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Erhaltungsrücklage / 8 Verwendung der Erhaltungsrücklage

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich sind die Gelder der Erhaltungsrücklage zweckgebunden und stehen allein der Finanzierung von Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zur Verfügung. Den Wohnungseigentümern ist in diesem Zusammenhang ein weites Ermessen dahingehend eingeräumt, statt eines entsprechenden Zugriffs auf die Rücklage zwecks Finanzierung auch die Erhebung einer Sonderumlage zu beschließen.[1] Wohnungseigentümer haben allgemein keinen Anspruch darauf, dass eine Finanzierung vorrangig durch die Rücklage zu erfolgen hat.[2]

Bei gut ausgestatteter Rücklage müssen aber gute Gründe für die Erhebung einer Sonderumlage bzw. eine anderweitige Finanzierung der Erhaltungsmaßnahme sprechen.

 
Praxis-Beispiel

Kurzfristiger Kapitalbedarf bei mittelfristigem Instandsetzungserfordernis

Aufgrund behördlicher Anordnung muss der defekte Aufzug kurzfristig instandgesetzt werden. Da die in der Wohnanlage vorhandenen Balkone vereinzelt bereits deutliche Schäden aufweisen, muss in absehbarer Zeit auch eine kostenintensive Instandsetzung der Balkone erfolgen. In einem derartigen Fall sprechen gute Gründe dafür, zwecks Fahrstuhlinstandsetzung die Bildung einer Sonderumlage zu beschließen, um später dann die Balkoninstandsetzung aus der Rücklage finanzieren zu können.

Bei aufschiebbaren Maßnahmen können diese auch zunächst zurückgestellt werden, um zwischenzeitlich eine angemessene Rücklage anzusparen. Allerdings ist hier zu prüfen, ob für die betreffende Maßnahme staatliche Fördermittel zu Verfügung gestellt werden, die bei einer späteren Ausführung nicht mehr sicher zur Verfügung stünden. Dann entspricht es unter Ausnutzen eben dieser Fördermittel ordnungsmäßiger Verwaltung, die Maßnahme früher durchzuführen.[3]

[1] BayObLG, Beschluss v. 27.3.2003, 2Z BR 37/...

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