen bestellt werden.[3] Diese Voraussetzungen sind als bankspezifische Voraussetzungen aus zeitlichen und organisatorischen Gründen für Vorstandsmitglieder einer Wohnungsgenossenschaft meist schwer erfüllbar. Mit der Einführung des § 21b GenG sollte die Entgegennahme von Darlehen außerhalb der Regelungen des KWG erleichtert werden.

Zum Zweck der Finanzierung oder Modernisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Gegenständen kann so eine Genossenschaft, auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz verfügt, Darlehen ihrer Mitglieder entgegennehmen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür beinhalten:

  1. Im Darlehensvertrag ist zu vereinbaren, dass das Darlehen zweckgebunden nur zugunsten eines konkreten Investitionsvorhabens der Genossenschaft in ihr An...

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