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Erhaltungsrücklage / 2.2 Geregelte Mehrhausanlage

Alexander C. Blankenstein
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Sieht die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung eine wirtschaftliche Trennung der einzelnen Gebäude vor und/oder verleiht sie den Untergemeinschaften eigene Beschlusskompetenzen, ändert auch dies zunächst nichts daran, dass eine einheitliche Erhaltungsrücklage für sämtliche Gebäude zu bilden ist. Stets kommt es insoweit darauf an, was konkret Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung regeln.

 

Trennung "in wirtschaftlicher Hinsicht"

  • Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, nach der "Gebäudeteile mit Wohnungen einerseits und das Parkhaus andererseits in wirtschaftlicher Hinsicht so behandelt werden sollen, als seien es voneinander unabhängige Gebäude", ändert nichts daran, dass die Teil- und Wohnungseigentümer in eine Erhaltungsrücklage einzuzahlen haben, so die Gemeinschaftsordnung die Bildung einer Erhaltungsrücklage vorsieht.[1]
  • Regelt die Gemeinschaftsordnung hingegen, dass "Wohngebäude und Parkhaus je als selbstständige Einheit anzusehen und zu behandeln sind und dies insbesondere für Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, für die Verteilung der laufenden Kosten, der Instandhaltungsrücklage, Eigentümerversammlungen (…) gilt", so sind auch getrennte Rücklagen zu bilden. Es ist nämlich selbstverständlich zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Erhaltung der einzelnen Gebäude ist.[2]

Ist nur eine Rücklage gebildet, sind den Untergemeinschaften aber Beschlusskompetenzen mit Blick auf Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung der einzelnen Häuser eingeräumt, können die Wohnungseigentümer einer derartigen Wirtschaftseinheit nicht ohne Weiteres – etwa über eine "Kompetenz kraft Sachzusammenhangs" – auch allein über die Entnahme aus der Rückla...

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