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Verwalter von Wohnungseigentum / 1.7 Wohnungseigentümer als Verwalter

Alexander C. Blankenstein
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Die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar grundsätzlich möglich[1], wegen des erheblichen Streitpotenzials einer derartigen Konstellation in der Praxis allerdings nicht immer unproblematisch.[2] Soll ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt werden, darf dieser nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsbeirats sein. Denn hier ist ein Interessenkonflikt institutionalisiert, weil der Verwaltungsbeirat u. a. auch den Verwalter zu überwachen hat. Im Übrigen widerspricht es in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Geschäftsführer und die Alleingesellschafterin einer GmbH, die über die Mehrheit der Stimmen verfügen, mit ihrer Stimmenmehrheit gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die GmbH zur Verwalterin bestellen.[3]

 

Nichtige Vereinbarung

Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach zum Verwalter nur Wohnungseigentümer bestellt werden dürfen, ist nichtig.[4]

Die Bestimmung des § 26 Abs. 5 WEG lässt nämlich keinerlei Einschränkung mit Blick auf die Verwalterbestellung zu.

Stimmrecht des Wohnungseigentümers

Bei der Beschlussfassung über seine Bestellung zum Verwalter ist der Wohnungseigentümer grundsätzlich stimmberechtigt, denn die Bestimmung des § 25 Abs. 4 WEG ist auf die Bestellung des Verwalters nicht anzuwenden. Grundsätzlich kann der zu bestellende Wohnungseigentümer auch das Stimmrecht von Wohnungseigentümern, die er kraft Vollmacht vertritt, bei der Abstimmung über seine eigene Verwalterbestellung ausüben.[5]

Dieses Stimmrecht entfällt auch nicht dadurch, dass von der Eigentümerversammlung mit der Bestellung des Verwalters zugleich über den Abschluss des Verwaltervertrags beschlossen wird. Hier sind zwar private Sonderinteressen stärker berührt, der Schwerpunkt der Beschlussfassung liegt aber ...

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