Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 5.16 Treppenhaus

Absturzsicherung Geradezu selbstverständlich ist, dass an Treppen eine Absturzsicherung wie etwa ein Geländer bzw. Handlauf angebracht sein muss.[1] Handläufe dienen der Sturzvermeidung. Angesichts der erheblichen Körperschäden, die ein Treppensturz verursachen kann, ist die Anbringung von Handläufen dringend geboten. Hier ist auch Eile geboten. So Handläufe (noch) nicht ange...mehr

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Verkehrssicherung im Wohnun... / 1.2.1 Vertragsgestaltung

Keinesfalls sollte der Verwalter im Verwaltervertrag ausdrücklich Pflichten der Verkehrssicherung übernehmen. Andernfalls ist er unstreitig zur Verkehrssicherung verpflichtet und haftet geschädigten Wohnungseigentümern unmittelbar. Über den im Wohnungseigentumsgesetz ausdrücklich geregelten Pflichtenkatalog hinaus sollte der Verwalter auch keine leeren Floskeln bemühen, die ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.4.3 Zwischenzeitlich abgelaufene Übergangsfrist

Von Bedeutung ist die in § 48 Abs. 4 Satz 2 WEG geregelte Zertifizierungs-Fiktion, die mittlerweile nicht mehr gilt. War hiernach eine Person bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 1.12.2020 als Verwalter für eine Eigentümergemeinschaft tätig, galt diese gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1.6.2024 als zertifizi...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.12.1 Fristwahrung

Die Wahrung einer Frist ist deshalb ausdrücklich genannt, weil es sich wohl um den praktisch häufigsten Fall handeln dürfte, in dem ein Rechtsnachteil verhindert werden soll. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erfasst insbesondere auch die Führung eines Prozesses für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit eine Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer aufgrund der einzuha...mehr

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Verkehrssicherung im Wohnun... / Zusammenfassung

Überblick Wer eine Gefahrenquelle schafft oder für sie verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass durch diese niemand einen Schaden erleidet. Im Wohnungseigentumsrecht ist grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums verantwortlich. Der Verwalter muss daher dafür sorgen, dass Gefahren erkannt und ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.4 Zertifizierung

Im Rahmen des am 1.12.2020 in Kraft getretenen WEMoG ist der Gesetzgeber einen besonders eleganten Weg gegangen, den seit langem geforderten Sachkundenachweis einzuführen. Durch entsprechende Ergänzung des Wohnungseigentumsgesetzes hat er den "zertifizierten Verwalter" geschaffen und durch diese materiell-rechtliche Regelung dafür gesorgt, dass die Zertifizierung des Verwalt...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.12.2 Notmaßnahmen

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen. Die Verwalterbefugnisse bzw. -verpflichtungen im Rahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG korrespondieren mit denen der einzelnen Wohnungseigentümer bezüglich deren Befugnis zur Durchführung von Notmaßnah...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.2 Erfahrung

Verfügt der Verwalter über keine Ausbildung, ist dies mit Blick auf seine Bestellung unbeachtlich. Einen Anfechtungsgrund kann es aber dann darstellen, wenn er zusätzlich über keine Erfahrung in der Wohnungseigentumsverwaltung verfügt. Insoweit stellt es nach Ansicht des BGH zunächst für sich keinen wichtigen Grund dar, wenn der Verwalter bisher nur Erfahrungen mit der Verwa...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.1.1 Grundsätze

Da § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG den Verwalter ermächtigt, eigenständig Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, kann es sich dabei nur um erforderliche Maßnahmen handeln. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wäre er ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss berechtigt, eigenständig Maßnahmen zu treffen, die vielleicht durchaus sinnvoll, aber nicht erforderlich sind. Prax...mehr

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Erhaltungsrücklage / 10.1 Auszahlung an die Wohnungseigentümer

Erfahrungsgemäß stehen Wohnungseigentümer einem für sie unerwarteten "Geldsegen" offen gegenüber, weshalb das Risiko einer Beschlussanfechtung als gering zu bewerten sein dürfte. Zur Vermeidung jeglicher Anfechtungsrisiken sollte die Auflösung der Rücklage durch Auszahlung an die Wohnungseigentümer als solche – also als Auszahlung – auch im Ladungsschreiben angekündigt werde...mehr

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Erhaltungsrücklage / 1.3 Klage eines Wohnungseigentümers

Da die Bildung einer Erhaltungsrücklage stets ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hat auch ein jeder Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG hierauf einen Anspruch.[1] Ist eine Rücklage nicht gebildet, kann er deren Bildung grundsätzlich gerichtlich durchsetzen. Zwingend erforderlich ist allerdings, dass der Wohnungseigentümer zunächst die übrigen Wohnungseigentümer...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.4.2 Prüfungsinhalte

Bereits § 26a Abs. 1 WEG umreißt die Prüfungsinhalte insoweit, als der Verwalter nachzuweisen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Den Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter regelt insoweit konkret Anlage 1 zu § 1 ZertVerwV.mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 5 Rechte und Pflichten nach Vereinbarung und Beschluss

5.1 Einschränkung der Rechte Zunächst fungiert der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Von diesem Grundsatz existiert lediglich die Ausnahme des Abschlusses eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags. Hierzu bedarf der Verwalter einer gesonderten Ermächtigung durch Beschluss. Im Übrigen ist seine Vertretungsmac...mehr

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Verkehrssicherung im Wohnun... / 1.1 Zur Verkehrssicherung Verpflichtete

Die Verkehrssicherungspflicht trifft in erster Linie denjenigen, der ein Grundstück oder ein Gebäude anderen Personen zugänglich macht und somit einen "Verkehr" eröffnet. Er hat dann auch für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. Sicherungsverpflichtet ist daneben grundsätzlich jeder, der in der Lage ist, über die Sache zu verfügen. 1.1.1 Wohnungseigentümergemeinschaft Das...mehr

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Verkehrssicherung im Wohnun... / 5.5 Blitzschutzanlage

Nach der VDE 0185 sind Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Abständen von einem Sachverständigen zu prüfen. Vorgeschlagen wird insoweit eine einfache Zwischenbesichtigung im Abstand von 2 bis 3 Jahren und alle 10 bis 20 Jahre eine Sachverständigenprüfung. Für Hochhäuser gilt eine Sachverständigenprüfung im jährlichen Abstand.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 5.12 Öltankreinigung

Eine Verpflichtung zur Reinigung von Heizöltanks besteht nicht. Selbstverständlich aber sollte auch an eine Öltankreinigung gedacht werden. Insoweit wird bei Stahltanks ein Reinigungsintervall von 5 bis 7 Jahren[1] und bei Kunststofftanks etwa alle 7 bis 10 Jahre empfohlen.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 1.2 Schutzmaßnahmen

Verwalter sollten möglichst durch geeignete Maßnahmen eine Haftung von vornherein ausschließen und für den Fall der Fälle für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. 1.2.1 Vertragsgestaltung Keinesfalls sollte der Verwalter im Verwaltervertrag ausdrücklich Pflichten der Verkehrssicherung übernehmen. Andernfalls ist er unstreitig zur Verkehrssicherung verpflichtet und haftet ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 1.5 Umwandlung des Verwaltungsunternehmens

Ändert sich die Rechtsform des Verwaltungsunternehmens im Bestellungszeitraum, muss der Verwalter in den überwiegenden Fällen für seine Neubestellung unter der neuen Rechtsform sorgen.[1]mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.8 Angaben reglementierter Berufe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG)

Da die Verwaltertätigkeit keinem der sogenannten reglementierten Berufe zuzuordnen ist, sind entsprechende Angaben obsolet. Als reglementierte Berufe gelten solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (z. B. Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer). Auch bei Berufen, die mit dem Führen eines Titels verbunden sind, der wiederum von bestimmten Vorau...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.10 Abwicklung oder Liquidation (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG)

Wird das Maklerunternehmen in der Rechtsform der AG, der KGaA oder der GmbH betrieben und befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, sollte dies angegeben werden.mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.11 Ergänzende Angaben nach § 55 Abs. 2 RStV

Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen die oben dargestellten Angaben nach § 5 DDG machen und einen Verantwortlichen unter Angabe von Namen und Anschrift zu benennen.mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.3 Verbandsmitgliedschaft

Eine Verbandsmitgliedschaft stellt keine Zugangsvoraussetzung für die Ausübung der Wohnungseigentumsverwaltung dar. Andererseits aber kann sich eine Verbandsmitgliedschaft positiv im Wettbewerb mit anderen Verwaltern auswirken, die sich um das Verwalteramt bei Wohnungseigentümergemeinschaften "bewerben". Die derzeit bedeutendsten Verwalterverbände sind der VDIV (Verband der ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.6 Gewerbeanzeige

2.6.1 Anzeigepflicht nach GewO Neben die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO tritt bei Aufnahme der Tätigkeit die Anzeige nach § 14 GewO. Auch sie hat auf einem amtlichen Formblatt zu erfolgen. Die Pflicht trifft den gewerbsmäßigen Verwalter bereits mit Anmietung eines Büros, bei Einstellung von Mitarbeitern und bei Schaltung von Zeitungsinseraten oder Veröffentlichungen i...mehr

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Haftung im Wohnungseigentum... / 1 Grundsätze

Für die Beantwortung der Frage, wer im Fall der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten zur Verantwortung gezogen werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, wen die Pflichten im Einzelnen treffen. In wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht bedeutsam sind in erster Linie die Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und des Mess- und E...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9 Fortbildung

Seit 1.8.2018 besteht für Wohnimmobilienverwalter die Pflicht zur Weiterbildung. Rechtsgrundlagen sind § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung (GewO), der die Weiterbildungspflicht statuiert sowie die Bestimmung des § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), die sie näher ausgestaltet. 2.9.1 Betroffene Nach § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO sind die Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9.6.1 Präsenzform

Als Maßnahmen in Präsenzform kommen Online-Seminare mit Präsenzkontrolle, Tagungsveranstaltungen, Seminare und Vorträge infrage.mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 1 Person des Verwalters

1.1 Natürliche Person Zunächst und grundsätzlich kann zum Verwalter jede natürliche und geschäftsfähige (Privat-)Person bestellt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zur Person des Verwalters keinerlei Bestimmungen. Dem Gesetz ist lediglich zu entnehmen, dass es nur einen Verwalter geben kann. Da das WEG keinerlei Bestimmungen oder Beschränkungen im Hinblick auf die Pe...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1 Erforderliche Angaben

Die Bestimmungen des § 5 DDG fordern die im Folgenden beschriebenen Angaben im Rahmen eines Internetauftritts. 3.1.1 Name des Unternehmens mit Angabe der Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG) Ist das Verwaltungsunternehmen im Handelsregister eingetragen, so ist der Firmenname anzugeben. Handelt es sich beim Inhaber um einen eingetragenen Kaufmann, muss ebenfalls der im Handelsregi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 1.2 Einzelkaufmann

Zum Verwalter kann auch ein Einzelkaufmann bzw. eine Einzelhandelsfirma bestellt werden. Soweit der Einzelkaufmann auch unter seiner Firma auftritt, handelt er dennoch persönlich als Verwalter i. S. d. WEG. Im Fall der Veräußerung der Einzelhandelsfirma wird der Erwerber jedoch nicht zum Nachfolger im Verwalteramt, denn das Amt des Verwalters ist grundsätzlich an die Person ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 5.9 Gasleitungen

Vor der ersten Inbetriebnahme von Gasleitungen hat eine Dichtigkeitsprüfung zu erfolgen. Ansonsten erfolgt keine Anschlussfreigabe seitens des Gasversorgers. Die Technischen Regeln für Gasinstallationen (DVGW-TRGI) enthalten insoweit Regelungen bezüglich Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung und den Betrieb von Gasinstallationen in Gebäuden und auf Grundstücken, die ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.3 Kapital (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)

Angaben zum Kapital sind nicht erforderlich. Werden sie allerdings gemacht, müssen das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.7 Angabe von Registereintragungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG)

Ist das Verwalterunternehmen etwa im Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, muss das entsprechende Register nebst dazugehöriger Registernummer angegeben werden. Auch die das Register führende Stelle ist anzugeben, also das insoweit zuständige Amtsgericht.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 5 ABC der Verkehrssicherungspflichten

5.1 Abwasserleitungen (Dichtheitsprüfung) Gemäß § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht grundsätzlich und für jeden die Verpflichtung, seine Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Mit anderen Worten: Jede Abwasserleitung muss absolut dicht sein. Dies gilt auch für Abwasserleitungen auf privaten ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 1.2.2.1 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Sowohl die Wohnungseigentümer als auch der Verwalter können einer Inanspruchnahme wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten vorbeugen. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung erstreckt sich neben der Haftung der Wohnungseigentümer in aller Regel nämlich auch auf eine solche des Verwalters und hat zum Inhalt, dass Schadensersatzansprüche insbesondere aus d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 5.2 Erweiterung der Befugnisse

Dem Verwalter können durch Vereinbarung – etwa in der Gemeinschaftsordnung – und nach § 27 Abs. 2 WEG auch durch Beschluss über seine gesetzlichen Befugnisse hinaus weitere verliehen werden.[1] Dem Verwalter können allerdings keine Befugnisse eingeräumt werden, die das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. So kann ihm nicht die Ermächtigung e...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.1 Maßnahmen untergeordneter Bedeutung

Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, eigenständig Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Diese konturenlose Pauschalermächtigung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Aufgaben des Verwalters, d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.12 Fristwahrung und Nachteilsabwendung

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt, diejenigen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, "die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind". Aus dieser Norm ergibt sich, dass es sich um Maßnahmen handelt, die zunächst einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedürfen und ein Beschluss nur deshalb nicht herbeiz...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 1 Grundsätze

Jeder, der einen Verkehr eröffnet, ist für dessen Sicherheit verantwortlich. Im Bereich des Wohnungseigentums sind es weite Bereiche des Gemeinschaftseigentums, die einen derartigen "Verkehr" darstellen bzw. ermöglichen: Zuwege zur Wohnanlage Zuwege/Zufahrten zur Tiefgarage Rasen- und Gartenflächen Spielplätze/Spielwiesen Treppenhaus Flure Über diese Bereiche hinaus ist die Grundst...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9.6.4 Weiterbildungsinhalte

Inhaltlich richtet sich die Fortbildungspflicht nach den Maßgaben der Anlage 1 Buchstabe B zu § 15b Abs. 1 MaBV. Für Wohnimmobilienverwalter sind insoweit folgende Inhalte vorgesehen: Grundlagen der Immobilienwirtschaft (u. a. Abgrenzung Facility Management/Gebäudemanagement, relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich sowie Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereic...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 1.3.1 GbR

Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 konnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht zum Verwalter bestellt werden. Ein entsprechender Beschluss wurde als nichtig angesehen. Diese Sichtweise dürfte heute (seit Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024) zumindest dann verfehlt sein, wenn die Gesellschafter di...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 4.1.4 Vorgehen des Verwalters

Die Größe der Gemeinschaft in Kombination mit einem geringen Prozentsatz des Wirtschaftsplanvolumens stellen zunächst einen probaten Anhaltspunkt dar. So ist eine Maßnahme mit einem Aufwand von 4.000 EUR in einer Kleinanlage, die aus 4 Sondereigentumseinheiten besteht, stets mit erheblichen Kosten verbunden, was bei einer Großanlage mit 200 Einheiten nicht der Fall ist. Im Üb...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter von Wohnungseigentum / 1.4 Juristische Person

Selbstverständlich können Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG und schließlich auch die eingetragene Genossenschaft oder der eingetragene Verein zum Verwalter bestellt werden. Grundsätzlich möglich ist auch die Bestellung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) zum Verwalter. Zum Verwalter darf jedoch unabhängig von der Rechtsform nur bestellt werden...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 5.7 Elektrische Anlagen

Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinschaft bezieht sich ausschließlich auf den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums. Aber auch hier existieren elektrische Anlagen wie Lichtschalter, Steckdosen, ggf. elektronisch betriebene (Tief-)Garagen-Rolltore. Lose Kabel sind vom Elektriker zu sichern. Zu einer derartigen Maßnahme ist der Verwalter sowohl nach § 27 Abs. Nr. 1 WEG...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 1.1.3 Verwalter

Ist der Verwalter von sich aus zur Verkehrssicherung verpflichtet? In Beantwortung dieser Frage ist zu differenzieren: Da die Pflicht zur Verkehrssicherung gemäß § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen ist und der Verwalter als ihr (Ausführungs-)Organ fungiert, trifft in erster Linie den Verwalter die Verpflichtung, Maßnahmen der Verkehrssich...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 5.6 Dach

Dachziegel/Dachrinne Insbesondere nach heftigen Regenfällen und Sturm kann alters- und zustandsabhängig eine Gefahr durch gelockerte Dachziegel bestehen. In derartigen Fällen sollte umgehend ein Fachunternehmen zwecks Kontrolle der Dachhaut beauftragt werden. Zwar dürfte der Verwalter zur entsprechenden Beauftragung bereits auf Grundlage seiner Verpflichtung zur Nachteilsabwe...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 5.3 Bäume

Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Gefahren können insbesondere von kranken und morschen Bäumen ausgehen. Soweit hier eine Gefahr für Personen und Sachen nicht anders beseitigt werden kann, können die Bäume auch nach den einschlägigen Baumschutzsatzungen gefällt werden. Gerade im Hinblick auf die Zunahme te...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 6.2 Mitverschulden

Stets ist bei einer Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen. Ein Mitverschulden i. S. v. § 254 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Geschädigte diejenigen Sorgfaltspflichten missachtet, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Es handelt sich hierbei um e...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung (WEG) / 2.2.1 Einzelbelastung von Wohnungseigentümern

Häufig wird Verwaltungsaufwand von einzelnen Wohnungseigentümern verursacht, sei es in Form von Mahnungen, der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren oder dem Erfordernis einer vereinbarten Veräußerungszustimmung nach § 12 WEG. Auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer eine verursacherbezogene Kostenbelastung beschließen. Insoweit ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 12 Rücklage und Sondernachfolger von Wohnungseigentümern

Wie bereits erwähnt, stellt die Erhaltungsrücklage einen Bestandteil des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens nach § 9a Abs. 3 WEG dar. Dies hat zur Konsequenz, dass die einzelnen Wohnungseigentümer keinen Anteil an der Erhaltungsrücklage haben. Sie haben auch keinen "ideellen" Anteil an der Rücklage. Letztlich haben Wohnungseigentümer ganz allgemein keine unmittelbaren, ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung (WEG) / 2.3.2 Option bezüglich einzelner Wohnungseigentümer

Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer also zunächst weiterhin von der Umsatzsteuer befreit ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung allerdings für einzelne Eigentümer von Nachteil sein, nämlich für diejenigen, die ihr Teileigentum zu unternehmerischen Zwecken nutzen oder zu solchen Zwecken weitervermieten. Diese unternehmerisch tätigen Eigentümer hätten beispielsweise aus Er...mehr