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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.6.2 Anzeigepflicht nach MaBV

Alexander C. Blankenstein
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Zusätzlich zur Anzeigepflicht des § 14 GewO ist die Anzeigepflicht des § 9 MaBV zu beachten. Hiernach ist der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben. Dies dient dem Zweck, der zuständigen Behörde Kenntnis von Personalveränderungen im Gewerbebetrieb nach Erteilung der Erlaubnis zu verschaffen. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 34c GewO ist nämlich nicht nur auf die Person des Gewerbetreibenden selbst, sondern auch auf den Betriebs- oder Zweigstellenleiter sowie Geschäftsführer und Vorstände der juristischen Person abzuheben.

Die erstmalige Bestellung von Zweigstellenleitern, der Wechsel in der Betriebsleitung oder ein Wechsel in der Person des Vertreters bei juristischen Personen sind unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das kann formlos gegenüber der für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO zuständigen Behörde erfolgen. Sie kann verlangen, dass ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerberegister vorgelegt werden muss.

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