Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Verwalter von Wohnungseigentum / 1.2 Einzelkaufmann

Zum Verwalter kann auch ein Einzelkaufmann bzw. eine Einzelhandelsfirma bestellt werden. Soweit der Einzelkaufmann auch unter seiner Firma auftritt, handelt er dennoch persönlich als Verwalter i. S. d. WEG. Im Fall der Veräußerung der Einzelhandelsfirma wird der Erwerber jedoch nicht zum Nachfolger im Verwalteramt, denn das Amt des Verwalters ist grundsätzlich an die Person ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 1.5 Umwandlung des Verwaltungsunternehmens

Ändert sich die Rechtsform des Verwaltungsunternehmens im Bestellungszeitraum, muss der Verwalter in den überwiegenden Fällen für seine Neubestellung unter der neuen Rechtsform sorgen.[1]mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.8 Angaben reglementierter Berufe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG)

Da die Verwaltertätigkeit keinem der sogenannten reglementierten Berufe zuzuordnen ist, sind entsprechende Angaben obsolet. Als reglementierte Berufe gelten solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (z. B. Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer). Auch bei Berufen, die mit dem Führen eines Titels verbunden sind, der wiederum von bestimmten Vorau...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.4.2 Prüfungsinhalte

Bereits § 26a Abs. 1 WEG umreißt die Prüfungsinhalte insoweit, als der Verwalter nachzuweisen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Den Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter regelt insoweit konkret Anlage 1 zu § 1 ZertVerwV.mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.10 Abwicklung oder Liquidation (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG)

Wird das Maklerunternehmen in der Rechtsform der AG, der KGaA oder der GmbH betrieben und befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, sollte dies angegeben werden.mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.4.4 Aktuelle Verwalterbestellung

2.4.4.1 Die Regel Zunächst einmal steht es den Wohnungseigentümern völlig frei, einen Verwalter zu bestellen, der nicht zertifiziert ist. Allerdings würde der Bestellungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen. Der Beschluss wäre also auf Anfechtungsklage hin für ungültig zu erklären. Der Beschluss wäre nicht nichtig, weshalb auch der nicht zertifizierte Verwalter i...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.3 Verbandsmitgliedschaft

Eine Verbandsmitgliedschaft stellt keine Zugangsvoraussetzung für die Ausübung der Wohnungseigentumsverwaltung dar. Andererseits aber kann sich eine Verbandsmitgliedschaft positiv im Wettbewerb mit anderen Verwaltern auswirken, die sich um das Verwalteramt bei Wohnungseigentümergemeinschaften "bewerben". Die derzeit bedeutendsten Verwalterverbände sind der VDIV (Verband der ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 5 Rechte und Pflichten nach Vereinbarung und Beschluss

5.1 Einschränkung der Rechte Zunächst fungiert der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Von diesem Grundsatz existiert lediglich die Ausnahme des Abschlusses eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags. Hierzu bedarf der Verwalter einer gesonderten Ermächtigung durch Beschluss. Im Übrigen ist seine Vertretungsmac...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9.6.1 Präsenzform

Als Maßnahmen in Präsenzform kommen Online-Seminare mit Präsenzkontrolle, Tagungsveranstaltungen, Seminare und Vorträge infrage.mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.11 Ergänzende Angaben nach § 18 Abs. 2 MStV

Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen die oben dargestellten Angaben nach § 5 DDG machen und einen Verantwortlichen unter Angabe von Namen und Anschrift zu benennen.mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.3 Kapital (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)

Angaben zum Kapital sind nicht erforderlich. Werden sie allerdings gemacht, müssen das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.7 Angabe von Registereintragungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG)

Ist das Verwalterunternehmen etwa im Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, muss das entsprechende Register nebst dazugehöriger Registernummer angegeben werden. Auch die das Register führende Stelle ist anzugeben, also das insoweit zuständige Amtsgericht.mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.6 Gewerbeanzeige

2.6.1 Anzeigepflicht nach GewO Neben die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO tritt bei Aufnahme der Tätigkeit die Anzeige nach § 14 GewO. Auch sie hat auf einem amtlichen Formblatt zu erfolgen. Die Pflicht trifft den gewerbsmäßigen Verwalter bereits mit Anmietung eines Büros, bei Einstellung von Mitarbeitern und bei Schaltung von Zeitungsinseraten oder Veröffentlichungen i...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9 Fortbildung

Seit 1.8.2018 besteht für Wohnimmobilienverwalter die Pflicht zur Weiterbildung. Rechtsgrundlagen sind § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung (GewO), der die Weiterbildungspflicht statuiert sowie die Bestimmung des § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), die sie näher ausgestaltet. 2.9.1 Betroffene Nach § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO sind die Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 1 Person des Verwalters

1.1 Natürliche Person Zunächst und grundsätzlich kann zum Verwalter jede natürliche und geschäftsfähige (Privat-)Person bestellt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zur Person des Verwalters keinerlei Bestimmungen. Dem Gesetz ist lediglich zu entnehmen, dass es nur einen Verwalter geben kann. Da das WEG keinerlei Bestimmungen oder Beschränkungen im Hinblick auf die Pe...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 5.2 Erweiterung der Befugnisse

Dem Verwalter können durch Vereinbarung – etwa in der Gemeinschaftsordnung – und nach § 27 Abs. 2 WEG auch durch Beschluss über seine gesetzlichen Befugnisse hinaus weitere verliehen werden.[1] Dem Verwalter können allerdings keine Befugnisse eingeräumt werden, die das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. So kann ihm nicht die Ermächtigung e...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.1 Maßnahmen untergeordneter Bedeutung

Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, eigenständig Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Diese konturenlose Pauschalermächtigung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Aufgaben des Verwalters, d...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.12 Fristwahrung und Nachteilsabwendung

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt, diejenigen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, "die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind". Aus dieser Norm ergibt sich, dass es sich um Maßnahmen handelt, die zunächst einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedürfen und ein Beschluss nur deshalb nicht herbeiz...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 1.3.1 GbR

Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 konnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht zum Verwalter bestellt werden. Ein entsprechender Beschluss wurde als nichtig angesehen. Diese Sichtweise dürfte heute (seit Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024) zumindest dann verfehlt sein, wenn die Gesellschafter di...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 1.4 Juristische Person

Selbstverständlich können Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG und schließlich auch die eingetragene Genossenschaft oder der eingetragene Verein zum Verwalter bestellt werden. Grundsätzlich möglich ist auch die Bestellung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) zum Verwalter. Zum Verwalter darf jedoch unabhängig von der Rechtsform nur bestellt werden...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9.6.4 Weiterbildungsinhalte

Inhaltlich richtet sich die Fortbildungspflicht nach den Maßgaben der Anlage 1 Buchstabe B zu § 15b Abs. 1 MaBV. Für Wohnimmobilienverwalter sind insoweit folgende Inhalte vorgesehen: Grundlagen der Immobilienwirtschaft (u. a. Abgrenzung Facility Management/Gebäudemanagement, relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich sowie Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereic...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.7 Vermögensverwaltung

Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung der eingenommenen Gelder folgt aus § 9a Abs. 3 WEG. Hiernach obliegt auch die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und durch ausdrückliche Verweisung auch auf die Bestimmung des § 27 WEG, der Verwaltung durch den Verwalter. Getrennte Vermögensverwaltung Das Gesetz verpflichtet den Verwalter nich...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 6 Delegation von Verwalteraufgaben

Das Verwalteramt ist bereits wegen der damit verbundenen Vermögensbetreuungsbefugnis bzw. -verpflichtung ein Vertrauensamt und daher höchstpersönlicher Natur. Der bestellte Verwalter hat das Amt gemäß § 664 Abs. 1 BGB in persona auszuüben. Selbstverständlich kann er innerhalb seines Unternehmens bzw. innerhalb seiner Firma Verwalteraufgaben und Tätigkeiten auf seine Mitarbei...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.1.2 Untergeordnete Bedeutung

Es bedarf keiner Problematisierung, dass beispielsweise der Austausch defekter Leuchtmittel unabhängig von der Größe der zu verwaltenden Gemeinschaft stets eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung darstellt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass im Lauf der Heizperiode Heizöl nachzukaufen ist. Keiner der Wohnungseigentümer dürfte als Alternative ein Frieren oder die Anschaff...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 1.1 Natürliche Person

Zunächst und grundsätzlich kann zum Verwalter jede natürliche und geschäftsfähige (Privat-)Person bestellt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zur Person des Verwalters keinerlei Bestimmungen. Dem Gesetz ist lediglich zu entnehmen, dass es nur einen Verwalter geben kann. Da das WEG keinerlei Bestimmungen oder Beschränkungen im Hinblick auf die Person des Verwalters e...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.1.3 Nicht erhebliche Verpflichtung

Bezüglich des Kriteriums der "nicht erheblichen Verpflichtung" dürfte in erster Linie auf die Größe der Gemeinschaft abzustellen sein. Soweit der Gesetzgeber insoweit auf die unmittelbare Teil- bzw. Außenhaftung der Wohnungseigentümer des § 9a Abs. 4 WEG rekurriert, ist dies in der juristischen Literatur zurecht auf Kritik gestoßen. Denn der Verwalter darf die Eigentümer dur...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.8.1 Umfang der Versicherung

Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 15 Abs. 1 MaBV muss die Versicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Nach § 15 Abs. 2 MaBV muss die Mindestversicherungssumme 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen. Nach § 15 Abs. 3 MaBV muss die Ver...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.1 Ausbildung

Wohnimmobilienverwalter bedürfen nach wie vor keiner bestimmten branchenspezifischen Ausbildung, sie benötigen überhaupt keine Ausbildung. Diese Tatsache war seit Jahrzehnten insbesondere den Immobilienverbänden ein Dorn im Auge. Diverse bereits Ende der 1950er und während der 1960er Jahre angestoßene Initiativen, vor allem des RDM, wurden vereinzelt zwar bei Gesetzesinitiat...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.6 Zuständige Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG)

Da die Verwaltertätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf, müssen entsprechende Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden; diese ist namentlich samt Adresse zu bezeichnen. Soweit möglich, sollte auch ein entsprechender Link zu dem Internetportal der zuständigen Behörde gesetzt werden. Stets muss die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden, darauf...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9.6.2 Begleitetes Selbststudium

Als Maßnahmen des begleiteten Selbststudiums kommen insbesondere Webinare und Blended Learning – eine Kombination aus Präsenzveranstaltung und Webinar – infrage. Lernerfolgskontrolle unabdingbar Beim begleiteten Selbststudium ist elementar, dass eine Lernerfolgskontrolle durch den Veranstalter erfolgt. Ansonsten wird die Weiterbildung nicht anerkannt. Bloßes Lesen von Fachlek...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 1.3.2 OHG/KG

Neben den natürlichen Personen und den Einzelkaufleuten bzw. Einzelfirmen kann jede Handelsgesellschaft, also eine KG[1], eine OHG[2] und eine GmbH & Co. KG[3] zum Verwalter bestellt werden. Bestellung erst nach Handelsregistereintragung Grundsätzlich entstehen OHG und KG mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, also noch vor Handelsregistereintragung. Diese hat also keine kons...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.2 Vertretungsberechtigte(r) (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)

Stets müssen die Vor- und Zunamen der vertretungsberechtigten Person(en) angegeben werden. Was anzugeben ist, hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab: GmbH: ________ GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Max Mustermann und Moritz Musterfeld GmbH & Co KG: ________ GmbH & Co KG, vertreten durch die Komplementärin Mustermann GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.12 Muster eines Impressums

Muster: Impressum einer GmbH ________-Verwaltungs-GmbH Hauptstraße 4 40215 Düsseldorf Tel.: (02 11) 12 34 56 78-9 Fax: (02 11) 12 34 56 78-10 E-Mail: kontakt@________-Verwaltung.de Geschäftsführer: Max Mustermann Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf Registernummer: HRB 10101 USt.-ID gemäß § 27a UStG: DE 123456789 [Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit sie vorliegt] Inhaltlich ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4 Gesetzliche Rechte und Pflichten

Zentrale Norm der Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ist § 27 WEG. Daneben regeln die Bestimmungen der §§ 24, 25 und 28 WEG weitere Verwalterpflichten. Zusätzliche Rechte und Pflichten des Verwalters können in der Gemeinschaftsordnung und selbstverständlich im Verwaltervertrag geregelt werden. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten treffen den Verwalter unmittelbar mit se...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.4 Anschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)

Einzutragen ist die vollständige Postanschrift des Geschäftssitzes oder der Niederlassung, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Stadt. Sind mehrere Niederlassungen vorhanden, sollte im Zweifel die Hauptniederlassung gewählt werden. Allein die Angabe eines Postfachs genügt nicht, da die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere gerichtlicher Korrespondenz möglich se...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.3 Missachtung der Informationspflichten

Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG müssen Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig ihren Informationspflichten überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig nachkommen, mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR rechnen. Außerdem kommt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände infrage. In einem solchen Fall droht die Abgabe...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.6.1 Anzeigepflicht nach GewO

Neben die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO tritt bei Aufnahme der Tätigkeit die Anzeige nach § 14 GewO. Auch sie hat auf einem amtlichen Formblatt zu erfolgen. Die Pflicht trifft den gewerbsmäßigen Verwalter bereits mit Anmietung eines Büros, bei Einstellung von Mitarbeitern und bei Schaltung von Zeitungsinseraten oder Veröffentlichungen im Internet. Ausschlaggebend is...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.7 Exkurs: Auskunftspflicht/Nachschau

Nach der Bestimmung des § 29 Abs. 1 GewO haben Verwalter den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Nach der weiteren Bestimmung des § 29 Abs. 2 GewO sind die Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle befugt, zum Zweck d...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.8.3 Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens

Nach der Bestimmung des § 15a Abs. 2 MaBV ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen: die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung, das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie jede Änderung des Versicherungsvertrag...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9.2 Beginn der Weiterbildungspflicht

Die Weiterbildungspflicht hat mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Vorschriften der GewO und der MaBV begonnen. Sie gilt also seit dem 1.8.2018, da zu diesem Zeitpunkt sowohl die entsprechenden Ergänzungen der GewO als auch der MaBV in Kraft getreten sind. Nach dem Gesetzeswortlaut sind innerhalb von 3 Jahren die 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren. Wie de...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9.4 Immobilienkaufleute/Geprüfte Immobilienfachwirte

Für Immobilienkaufleute und Geprüfte Immobilienfachwirte gelten gewisse Privilegien. Zunächst gilt nach § 15b Abs. 1 Satz 5 MaBV der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin als Weiterbildung. Ergänzend regelt § 15b Abs. 4 MaBV, d...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3 Internetauftritt und Impressum

Wie sonstige Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten auch, müssen auch Verwalter die Bestimmungen des am 14. Mai 2024 in Kraft getretenen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) befolgen, ansonsten drohen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR. Hier heißt es insbesondere aufgepasst bei der Gestaltung des Impressums der Homepage. § 5 DDG schreibt insoweit bestim...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.9 Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG)

Verfügt der Verwalter über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG), muss er sie angeben. Ist dies nicht der Fall, muss er sie nicht beantragen, um seinen Pflichten nach dem Teledienstmediengesetz nachzukommen. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wird nur dann benötigt, wenn nach dem Umsatzsteuergesetz innergemeinschaftliche Lieferungen g...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.5 Gewerbeerlaubnis

Sämtliche Wohnimmobilienverwalter, also insbesondere die Wohnungseigentumsverwalter, benötigen seit 1.8.2018 eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Die Gewerbeerlaubnis kann versagt oder mit Auflagen verbunden werden. Eine einmal erteilte Erlaubnis kann auch widerrufen werden. Fehlt eine Gewerbeerlaubnis, berührt dies die Wirksamkeit der Verwalterbestellung nich...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.1 Name des Unternehmens mit Angabe der Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)

Ist das Verwaltungsunternehmen im Handelsregister eingetragen, so ist der Firmenname anzugeben. Handelt es sich beim Inhaber um einen eingetragenen Kaufmann, muss ebenfalls der im Handelsregister eingetragene Name mit dem Zusatz "e. K." angegeben werden, und zwar sowohl der Vor- als auch der Zuname. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, das nicht im Handelsregister einget...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.2 Standort der Pflichtangaben

Die nach dem DDG erforderlichen Angaben müssen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Die gesetzlichen Pflichtangaben müssen also auf einer gesonderten, gut erreichbaren Seite des Internetauftritts zu finden sein. Insoweit reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn der Nutzer durch Anklicken von 2 aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.1.5 Kontaktdaten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG)

Die Angabe (weiterer) Kontaktdaten soll die schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Anzugeben ist daher in erster Linie die E-Mail-Adresse. Lange Zeit umstritten war, ob zwingend auch eine Telefonnummer erforderlich ist. Der BGH[1] hatte das Problem dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hält die Angabe einer Telef...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.6.2 Anzeigepflicht nach MaBV

Zusätzlich zur Anzeigepflicht des § 14 GewO ist die Anzeigepflicht des § 9 MaBV zu beachten. Hiernach ist der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.8.2 Versicherungsbestätigung

Nach der Bestimmung des § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine nach dem Gesetz vorgeschriebene Pflichtversicherung besteht. Und diese Versicherungsbestätigung darf nach den weiteren Regelungen in § 15a Abs. 1 MaBV zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.4 Datenschutzerklärung

Neben dem Impressum ist in den Internetauftritt eine Datenschutzerklärung zu integrieren. Wie das Impressum muss die Datenschutzerklärung mittels Navigationsbutton eindeutig auf jeder Seite der Homepage sicht- und erreichbar sein. Zwar kann sie mit der Impressumseite verbunden sein, der Navigationsbutton muss dann aber entsprechend eindeutig benannt werden: "Impressum/Datens...mehr