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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.7 Vermögensverwaltung

Alexander C. Blankenstein
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Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung der eingenommenen Gelder folgt aus § 9a Abs. 3 WEG. Hiernach obliegt auch die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und durch ausdrückliche Verweisung auch auf die Bestimmung des § 27 WEG, der Verwaltung durch den Verwalter.

Getrennte Vermögensverwaltung

Das Gesetz verpflichtet den Verwalter nicht ausdrücklich, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten. Allerdings ist eine entsprechende Verpflichtung vor dem Hintergrund obsolet, als der Verwalter lediglich als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert. Unabhängig hiervon, ist der Verwalter jedenfalls verpflichtet, sämtliche Einnahmen

  • von seinem Vermögen,
  • vom Vermögen anderer verwalteter Gemeinschaften und
  • vom Vermögen etwa eines Wohnungseigentümers, für den der Verwalter die Sondereigentumsverwaltung übernommen hat,

getrennt zu halten.

Elementare Pflicht in diesem Zusammenhang ist zunächst die getrennte Konten- und Kassenführung. Der Verwalter hat daher zunächst für jede von ihm verwaltete Gemeinschaft ein Konto zu eröffnen bzw. zu führen. Die Konten sind im Namen der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften zu führen. Eigenkonten – unabhängig davon, ob echtes oder unechtes Treuhandkonto – sind nicht zulässig[1], könnten allerdings auch gar nicht mehr eröffnet werden. Konten der jeweils verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften sind also vom Verwalter als Fremdkonten zu führen.[2]

 

Bestehende Konten umstellen

Sollten tatsächlich noch offene Treuhandkonten von Verwaltern geführt werden, ist dies nun schnellstmöglich zu ändern.

 

Wohnungseigentümer können Zahlungen verweigern

Führt der Verwalter das gemeinschaftliche Konto als offenes Treuhandkonto, sollen die Wohnungseigentümer die Zahlung mangels Fälligkeit der...

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