Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / Zusammenfassung

Überblick Die Bildung einer Erhaltungsrücklage (vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) in § 21 Abs. 2 Nr. 4 WEG a. F. als "Instandhaltungsrückstellung" bezeichnet) stellt nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG das Regelbeispiel einer Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Ist demnach eine Erhaltungsrücklage (noch) nicht gebildet, hat ein jeder Wohnungse...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 1.2.2 Übernahme einer Bestandsgemeinschaft

Bei Übernahme einer bestehenden Eigentümergemeinschaft als Nachfolgeverwalter hat der übernehmende Verwalter die Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen der letzten Wirtschaftsperioden dahingehend zu überprüfen, ob und in welcher Höhe Beiträge zur Erhaltungsrücklage geleistet wurden. Allein den Bankkontenunterlagen des Vorverwalters wird er dies nur dann entnehmen können, we...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 6 Anlage der Erhaltungsrücklage

Da die Erhaltungsrücklage Bestandteil des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens ist, hat der Verwalter sie gemäß § 9a Abs. 3 WEG nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu verwalten. Ihn treffen insoweit Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Er hat zu beachten, dass er auch die Gelder der Erhaltungsrücklage zwingend getrennt von seinem Vermögen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 8.3.1 Beschlussfassung im konkreten Einzelfall

In engen Grenzen ließ die Rechtsprechung nach alter Rechtslage Ausnahmen zu. Die dazu entwickelten Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des WEMoG. Einzelfallregelung Zunächst ist zu beachten, dass beschlussweise nur eine Einzelfallregelung herbeigeführt werden kann und keine abstrakt-generelle Regelung.[1] Praxis-Beispiel Ungültiger Beschluss "Die Erhaltungsrücklage kann vo...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 10.3 Bildung einer Liquiditätsrücklage

Insbesondere um einen temporären Zugriff im Fall von Liquiditätsengpässen auf die Erhaltungsrücklage zu vermeiden, bietet es sich im Rahmen einer Teilauflösung der Erhaltungsrücklage geradezu an, die dort vorhandenen überschüssigen finanziellen Mittel in eine Liquiditätsrücklage zu transferieren. Die Bildung einer Liquiditätsrücklage – auch neben einer bestehenden Erhaltungs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 3 Bemessung der Rücklage

In aller Regel ordnet bereits die Gemeinschaftsordnung die Bildung einer Erhaltungsrücklage an. Der Verwalter muss dann nicht erst einen entsprechenden Beschluss herbeiführen. Allerdings obliegt die Entscheidung über die Höhe der zu bildenden Rücklage den Wohnungseigentümern durch Beschlussfassung. Eines entsprechenden Beschlusses über die Rücklagenhöhe bedarf es freilich da...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 5 Darstellung der Erhaltungsrücklage im Wirtschaftsplan

Beiträge zur Erhaltungsrücklage führen in 1. Linie zu einer Einnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwar stellen diese Beiträge für die zahlungsverpflichteten Wohnungseigentümer zunächst eine Ausgabe dar, weil sie ja die entsprechenden Beiträge tatsächlich zu zahlen haben. Allerdings ist dieses Geld nicht verloren, da es der Gemeinschaft zufließt. Die von den Wohnungsei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 8.1 Maßnahmen der vormaligen "modernisierenden Instandhaltung und Instandsetzung"

Sämtliche Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, stellen gemäß § 20 Abs. 1 WEG bauliche Veränderungen dar. Der Gesetzgeber ist daher der Auffassung, dass auch Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung nicht mehr zu den Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG gehören.[1] Vereinzelt wird demgegenüber davon a...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 10 (Teil-)Auflösung der Rücklage

In der Praxis ist es keine Seltenheit, dass über Jahre hinweg Beiträge in die Rücklage geflossen sind und diese eine stattliche Höhe erreicht hat. Sind in einem derartigen Fall keine größeren Erhaltungsmaßnahmen absehbar, haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz zur Beschlussfassung über eine Teilauflösung der Rücklage.[1] Stets aber muss noch eine angemessene Rücklage ver...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 8 Verwendung der Erhaltungsrücklage

Grundsätzlich sind die Gelder der Erhaltungsrücklage zweckgebunden und stehen allein der Finanzierung von Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zur Verfügung. Den Wohnungseigentümern ist in diesem Zusammenhang ein weites Ermessen dahingehend eingeräumt, statt eines entsprechenden Zugriffs auf die Rücklage zwecks Finanz...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 2.1 Ungeregelte Mehrhausanlage

Völlig unproblematisch ist die Ausgangslage dann, wenn die Mehrhausanlage ohnehin ungeregelt ist und keine Trennung der einzelnen Häuser bzw. Gebäudeteile vorsieht, insbesondere also die Kostenverteilung einheitlich unter sämtlichen Wohnungseigentümern erfolgt. Stets ist hier nur eine Erhaltungsrücklage für die Gesamtanlage zu bilden. Keine Beschlusskompetenz Die Wohnungseige...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 2.2 Geregelte Mehrhausanlage

Sieht die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung eine wirtschaftliche Trennung der einzelnen Gebäude vor und/oder verleiht sie den Untergemeinschaften eigene Beschlusskompetenzen, ändert auch dies zunächst nichts daran, dass eine einheitliche Erhaltungsrücklage für sämtliche Gebäude zu bilden ist. Stets kommt es insoweit darauf an, was konkret Teilungserklärung oder Gemeinsc...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 3.5 Bemessung der Rücklage anhand eines konkreten Erhaltungsplans

In Bemessung der Rücklagenhöhe bietet sich stets eine konkret auf das verwaltete Objekt bezogene Erhaltungsplanung unter Berücksichtigung der individuellen Eigenheiten der Wohnanlage, der Berücksichtigung konkreter vergangener Erhaltungs-, also Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sowie unter Berücksichtigung der Höhe einer etwa bereits gebildeten Rücklage an. Ein ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 9.1 Darstellung in der Jahresabrechnung

Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG hat der Verwalter eine Abrechnung zu erstellen, die die Einnahmen und Ausgaben enthält. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die zur Erhaltungsrücklage gezahlten Beiträge Einnahmen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darstellen und somit in der Jahresgesamtabrechnung zwingend zu berücksichtigen sind. Um insoweit eine Verrechnung dieser Beitr...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 5.6 Zahlungen in Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der BFH bleibt bei seiner bisherigen Sichtweise zur (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte. Der Werbungskostenabzug erfolgt danach erst dann, wenn das in der Rücklage gesammelte Geld im Rahmen einer tatsächlichen Erhaltungsmaßnahme verausgabt wird. Daran ä...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Reverse-Charge-Verfahren (B... / 2.1 Welche Leistungsempfänger werden Steuerschuldner?

Erbringt ein im Inland ansässiger Leistender eine Bauleistung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG wird der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig "Bauleistungen" nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob er die bezogene Bauleistung für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet. Der Unternehmer e...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Reverse-Charge-Verfahren (S... / 11 Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde für nach dem 31.12.2020 ausgeführte sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG) erweitert, sofern der Leistungsempfänger ein unternehmerischer sog. Wiederverkäufer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht, und dessen eigener Ve...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.11 Vertretung der Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

4.11.1 Außergerichtliche Vertretung Gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zunächst uneingeschränkt durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ausnahme stellen Grundstückskauf- oder Darlehensverträge dar. Hier besteht eine Vertretungsmacht des Verwalters lediglich dann, wenn diese durch Beschluss der Wohnungseigentümer l...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum

Zusammenfassung Überblick Der Verwalter ist neben der Wohnungseigentümerversammlung bzw. den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit das wichtigste Verwaltungsorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Seine Bedeutung ist derart überragend, dass die Wohnungseigentümer nicht einmal vereinbaren können, dass ein Verwalter nicht bestellt wird. Zum Verwalter können natürliche sowi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 1.7 Wohnungseigentümer als Verwalter

Die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar grundsätzlich möglich[1], wegen des erheblichen Streitpotenzials einer derartigen Konstellation in der Praxis allerdings nicht immer unproblematisch.[2] Soll ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt werden, darf dieser nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsbeirats sei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.5 Anforderung von Zahlungen und Kostenbeträgen

Aus seinen Organpflichten resultierend ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt. Insoweit sind sämtliche Zahlungen erfasst, die an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geleistet werden – unabhängig davon, ob ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 2.5.1 Voraussetzungen

Gewerbliche Tätigkeit Gewerblich ist eine Tätigkeit in aller Regel dann, wenn eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht entfaltet wird. Selbstständig handelt zunächst, wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird und dabei seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann und die Verantwortung für sein Handeln tragen muss. Angest...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 2.4.4.2 Die Ausnahme von der Regel

Unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Neuregelung, also für den Zeitraum nach dem 1.12.2023, besteht eine wichtige Ausnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen weniger als 9 Sondereigentumsrechte vorhanden sind, einer der Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt ist und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwa...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 8 Verwalter als Makler

Verwalter können sich unbedenklich auch als Makler betätigen. 2 Aspekte sind allerdings zu beachten, wenn Verwalter auch als Makler tätig sind: Sie benötigen neben der Gewerbeerlaubnis als Verwalter auch eine solche als Makler nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO. Sie sind nicht nur 20 Stunden im 3-Jahreszeitraum weiterbildungsverpflichtet, sondern 40 Stunden, da sie je 20 Stunden Wei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.4 Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung

Da das WEG seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 keine Katalogpflichten des Verwalters mehr vorsieht, sondern diesen allgemein verpflichtet, eigenständig Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung zu treffen, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden sind, betrifft dies auch den Bereich der Erhaltung bzw. Instandhaltung ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 1.3 Personengesellschaft

1.3.1 GbR Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 konnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht zum Verwalter bestellt werden. Ein entsprechender Beschluss wurde als nichtig angesehen. Diese Sichtweise dürfte heute (seit Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024) zumindest dann verfehlt sein, wenn die Gesellsc...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 2 Zugangsvoraussetzungen

2.1 Ausbildung Wohnimmobilienverwalter bedürfen nach wie vor keiner bestimmten branchenspezifischen Ausbildung, sie benötigen überhaupt keine Ausbildung. Diese Tatsache war seit Jahrzehnten insbesondere den Immobilienverbänden ein Dorn im Auge. Diverse bereits Ende der 1950er und während der 1960er Jahre angestoßene Initiativen, vor allem des RDM, wurden vereinzelt zwar bei G...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.8 Information über Gerichtsverfahren

Gegenüber den Wohnungseigentümern trifft den Verwalter nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG gegenüber den Wohnungseigentümern die Pflicht der unverzüglichen Bekanntmachung einer Beschlussklage des § 44 Abs. 1 WEG. Die weitere Bestimmung des § 44 Abs. 4 WEG regelt insoweit nämlich die Kosten einer Nebenintervention entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite. Da die übrigen Wohnungseigen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.6 Zahlungsverkehr abwickeln

Weiter ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Leistung der Versicherungsbeiträge, etwaige öffentlich-rechtliche Gebühren, die Kosten der Versorgungsträger für Gas, Wasser, Strom...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.9 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Rechnungslegung

Wirtschaftsplan Eng verbunden mit der Pflicht zur Vermögensverwaltung ist die Pflicht des Verwalters, nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Haben die Wohnungseigentümer eine vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsperiode beschlossen, ist für diese ein Wirtschaftsplan zu erstellen.[1] Jahresabrechnung Nach Ablauf des Kalend...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 5.1 Einschränkung der Rechte

Zunächst fungiert der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Von diesem Grundsatz existiert lediglich die Ausnahme des Abschlusses eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags. Hierzu bedarf der Verwalter einer gesonderten Ermächtigung durch Beschluss. Im Übrigen ist seine Vertretungsmacht mit Wirkung für das Außen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.11.2 Gerichtliche Vertretung

Gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht nur außergerichtlich, sondern auch gerichtlich. Insoweit ist das Thema "Passivvertretung" dann relevant, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von außenstehenden Dritten in Anspruch genommen wird sowie im Fall der Beschlussklagen des § 44 WEG. Als Vertreter der Gemeinschaf...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.2 Beschlussdurchführung

Obwohl nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt, ist der Verwalter in erster Linie verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Allerdings wird er insoweit als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig. Da dieser gemäß § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt, wären Ansprüche auf Beschlussdurchführung gegen di...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.11.1 Außergerichtliche Vertretung

Gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zunächst uneingeschränkt durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ausnahme stellen Grundstückskauf- oder Darlehensverträge dar. Hier besteht eine Vertretungsmacht des Verwalters lediglich dann, wenn diese durch Beschluss der Wohnungseigentümer legitimiert ist. Die Wohnungseigentü...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 2.4.4.1 Die Regel

Zunächst einmal steht es den Wohnungseigentümern völlig frei, einen Verwalter zu bestellen, der nicht zertifiziert ist. Allerdings würde der Bestellungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen. Der Beschluss wäre also auf Anfechtungsklage hin für ungültig zu erklären. Der Beschluss wäre nicht nichtig, weshalb auch der nicht zertifizierte Verwalter im Fall der Bestan...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.11.3 Streitwertvereinbarung

Die Beantwortung der Frage, ob der Verwalter ermächtigt ist, eine Streitwertvereinbarung im Fall niedriger Streitwerte zu vereinbaren, hängt wiederum davon ab, ob eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall noch eine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung darstellt und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt oder nicht. Stets zu beachten ist jedenfalls, dass die siegrei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / Zusammenfassung

Überblick Der Verwalter ist neben der Wohnungseigentümerversammlung bzw. den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit das wichtigste Verwaltungsorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Seine Bedeutung ist derart überragend, dass die Wohnungseigentümer nicht einmal vereinbaren können, dass ein Verwalter nicht bestellt wird. Zum Verwalter können natürliche sowie juristische P...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.10 Eigentümerversammlung

Wesentliche Pflicht des Verwalters ist nach § 24 Abs. 1 WEG diejenige zur Einberufung der Eigentümerversammlung. Er hat sie nach § 24 Abs. 2 WEG auch dann einzuberufen, wenn dies mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer unter Angabe von Gründen verlangt.[1] Die Wohnungseigentümerversammlung ist nach dem Gesetz stets beschlussfähig, auch wenn lediglich ein Wohnungseigentüm...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9.7 Informationspflicht

Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV haben Verwalter auf Anfrage ihres Auftraggebers unverzüglich Angaben über berufsspezifische Qualifikationen und die in den letzten 3 Jahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen und diejenigen ihrer unmittelbar bei der Verwaltertätigkeit mitwirkenden Beschäftigten zu machen. Da die Verordnung auf den Auftragg...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 7 Verwalter als Rechtsdienstleister

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzli...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.3 Durchsetzung der Hausordnung

Im Rahmen seiner Organpflichten hat der Verwalter für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Beschlüsse und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer einzuhalten. Als Vollzugs- bzw. Ausfü...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 1.6 Bauträger als Verwalter

Es ist gängige Praxis, dass sich Bauträger selbst oder "bauträgernahe" Verwaltungsunternehmen zum Verwalter bestellen. Häufig werden seitens der Bauträger zu diesem Zweck auch Tochterunternehmen gegründet, die dann zum Verwalter bestellt werden. Dies ist zulässig.[1] Neben dem Vorteil der "Nähe" zu dem zu verwaltenden Objekt und hiermit verbundener genauester Kenntnis der ba...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 2.4 Zertifizierung

Im Rahmen des am 1.12.2020 in Kraft getretenen WEMoG ist der Gesetzgeber einen besonders eleganten Weg gegangen, den seit langem geforderten Sachkundenachweis einzuführen. Durch entsprechende Ergänzung des Wohnungseigentumsgesetzes hat er den "zertifizierten Verwalter" geschaffen und durch diese materiell-rechtliche Regelung dafür gesorgt, dass die Zertifizierung des Verwalt...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.1.4 Vorgehen des Verwalters

Die Größe der Gemeinschaft in Kombination mit einem geringen Prozentsatz des Wirtschaftsplanvolumens stellen zunächst einen probaten Anhaltspunkt dar. So ist eine Maßnahme mit einem Aufwand von 4.000 EUR in einer Kleinanlage, die aus 4 Sondereigentumseinheiten besteht, stets mit erheblichen Kosten verbunden, was bei einer Großanlage mit 200 Einheiten nicht der Fall ist. Im Üb...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 2.4.3 Zwischenzeitlich abgelaufene Übergangsfrist

Von Bedeutung ist die in § 48 Abs. 4 Satz 2 WEG geregelte Zertifizierungs-Fiktion, die mittlerweile nicht mehr gilt. War hiernach eine Person bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 1.12.2020 als Verwalter für eine Eigentümergemeinschaft tätig, galt diese gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1.6.2024 als zertifizi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.12.1 Fristwahrung

Die Wahrung einer Frist ist deshalb ausdrücklich genannt, weil es sich wohl um den praktisch häufigsten Fall handeln dürfte, in dem ein Rechtsnachteil verhindert werden soll. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erfasst insbesondere auch die Führung eines Prozesses für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit eine Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer aufgrund der einzuha...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.12.2 Notmaßnahmen

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen. Die Verwalterbefugnisse bzw. -verpflichtungen im Rahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG korrespondieren mit denen der einzelnen Wohnungseigentümer bezüglich deren Befugnis zur Durchführung von Notmaßnah...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 2.2 Erfahrung

Verfügt der Verwalter über keine Ausbildung, ist dies mit Blick auf seine Bestellung unbeachtlich. Einen Anfechtungsgrund kann es aber dann darstellen, wenn er zusätzlich über keine Erfahrung in der Wohnungseigentumsverwaltung verfügt. Insoweit stellt es nach Ansicht des BGH zunächst für sich keinen wichtigen Grund dar, wenn der Verwalter bisher nur Erfahrungen mit der Verwa...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.1.1 Grundsätze

Da § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG den Verwalter ermächtigt, eigenständig Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, kann es sich dabei nur um erforderliche Maßnahmen handeln. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wäre er ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss berechtigt, eigenständig Maßnahmen zu treffen, die vielleicht durchaus sinnvoll, aber nicht erforderlich sind. Prax...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1 Erforderliche Angaben

Die Bestimmungen des § 5 DDG fordern die im Folgenden beschriebenen Angaben im Rahmen eines Internetauftritts. 3.1.1 Name des Unternehmens mit Angabe der Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG) Ist das Verwaltungsunternehmen im Handelsregister eingetragen, so ist der Firmenname anzugeben. Handelt es sich beim Inhaber um einen eingetragenen Kaufmann, muss ebenfalls der im Handelsregi...mehr