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Erhaltungsrücklage / 8.3.1 Beschlussfassung im konkreten Einzelfall

Alexander C. Blankenstein
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In engen Grenzen ließ die Rechtsprechung nach alter Rechtslage Ausnahmen zu. Die dazu entwickelten Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des WEMoG.

Einzelfallregelung

Zunächst ist zu beachten, dass beschlussweise nur eine Einzelfallregelung herbeigeführt werden kann und keine abstrakt-generelle Regelung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ungültiger Beschluss

"Die Erhaltungsrücklage kann vorübergehend zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen verwendet werden, wenn eine solche Inanspruchnahme einen Betrag von einem Viertel der Plansumme des aktuellen Jahreswirtschaftsplans nicht übersteigt und eine eiserne Reserve in Höhe von 50.000 EUR jederzeit zwingend erhalten bleibt sowie zudem 50 % des Beirats schriftlich zustimmen."[2]

 

Begrenzung auf konkrete Wirtschaftsperiode

Unproblematisch war die Regelung über einen Zugriff auf die Erhaltungsrücklage nur dann, wenn sich die Befugnis des Verwalters auf die konkrete Wirtschaftsperiode bezog.

Bestimmtheit des Beschlussgegenstands

Auch die Regelung selbst muss ausreichend bestimmt sein.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unbestimmter Beschluss

"Dem Verwalter ist es gestattet, bei Liquiditätsengpässen bis zur Höhe von 10.000 EUR kurzfristig auf die Erhaltungsrücklage zurückzugreifen."[4]

Eine derartige Regelung ist zu unbestimmt, weil sie nicht festlegt, welche Beträge als Erhaltungsrücklage notwendig sind und nicht angegriffen werden dürfen. Im Fall einer konkreten Gestattung zur Rücklagenentnahme muss stets geregelt werden, dass in der Erhaltungsrücklage noch eine "eiserne Reserve" verbleibt.[5] Die Höhe einer derartigen "eisernen Reserve" hängt von den Umständen des Einzelfalls ab:

  • Zustand der Anlage,
  • Alter und
  • Reparaturanfälligkeit.[6]

Unproblematisch war nach alter Rechtslage ein Beschluss, der den Verwalter zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses dur...

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